Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/21/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0005

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0116 B 1. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210005.L02

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210005_20210107L01

Rechtssatz für Ra 2021/21/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0005

Entscheidungsdatum

08.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210005.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210005_20210408L01

Rechtssatz für Ra 2021/21/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0005

Entscheidungsdatum

08.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §80 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0378 E 12. Jänner 2021 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer "wegen desselben Sachverhalts" verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053; VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Das gilt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht nur für die Höchstfrist (von achtzehn Monaten) nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005, sondern auch für die Höchstfristen (von drei bzw. sechs Monaten) nach Paragraph 80, Absatz 2, FrPolG 2005.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210005.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210005_20210408L02

Entscheidungstext Ra 2021/21/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0005

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1975, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das am 3. November 2020 mündlich verkündete und mit 16. November 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G302 2230057-9/9E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, und gegen die darauf gegründete Anhaltung als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 29. Dezember 2020 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
3
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird). Allerdings ist die aufschiebende Wirkung dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche , dazu auch VwGH 1.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 3, mwN). Das trifft hier zu.
4
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des BVwG vom 30. September 2020, mit dem aus mehreren Gründen die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in der seit 20. Dezember 2019 vollzogenen Schubhaft rechtskräftig festgestellt worden war, hätte es nämlich jedenfalls einer eingehenderen Begründung bedurft, weshalb das BVwG - entgegen den Annahmen in diesem Erkenntnis - nunmehr davon ausging, die gegen den seit 2005 in Österreich aufhältigen und strafgerichtlich unbescholtenen Revisionswerber im November 2010 erlassene Ausweisung stelle weiterhin einen durchsetzbaren Titel für eine Außerlandesbringung dar. Im Übrigen unterließ es das BVwG, in seine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die erste Schubhaft einzubeziehen und vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz 4, FPG die - bisher zur Gänze erfolglose - Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft in einer Gesamtdauer von mehr als zehn Monaten zu berücksichtigen.
5
Dem Antrag war daher schon angesichts dieser offensichtlich bestehenden Begründungsmängel Folge zu geben.

Wien, am 7. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210005.L00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210005_20210107L00

Entscheidungstext Ra 2021/21/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0005

Entscheidungsdatum

08.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y F, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das am 3. November 2020 mündlich verkündete und mit 16. November 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G302 2230057-9/9E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise am 12. September 2005 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ab, erklärte (insbesondere) die Abschiebung des Revisionswerbers in die Volksrepublik China für zulässig und verfügte seine Ausweisung. Die dagegen erhobene Berufung, die dann als Beschwerde zu behandeln war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. November 2010 abgewiesen.
2
Der Revisionswerber verblieb in Österreich und wurde am 19. Dezember 2019 bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in einem Restaurant betreten, wobei er den für eine andere Person ausgestellten Aufenthaltstitel vorwies. Er wurde festgenommen und es wurde über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Dezember 2019 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3
Im Zuge des danach eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes („Heimreisezertifikat“) wurde der Revisionswerber am 14. Jänner 2020 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt, von deren Seite Mitte September 2020 erklärt wurde, dass der Revisionswerber nicht habe identifiziert werden können. Hierauf wurde der Revisionswerber am 28. September 2020 neuerlich zu seinen Personaldaten befragt und er füllte ein entsprechendes Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates („Fragebogen zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China“) aus. Hierauf leitete das BFA neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines solchen Dokumentes ein.
4
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 verkündeten und sodann mit 16. Oktober 2020 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis (im Folgenden auch nur: „Vorerkenntnis“) stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Rahmen der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzunehmenden periodischen Schubhaftprüfung betreffend den weiterhin angehaltenen Revisionswerber fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Diese Einschätzung begründete das BVwG wie folgt:

„Der BF [= Revisionswerber] ist seit 20.12.2019 in Schubhaft. Mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisedokuments ist nicht zu rechnen, weil die chinesischen Behörden am 23.09.2020 erklärten, dass der BF nicht als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Entscheidungswesentliche Änderungen seither sind nicht eingetreten, zumal der BF im Wesentlichen konsistente Angaben zu seiner Identität gemacht hat.

Die Schubhaft kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststeht, sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Da derzeit keine Flüge nach China stattfinden und nicht absehbar ist, wann der Flugverkehr wieder aufgenommen wird, ist die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in Zusammenschau mit der Ablehnung der Ausstellung eines HRZ nicht mehr verhältnismäßig.

Außerdem verliert eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dies ist hier aufgrund des weit über zehnjährigen Aufenthalts des BF und der dadurch gelockerten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau trotz der Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung (Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, Verstöße gegen das MeldeG) anzunehmen, zumal die Ausweisung im November 2010 erlassen wurde, sodass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung auch wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung nicht weiter fortgesetzt werden kann vergleiche , VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007).“

5
Der hierauf am 30. September 2020 enthaftete Revisionswerber wurde am 21. Oktober 2020 bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis betreten, anschließend festgenommen und es wurde über ihn noch am selben Tag nach seiner Vernehmung mit Mandatsbescheid des BFA neuerlich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Das BFA erwähnte in diesem Bescheid zwar im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung das zitierte Vorerkenntnis des BVwG, ging darauf jedoch in der weiteren Begründung nicht mehr ein. Es stellte in diesem Zusammenhang lediglich fest, Anfang Oktober 2020 habe bei den „chinesischen Behörden in Wien ein Wechsel“ stattgefunden und laut Mitteilung einer bestimmten Abteilung des BFA bestünden nun „neue (technische) Möglichkeiten“, um Ersatzreisedokumente erlangen zu können. Darauf kam das BFA, das sich auch mit der Frage von möglichen Flugverbindungen nach China nicht befasste, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht mehr zurück. Dort wurde auch ohne Weiteres davon ausgegangen, dass gegen den Revisionswerber seit November 2010 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, der er „bis dato“ beharrlich nicht entsprochen habe.
6
Die gegen diesen Bescheid und gegen die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2020 verkündeten und über fristgerechten Antrag mit 16. November 2020 schriftlich ausgefertigten, vorliegend angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Des Weiteren verpflichtete es den Revisionswerber unter Abweisung seines Aufwandersatzantrags zum Kostenersatz an den Bund (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Schließlich sprach das BVwG noch aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
7
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das BVwG den Standpunkt, das BFA sei zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Ausweisung des Revisionswerbers nach China ein durchsetzbarer Titel für die Außerlandesbringung bestehe. Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom „07.01.2013“ ausgesprochene Ausweisung sei formell noch aufrecht und habe auch ihre Wirksamkeit nicht verloren. Sie gelte gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung, die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden - der Revisionswerber habe das Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht verlassen - aufrecht bleibe. „Aus den Feststellungen“ folge ferner, dass die nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) wesentlichen Beurteilungsgrundlagen keine maßgebliche Veränderung erfahren hätten, sodass auch die Wirksamkeit der als Rückkehrentscheidung geltenden Ausweisung weiterhin bestehe.

Im vorliegenden Fall habe sich auch nicht ergeben, dass - zumindest in diesem Stadium - einerseits eine Identifizierung des Revisionswerbers und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wären. Dabei bezog sich das BVwG auf die den Ausführungen des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung folgenden Feststellungen, wonach das im Oktober 2020 wiederum eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats von Seiten des BFA „intensiv betrieben“ werde; zuletzt sei am 3. November 2020 urgiert worden. Im Oktober 2020 habe ein Wechsel des Personals in der chinesischen Vertretungsbehörde stattgefunden und die neue Konsulin zeige sich sehr kooperationsbereit. Nunmehr bestehe über „Skype Business“ mit einer direkten Leitung Wien - Peking die Möglichkeit, Einvernahmen und Überprüfungen in Echtzeit durchzuführen. Das BFA rechne aufgrund der nunmehr guten Zusammenarbeit mit der chinesischen Vertretungsbehörde mit der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Eine begleitete Abschiebung des Revisionswerbers in sein Herkunftsland könne somit „in etwa im Februar 2021“ stattfinden, zumal „aufgrund der Ankündigung der Regierung“, die durch Covid-19 bedingten Beschränkungen neuerlich zu lockern, eine baldige Wiederaufnahme der Flüge nach China abzusehen sei. Sobald die „Situation mit Covid-19 zu Ende“ sei, könne der Revisionswerber nach Erhalt eines Heimreisezertifikates im Wege eines Charterfluges in seinen Heimatstaat abgeschoben werden. Einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer stehe somit aus aktueller Sicht kein Hindernis entgegen.

Schließlich erachtete das BVwG, das aufgrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers vom Vorliegen von „massiver Fluchtgefahr“ ausging, „die Anordnung der seit 21. Oktober 2020 andauernden Schubhaft“ auch als verhältnismäßig.

Zur Begründung des nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffenen Fortsetzungsausspruches verwies das BVwG im Wesentlichen auf diese Erwägungen.

8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
9
Die Revision ist - wie die weiteren Ausführungen zeigen - entgegen dem diesbezüglichen, jedoch gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Das Erkenntnis des BVwG vom 30. September 2020 enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche , in diesem Sinn schon VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246, Punkt 3. der Entscheidungsgründe, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292, Punkt 2. der Entscheidungsgründe). Eine solche Bindung besteht - wie sich ebenfalls aus den zitierten Entscheidungen ergibt - auch für das BVwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch.
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Die dargestellte Bindungswirkung verkannte das BFA offenbar, weil es sich im Schubhaftbescheid vom 21. Oktober 2020 überhaupt nicht mit der Frage auseinandersetzte, ob seit der Verkündung des erwähnten Vorerkenntnisses eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Die bloße allgemeine Bezugnahme auf einen (personellen) Wechsel bei der chinesischen Vertretungsbehörde in Wien und auf nicht näher beschriebene neue (technische) Möglichkeiten, ohne hieraus nachvollziehbar fallbezogene Konsequenzen zu ziehen, reichte dafür jedenfalls nicht. Schon deshalb hätte das BVwG aber die Beschwerde gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft nicht mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses abweisen dürfen.
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Nun könnte zwar betreffend den Ausspruch des BVwG über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses aufgrund der nunmehrigen Ermittlungen des BVwG durch Befragung des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung und die darauf gegründeten ergänzenden Feststellungen in Bezug auf die Möglichkeit, für den Revisionswerber doch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt ausgegangen werden. Allerdings hatte das BVwG schon im Vorerkenntnis darauf verwiesen, dass der Revisionswerber „im Wesentlichen konsistente Angaben zu seiner Identität“ gemacht habe, was durch den Inhalt der Niederschrift vom 28. September 2020 bestätigt wird. Danach bestritt er nämlich den Vorhalt, bisher falsche Identitätsangaben erstattet zu haben, und blieb bei seinen bisherigen diesbezüglichen Daten. Angesichts dessen wäre vom BVwG somit auch darzulegen gewesen, weshalb die geänderten Umstände in der Vorgangsweise der chinesischen Vertretungsbehörde, die ja schon im Jänner 2020 eine persönliche Anhörung des Revisionswerbers vorgenommen hatte, auch bei gleichgebliebenen Identitätsangaben nunmehr zu einer Identifizierung des Revisionswerbers und zu einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen werde (siehe zu den diesbezüglichen Begründungserfordernissen unter Bezugnahme auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13, des Näheren VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 20).
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Außerdem war das BVwG im Vorerkenntnis vom 30. September 2020 davon ausgegangen, es fänden derzeit keine Flüge nach China statt und es sei nicht absehbar, wann der Flugverkehr wieder aufgenommen werde. Die nur knapp fünf Wochen später getroffene gegenteilige Annahme gründete das BVwG im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen nur auf eine nicht näher konkretisierte „Ankündigung der Regierung“, wobei offenbar die österreichische Regierung gemeint war, und es wurde dazu in der Beweiswürdigung auf nicht näher genannte „übereinstimmende Medienberichte“ verwiesen. Das genügt fallbezogen nicht, um eine gegenüber dem Vorerkenntnis veränderte Situation in Bezug auf zeitnah mögliche Flugabschiebungen von Österreich nach China, von denen das BVwG im angefochtenen Erkenntnis ausging, nachvollziehbar darzutun.
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Dazu kommt noch Folgendes:

Das BVwG bezog sich im Vorerkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig, wobei die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls auf der Hand liegen müsse, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen sei vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ro 2016/21/0007, Rn. 10, mwN). Davon ist das BVwG im Vorerkenntnis erkennbar ausgegangen und es kam mit näherer, oben in Rn. 4 wiedergegebener Begründung zum Ergebnis, die gegen den Revisionswerber im November 2010 erlassene Ausweisung habe ihre Wirksamkeit verloren.

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Vor diesem Hintergrund hätte es im angefochtenen Erkenntnis auch einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb das BVwG erst kurze Zeit später zum gegenteiligen Ergebnis kommt und nunmehr meint, die im November 2010 erlassene Ausweisung gegen den jetzt mehr als fünfzehn Jahre in Österreich aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen und (nach den Annahmen im Vorerkenntnis) langjährig in einer Beziehung mit einer erwerbstätigen Österreicherin lebenden Revisionswerber sei unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG noch verhältnismäßig. Dem wird die diesbezügliche, aus einem bloßen Verweis auf getroffene Feststellungen bestehende Begründung, ohne insoweit eine Subsumtion unter die Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen, nicht gerecht.
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Frage der höchstzulässigen Schubhaftdauer, aber auch bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft deren bisherige Dauer im Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 miteinzubeziehen gewesen wäre. Aus Paragraph 80, Absatz 4, FPG lässt sich nämlich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer „wegen desselben Sachverhalts“ verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind vergleiche , neuerlich VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, nunmehr Rn. 21, mwN). Das ließ das BVwG unberücksichtigt, indem es in Bezug auf die genannten Fragen erkennbar von einer maßgeblichen Schubhaftdauer erst seit 21. Oktober 2020 ausging.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen der aufgezeigten - zumindest teilweise auf einer unrichtigen rechtlicher Beurteilung beruhenden - Begründungsmängel, die der Sache nach auch in der Revision geltend gemacht werden, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. April 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210005.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210005_20210408L00