Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/22/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0112

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0037 B 15. Juni 2016 RS 1 (hier Aufenthaltsbewilligung "Student")

Stammrechtssatz

Stattgebung - Aufenthaltsbewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220112.L01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021220112_20210629L01

Rechtssatz für Ra 2021/22/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0112

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0173 E 15. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220112.L01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021220112_20240130L01

Entscheidungstext Ra 2021/22/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0112

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P, geboren 1999, vertreten durch MMag. Christina Toth, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 12/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2020, VGW-151/073/4202/2020-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.
2
Die belangte Behörde teilte mit, dass im Hinblick auf das Aufschiebungsbegehren keine Bedenken bestünden. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte - vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.

Wien, am 29. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220112.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Dokumentnummer

JWT_2021220112_20210629L00

Entscheidungstext Ra 2021/22/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0112

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der P D, vertreten durch MMag. Christina Toth, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 12/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2020, VGW-151/073/4202/2020-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine im Jahr 1999 geborene ukrainische Staatsangehörige, verfügte seit 2017 über Aufenthaltstitel als Studentin. Nach Absolvierung eines Vorstudienlehrganges samt Ergänzungsprüfungen ist die Revisionswerberin seit 1. März 2019 (Sommersemester 2019) zum ordentlichen Studium „Bachelorstudium Kunstgeschichte“ zugelassen.
2
Mit Bescheid vom 28. Februar 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin vom 7. Jänner 2020 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ mangels ausreichenden Studienerfolges ab.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe - in dem dem Verlängerungsantrag vorangegangenen - Studienjahr 2018 aus 2019, keinen ausreichenden Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen, sondern lediglich Prüfungen im Umfang von 15 ECTS-Punkten absolviert.
5
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei irrelevant, um wie viele ECTS-Punkte die Revisionswerberin den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht habe. Zudem würde „eine einzelfallbezogene Berücksichtigung individueller Befindlichkeiten zu einer Ungleichbehandlung führen“. Eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei nicht durchzuführen, weil die Revisionswerberin eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfülle. Aufgrund des klaren Sachverhaltes habe trotz darauf gerichteten Antrages auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden können.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Über die nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 23.2.2021, E 2479/2020-12) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
7
Die Revision ist - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere wegen der von der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Missachtung der Verhandlungspflicht durch das Verwaltungsgericht zulässig und auch berechtigt.
8
Die Revision führt - wie sich aus dem Folgenden ergibt, zutreffend - aus, dass nicht alleine darauf abgestellt werden könne, ob der erforderliche Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten erbracht worden sei. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung der konkreten Umstände durchzuführen, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordere.
9
Mit seiner Begründung zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, - konkret deren Artikel 21, Absatz 7, - anzuwenden ist.
10
Gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche , hierzu VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 10, mwN).
11
Weiters hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre vergleiche , etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 11, mwN).
12
Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels vergleiche , wiederum VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 8, mwN).
13
Die Revisionswerberin begründete ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit, sie werde darlegen, dass sie schnell und zielstrebig studiere, und begründen, warum sie im Studienjahr 2018 aus 2019,, von dem ihr - aufgrund ihrer Zulassung erst mit Sommersemester 2019 - nur ein Semester für das Bachelorstudium verblieben sei, die für das ganze Studienjahr erforderliche Anzahl an ECTS-Punkten lediglich um einen Punkt versäumt habe.
14
Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - prüfen müssen, ob die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Studienjahr 2018 aus 2019, für die Revisionswerberin unverhältnismäßig sei, zumal sie die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten mit den nachgewiesenen 15 ECTS-Punkten nur knapp unterschritt.
15
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Jänner 2024

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220112.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JWT_2021220112_20240130L00