1
Die Revisionswerberin, eine im Jahr 1999 geborene ukrainische Staatsangehörige, verfügte seit 2017 über Aufenthaltstitel als Studentin. Nach Absolvierung eines Vorstudienlehrganges samt Ergänzungsprüfungen ist die Revisionswerberin seit 1. März 2019 (Sommersemester 2019) zum ordentlichen Studium „Bachelorstudium Kunstgeschichte“ zugelassen.
2
Mit Bescheid vom 28. Februar 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin vom 7. Jänner 2020 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ mangels ausreichenden Studienerfolges ab.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe - in dem dem Verlängerungsantrag vorangegangenen - Studienjahr 2018/2019 keinen ausreichenden Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen, sondern lediglich Prüfungen im Umfang von 15 ECTS-Punkten absolviert.Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe - in dem dem Verlängerungsantrag vorangegangenen - Studienjahr 2018 aus 2019, keinen ausreichenden Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen, sondern lediglich Prüfungen im Umfang von 15 ECTS-Punkten absolviert.
5
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei irrelevant, um wie viele ECTS-Punkte die Revisionswerberin den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht habe. Zudem würde „eine einzelfallbezogene Berücksichtigung individueller Befindlichkeiten zu einer Ungleichbehandlung führen“. Eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei nicht durchzuführen, weil die Revisionswerberin eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfülle. Aufgrund des klaren Sachverhaltes habe trotz darauf gerichteten Antrages auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden können.In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei irrelevant, um wie viele ECTS-Punkte die Revisionswerberin den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht habe. Zudem würde „eine einzelfallbezogene Berücksichtigung individueller Befindlichkeiten zu einer Ungleichbehandlung führen“. Eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei nicht durchzuführen, weil die Revisionswerberin eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfülle. Aufgrund des klaren Sachverhaltes habe trotz darauf gerichteten Antrages auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden können.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Über die nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 23.2.2021, E 2479/2020-12) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Über die nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 23.2.2021, E 2479/2020-12) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
7
Die Revision ist - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere wegen der von der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Missachtung der Verhandlungspflicht durch das Verwaltungsgericht zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere wegen der von der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Missachtung der Verhandlungspflicht durch das Verwaltungsgericht zulässig und auch berechtigt.
8
Die Revision führt - wie sich aus dem Folgenden ergibt, zutreffend - aus, dass nicht alleine darauf abgestellt werden könne, ob der erforderliche Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten erbracht worden sei. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung der konkreten Umstände durchzuführen, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordere.
9
Mit seiner Begründung zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, - konkret deren Art. 21 Abs. 7 - anzuwenden ist.Mit seiner Begründung zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, - konkret deren Artikel 21, Absatz 7, - anzuwenden ist.
10
Gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. hierzu VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 10, mwN).Gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche , hierzu VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 10, mwN). 11
Weiters hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 11, mwN).Weiters hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre vergleiche , etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 11, mwN). 12
Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels (vgl. wiederum VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 8, mwN).Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels vergleiche , wiederum VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 8, mwN). 13
Die Revisionswerberin begründete ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit, sie werde darlegen, dass sie schnell und zielstrebig studiere, und begründen, warum sie im Studienjahr 2018/2019, von dem ihr - aufgrund ihrer Zulassung erst mit Sommersemester 2019 - nur ein Semester für das Bachelorstudium verblieben sei, die für das ganze Studienjahr erforderliche Anzahl an ECTS-Punkten lediglich um einen Punkt versäumt habe.Die Revisionswerberin begründete ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit, sie werde darlegen, dass sie schnell und zielstrebig studiere, und begründen, warum sie im Studienjahr 2018 aus 2019,, von dem ihr - aufgrund ihrer Zulassung erst mit Sommersemester 2019 - nur ein Semester für das Bachelorstudium verblieben sei, die für das ganze Studienjahr erforderliche Anzahl an ECTS-Punkten lediglich um einen Punkt versäumt habe.
14
Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - prüfen müssen, ob die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Studienjahr 2018/2019 für die Revisionswerberin unverhältnismäßig sei, zumal sie die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten mit den nachgewiesenen 15 ECTS-Punkten nur knapp unterschritt.Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - prüfen müssen, ob die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Studienjahr 2018 aus 2019, für die Revisionswerberin unverhältnismäßig sei, zumal sie die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten mit den nachgewiesenen 15 ECTS-Punkten nur knapp unterschritt.
15
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2024