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Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer algerischen Staatsangehörigen, vom 28. Jänner 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich über eine Aufenthaltskarte verfügenden Ehemann (ebenfalls algerischer Staatsangehöriger; im Folgenden: Zusammenführender) ab. Begründet wurde dies mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 3 (fehlende Krankenversicherung) und Z 4 (keine ausreichenden Unterhaltsmittel) NAG.Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer algerischen Staatsangehörigen, vom 28. Jänner 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich über eine Aufenthaltskarte verfügenden Ehemann (ebenfalls algerischer Staatsangehöriger; im Folgenden: Zusammenführender) ab. Begründet wurde dies mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, (fehlende Krankenversicherung) und Ziffer 4, (keine ausreichenden Unterhaltsmittel) NAG.
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In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin (vertreten durch den Zusammenführenden) ua. vor, der Zusammenführende habe am 15. März 2021 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (dazu wurde eine Arbeitsbestätigung der E KG vom 16. März 2021 vorgelegt, wonach der Zusammenführende seit 15. März 2021 mit einem Lohn von monatlich € 1.580,- als Hilfsarbeiter beschäftigt sei). Hinsichtlich des (von der belangten Behörde nicht berücksichtigten) Sparguthabens wurde vorgebracht, der Zusammenführende habe das Geld während einer (früheren) sechsjährigen Tätigkeit als Koch angespart.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte zunächst die wesentlichen Inhalte des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde dar. Die Revisionswerberin sei vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden, aktuelle Lohnzettel des Zusammenführenden vorzulegen. Der Zusammenführende habe einen Lohnzettel für März 2021 mit einem Auszahlungsbetrag von € 910,85 und einen Lohnzettel für April 2021 mit einem Auszahlungsbetrag von € 1.226,99 vorgelegt. Zudem sei eine Kopie des (bereits bei der belangten Behörde ins Treffen geführten) Sparbuchs mit zwei Einzahlungen in der Höhe von € 6.000,- und € 4.000,- vorgelegt worden. Auf der Umsatzliste des Kontos des Zusammenführenden seien eine Bareinzahlung unbestimmter Herkunft in der Höhe von € 5.000,- sowie Überweisungen des AMS Oberösterreich in der Höhe von € 233,45 (für April 2021) bzw. € 366,85 (für Mai 2021) ausgewiesen; der Kontostand betrage per 14. Mai 2021 € -946,91.
Da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, könne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
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In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, der Zusammenführende sei im Hinblick auf seine Beschäftigung nunmehr versichert und die Revisionswerberin habe einen Anspruch auf Mitversicherung. Allerdings erachtete das Verwaltungsgericht den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel als nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht verwies auf die Bestätigung der E KG, wonach der Zusammenführende monatlich € 1.580,- verdiene, wobei der Betrag „auffallend nahe am Ausgleichszulagenrichtsatz für 2021 (EUR 1.578,36)“ liege. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe sich aber, dass dieses Gehalt dem Zusammenführenden nicht tatsächlich geleistet werde. Die Quellen der Einzahlungen auf dem Sparbuch des Zusammenführenden seien völlig ungeklärt. Der Zusammenführende habe (zunächst) angegeben, € 6.000,- selbständig gespart und € 4.000,- von seinem Bruder in Algerien geliehen zu haben. Auf nochmalige Aufforderung habe der Zusammenführende angegeben, dass es sein Geld sei, weil er acht Jahre lang gespart habe. Es ergebe sich insofern eine Divergenz zwischen den Darlegungsversuchen des Zusammenführenden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberin einen Rechtsanspruch auf das am Sparbuch befindliche Geld habe. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Zusammenführenden sei auch nicht schlüssig erkennbar, aus welchen Quellen die Mittel stammten, weshalb das Sparbuch keine Berücksichtigung finden könne. Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf Gutschriften am Konto des Revisionswerbers, deren „Herkunft partiell ungeklärt“ sei.
Auch bei Berücksichtigung eines Einkommens von € 1.226,99 aus der Erwerbstätigkeit sowie des vom AMS Oberösterreich gutgeschriebenen Betrags von € 366,85 könne der erforderliche Unterhalt von € 1.721,14 (resultierend aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie den Mietkosten samt Strom- und Heizkosten abzüglich des Wertes der freien Station) nicht erzielt werden. Schließlich wies das Verwaltungsgericht noch darauf hin, dass der Zusammenführende zwar angegeben habe, keine Unterhaltszahlungen für seine (aus einer früheren Ehe stammende) Tochter zu leisten, dafür aber keine Nachweise vorgelegt habe.
Abschließend hielt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung fest, „trotz einzelfallbezogener Prüfung der Situation“ könne „keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden“.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat erwogen.
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Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen und es habe auch nicht näher begründet, weshalb es die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung als gegeben angesehen habe. Im gegenständlichen Fall seien mehrere von der (im Beschwerdeverfahren nicht rechtskundig vertretenen) Revisionswerberin neu vorgebrachte Fakten (hinsichtlich des Einkommens des Zusammenführenden, seiner Ersparnisse und deren Quellen) aufklärungsbedürftig geblieben. Es sei eine Arbeitsbestätigung des Zusammenführenden mit einem Lohn von € 1.580,- vorgelegt worden und dieses Gehalt habe der Zusammenführende (zuzüglich Überstunden und Zulagen) auch erhalten. So habe er für den Zeitraum 15. März 2021 bis 31. März 2021 € 910,85 ausbezahlt bekommen. Zudem sei dem Zusammenführenden ein Vorschuss ausbezahlt worden, der dann in Abzug gebracht worden sei. Der Zusammenführende habe keine Möglichkeit gehabt, diese Umstände einer Klärung zuzuführen. Das Argument des Verwaltungsgerichtes, das in der Bestätigung angegebene Gehalt liege auffallend nahe am Ausgleichszulagenrichtsatz, sei nicht nachvollziehbar und zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass das Gehalt 14-mal jährlich zu veranschlagen sei, weshalb der Zusammenführende mit seinem Gehalt über die erforderlichen Unterhaltsmittel verfüge.
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Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.
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Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag einer Verfahrenspartei eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Die Abhaltung der Verhandlung steht dabei nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121 und 0122, Pkt. 11.1., mwN).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag einer Verfahrenspartei eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Die Abhaltung der Verhandlung steht dabei nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre vergleiche , VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121 und 0122, Pkt. 11.1., mwN). 11
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ua. dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird (vgl. VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205, Pkt. 6.2., mwN).Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ua. dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird vergleiche , VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205, Pkt. 6.2., mwN). 12
Davon ausgehend wäre vom Verwaltungsgericht vorliegend eine - wenn auch von der Revisionswerberin nicht ausdrücklich beantragte - mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.
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Das Verwaltungsgericht zog für seine Beurteilung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG das - erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte - Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Zusammenführenden bei der E KG heran. Dabei erachtete es nicht den in der vorgelegten Bestätigung genannten Betrag (€ 1.580,-), sondern den im Lohnzettel für April 2021 ausgewiesenen Betrag (€ 1.226,99) als maßgeblich. Es ist allerdings unklar, weshalb das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Höhe des Einkommens des Zusammenführenden von einem geklärten Sachverhalt ausging, zumal - worauf die Revisionswerberin dem Grunde nach zutreffend hinweist - der im März für einen halben Monat (auch das Verwaltungsgericht ging von einem Beginn der Tätigkeit mit 15. März 2021 aus) ausbezahlte Betrag von € 910,85 gegen die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.226,99 spricht. Zudem weist die Revisionswerberin zu Recht drauf hin, dass das Verwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Beurteilung die Sonderzahlungen berücksichtigen hätte müssen.Das Verwaltungsgericht zog für seine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG das - erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte - Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Zusammenführenden bei der E KG heran. Dabei erachtete es nicht den in der vorgelegten Bestätigung genannten Betrag (€ 1.580,-), sondern den im Lohnzettel für April 2021 ausgewiesenen Betrag (€ 1.226,99) als maßgeblich. Es ist allerdings unklar, weshalb das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Höhe des Einkommens des Zusammenführenden von einem geklärten Sachverhalt ausging, zumal - worauf die Revisionswerberin dem Grunde nach zutreffend hinweist - der im März für einen halben Monat (auch das Verwaltungsgericht ging von einem Beginn der Tätigkeit mit 15. März 2021 aus) ausbezahlte Betrag von € 910,85 gegen die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.226,99 spricht. Zudem weist die Revisionswerberin zu Recht drauf hin, dass das Verwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Beurteilung die Sonderzahlungen berücksichtigen hätte müssen.
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Das Verwaltungsgericht hätte somit schon hinsichtlich des Einkommens des Zusammenführenden nicht von einem geklärten, unstrittigen Sachverhalt ausgehen dürfen, sondern die offenen Tatsachenfragen im Wege der Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer amtswegigen Klärung zuführen müssen.
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Zudem spricht das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Sparguthabens des Zusammenführenden bzw. der Kontogutschriften von einer (völlig bzw. partiell) ungeklärten Mittelherkunft bzw. von einer Divergenz in den Darlegungen des Zusammenführenden. Dazu ist anzumerken, dass die Annahme einer Divergenz in den Erklärungen des Zusammenführenden für den Verwaltungsgerichtshof nur teilweise nachvollziehbar ist, weil der Zusammenführende zur Herkunft des Teilbetrages von € 6.000,- auch nach der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis stets auf ein Ansparen aus seiner früheren Tätigkeit verwiesen hat. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht der Ansicht war, dass eine mündliche Erörterung (im Wege einer Befragung des Zusammenführenden) nicht geeignet gewesen wäre, zu diesem Punkt eine Klärung herbeizuführen.
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Das Verwaltungsgericht konnte demnach hinsichtlich des (Nicht)Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel und damit für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Es hätte daher - wie die Revision zutreffend aufzeigt - nicht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.Das Verwaltungsgericht konnte demnach hinsichtlich des (Nicht)Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel und damit für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Es hätte daher - wie die Revision zutreffend aufzeigt - nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
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Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Mai 2022