Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/21/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0154

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs2
FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0165 B 14.05.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0038 E 31. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210154.L01

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210154_20230629L01

Rechtssatz für Ra 2021/21/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0154

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs2
FPG 2005 §46 Abs2b
FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0165 B 14.05.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0038 E 31. März 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Für Handlungen iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210154.L02

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210154_20230629L02

Rechtssatz für Ra 2021/21/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0154

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs2
FPG 2005 §46 Abs2a
FPG 2005 §46 Abs2b
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0165 B 14.05.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0038 E 31. März 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210154.L03

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210154_20230629L03

Rechtssatz für Ra 2021/21/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0154

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs2
FPG 2005 §46 Abs2a
FPG 2005 §46 Abs2b
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0165 B 14.05.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0038 E 31. März 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Im Hinblick darauf ist ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210154.L04

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210154_20230629L04

Entscheidungstext Ra 2021/21/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0154

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs2
FPG 2005 §46 Abs2a
FPG 2005 §46 Abs2b
FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3
FPG 2005 §46a Abs3 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0165 B 14.05.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des K M, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2021, L504 2235631-3/5E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Juli 2018 gänzlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 17. November 2020 als verspätet zurück, wobei das BVwG unter einem eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29. September 2020, mit dem ein Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, als unbegründet abwies.
3
Bereits am 5. Februar 2020 hatte der Revisionswerber einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt und dies - soweit hier relevant - damit begründet, dass er schon im Asylverfahren seinen mittlerweile abgelaufenen irakischen Reisepass „abgegeben“ habe und seine Identität geklärt sei. Der „Mangel an Dokumenten“ liege nicht in seinem Einflussbereich.
4
Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 30. November 2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit , Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. In seiner Begründung führte das BFA aus, dass der Revisionswerber seine Verpflichtung zur Ausreise nicht durch eigene Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes wahrgenommen habe. Das BFA wies unter anderem auch darauf hin, dass dem Revisionswerber aufgetragen worden sei, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde einzuholen und dem BFA vorzulegen, wogegen der Revisionswerber Beschwerde beim BVwG erhoben habe.
5
In der gegen den Bescheid vom 30. November 2020 erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber unter anderem aus, dass ihm konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, und 2b FPG nicht auferlegt und ihm auch keine Anweisungen, „was er noch machen sollte oder könnte“, erteilt worden seien.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2021 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber keinerlei Schritte zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes gesetzt habe, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Da der Revisionswerber somit seiner Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft zu besorgen, nicht nachgekommen sei, liege die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, nicht vor. Ob dem Revisionswerber - wie vom BFA angenommen wurde - mittels Bescheides aufgetragen worden sei, sich ein Reisedokument zu beschaffen und vorzulegen, könne dahingestellt bleiben, weil diese Mitwirkungspflicht den Revisionswerber schon durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung getroffen habe und es im Ermessen des BFA liege, derartige Verpflichtungen bescheidmäßig aufzuerlegen.
7
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
8
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bringt der Revisionswerber unter Berufung auf das Erkenntnis VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge der Revisionswerber entweder durch Bescheid, im Rahmen einer Niederschrift oder in Form einer Belehrung aufzufordern gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Reisedokuments nachzukommen, andernfalls sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Da eine solche Aufforderung unterblieben sei, habe der Revisionswerber nicht wissen können, ob das BFA beabsichtige, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates) Gebrauch zu machen, oder ob ihn die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisedokuments treffe.
9
Aus diesem Grund erweist sich die Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus nachstehenden Erwägungen als zulässig und auch als berechtigt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche , etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, Rn. 15, mwN).
11
Nach der auch in der Revision erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es jedoch in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung -, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche , dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 19). Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist nämlich gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde - wie in der Revision zutreffend dargelegt wird - ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann vergleiche , nochmals VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, nunmehr Rn. 16, mwN).
12
Der Verwaltungsakt enthält im vorliegenden Fall keinen gegenüber dem Revisionswerber erlassenen Bescheid nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFA dem Revisionswerber mitgeteilt hätte, von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG keinen Gebrauch zu machen, und dass ihm daher ein konkreter Auftrag zu Handlungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, einen Nachweis dafür zu erbringen, erteilt worden sei. In der Beschwerde wurde ein solcher Auftrag bestritten. Indem das BVwG entgegen der dargestellten Rechtslage davon ausging, dass es darauf überhaupt nicht ankomme und die Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG schon durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden sei, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210154.L00

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210154_20230629L00