Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
MRK Art6
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0057 E 18. Februar 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190064.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021190064_20220517L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0676 E 25. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Befangenheit von Mitgliedern der VwG ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen, der infolge Paragraph 17, VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190064.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021190064_20220517L02

Rechtssatz für Ra 2021/19/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0676 E 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in den Fällen, in denen wegen der Mitwirkung eines Mitglieds eines Tribunals, bei welchem bereits auf Grund des äußeren Anscheins Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Tribunals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor dem Hintergrund des Artikel 6, MRK entstanden sind, einen Verfahrensmangel erblickt, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG zur Aufhebung einer derart erlassenen Entscheidung führt. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich auch aus Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht; inhaltlich entsprechen insofern die Garantien des Artikel 47, GRC jenen des Artikel 6, MRK vergleiche VwGH Ra 2014/03/0057, mwN). Dabei muss nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190064.L03

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021190064_20220517L03

Rechtssatz für Ra 2021/19/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

Rechtssatz

Die Äußerung der Richterin "wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge" kann nicht anders verstanden werden, als dass die erkennende Richterin nach dem ersten Teil der Befragung des Revisionswerbers von dessen Unglaubwürdigkeit ausging. Zu diesem Zeitpunkt war die Befragung des Revisionswerbers noch nicht abgeschlossen. Es folgten weitere Fragen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers durch die erkennende Richterin, den Rechtsvertreter des Revisionswerbers und den Vertreter der belangten Behörde. Die erkennende Richterin brachte durch die zitierte Äußerung jedoch bereits davor zum Ausdruck, sich eine Meinung zu der für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zentralen Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig seien, gebildet zu haben, ohne klarzustellen, ob dies vorbehaltlich weiterer Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden kontradiktorischen Beweisaufnahme zu verstehen sei. Diese Äußerungen waren geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des VwG zu erwecken und die Glaubwürdigkeit der in freier Überzeugung vorzunehmenden Würdigung aller Beweise in Frage zu stellen. Die Richterin hat damit den Anschein ihrer Befangenheit erweckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190064.L04

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021190064_20220517L04

Entscheidungstext Ra 2021/19/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0064

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1991, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2020, Zl. L506 2168824-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Pakistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber würde durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 14. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190064.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Dokumentnummer

JWT_2021190064_20210614L00

Entscheidungstext Ra 2021/19/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §7
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy, Dr. Faber, Dr. Chvosta und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des D M, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2020, L506 2168824-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 29. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Sein Vater, der es selbst abgelehnt habe, Mitglied der Taliban zu werden, sei im Jahr 2013 getötet worden.
2
Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, der Revisionswerber habe eine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens stehe dem aus Doaba in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa stammenden Revisionswerber alternativ eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer Großstadt in einem anderen Teil des Herkunftsstaates offen. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm keine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Es liege auch keine außergewöhnliche Integration des Revisionswerbers in Österreich vor, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen könnte.
5
Mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 4520/2020-5, wies der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem die Befangenheit der erkennenden Richterin geltend. Die verfahrensführende Richterin habe schon inmitten der mündlichen Verhandlung geäußert, dass von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei und dass der Revisionswerber durch eine Aufenthaltnahme in einer anderen großen Stadt der von ihm behaupteten Verfolgung entgehen könne, wenn man entgegen der Ansicht des BVwG von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben ausgehe. Damit habe die Richterin den Eindruck erweckt, dass sie sich bereits vor Ende der Befragung des Revisionswerbers und vor dem Schluss des Beweisverfahrens ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers gebildet habe. Bei unvoreingenommener Beurteilung hätte das BVwG angesichts der vorgelegten Beweise ohne weiteres zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, gelangen können.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
8
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche , VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, mwN). Die Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen, der infolge Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Revisionswerber erkennbar auf den Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG. Demnach haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichts nach den Paragraphen 6 und 17 VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche , VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, mwN). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt vergleiche , VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0676, mwN).
10
Nach Paragraph 6, VwGVG haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen, in denen wegen der Mitwirkung eines Mitglieds eines Tribunals, bei welchem bereits auf Grund des äußeren Anscheins Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Tribunals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK entstanden sind, einen Verfahrensmangel erblickt, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG zur Aufhebung einer derart erlassenen Entscheidung führt. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich auch aus Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht; inhaltlich entsprechen insofern die Garantien des Artikel 47, GRC jenen des Artikel 6, EMRK vergleiche , nochmals VwGH Ra 2014/03/0057, mwN). Dabei muss nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre vergleiche , erneut VwGH Ra 2018/19/0676, mwN).
11
Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme des Mitgliedes des Verwaltungsgerichts an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , VwGH 20.9.2021, Ra 2021/14/0272, mwN).
12
Im Revisionsfall befragte die erkennende Richterin den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung zunächst zu seinen im Verfahren bislang getätigten Angaben, zu seiner familiären Situation und zu seinem Reiseweg. Danach stellte die erkennender Richterin Fragen zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Fluchtgründen und den vom Revisionswerber vorgelegten Beweismitteln. Der darauffolgende relevante Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lautet:

„...IFA

VR [erkennende Richterin]: In Ihren Fall ist von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Durch eine Aufenthaltnahme in einer anderen großen Stadt, wie zB Islamabad, Rawalpindi oder Multan können Sie der von Ihnen behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen entgehen, wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge.“

13
In weiterer Folge befragte die erkennende Richterin den Revisionswerber zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Danach stellte der Rechtsvertreter Fragen an den Revisionswerber. Im Zuge der Befragung durch den Rechtsvertreter stellte auch die erkennende Richterin weitere Fragen an den Revisionswerber, unter anderem in Bezug auf sein Fluchtvorbringen. Nach dem Ende der Befragung durch den Rechtsvertreter stellte der Vertreter der belangten Behörde dem Revisionswerber Fragen zu weiteren Aspekten seines Fluchtvorbringens. Schließlich befragten die erkennende Richterin, der Rechtsvertreter und der Vertreter der belangten Behörde (in dieser Reihenfolge) den Revisionswerber zu seiner Integration.
14
Das BVwG führte in dem angefochtenen Erkenntnis beweiswürdigend aus, der Revisionswerber habe eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. die Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr aufgrund seines widersprüchlichen, nicht plausiblen und vagen Vorbringens nicht glaubhaft darlegen können. Das BVwG setzte sich dabei auch mit den vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung über Befragen durch den Rechtsvertreter getätigten Angaben auseinander und führte aus, bei der Frage des Rechtsvertreters, ob die Brüder [des Revisionswerbers] diesem an sie gerichtete Drohbriefe verschweigen würden, um dem Revisionswerber keine Sorgen zu bereiten, würde es sich um eine Suggestivfrage und um ein lediglich auf Spekulationen beruhendes Nachfragen handeln, um den Revisionswerber zu weiteren Angaben zu veranlassen. Dieses Nachfragen des Rechtsvertreters, welches auch in anderen Bereichen des Vorbringens festzustellen gewesen sei, sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu erhöhen. Es könne daraus vielmehr geschlossen werden, dass der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter zu einem bestimmten Vorbringen angeleitet werden solle.
15
Die Äußerung der Richterin „wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge“ kann nicht anders verstanden werden, als dass die erkennende Richterin nach dem ersten Teil der Befragung des Revisionswerbers von dessen Unglaubwürdigkeit ausging. Zu diesem Zeitpunkt war die Befragung des Revisionswerbers noch nicht abgeschlossen. Es folgten weitere Fragen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers durch die erkennende Richterin, den Rechtsvertreter des Revisionswerbers und den Vertreter der belangten Behörde. Die erkennende Richterin brachte durch die zitierte Äußerung jedoch bereits davor zum Ausdruck, sich eine Meinung zu der für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zentralen Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig seien, gebildet zu haben, ohne klarzustellen, ob dies vorbehaltlich weiterer Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden kontradiktorischen Beweisaufnahme zu verstehen sei.
16
Sonstige Hinweise darauf, dass die erkennende Richterin bereit war, diese Meinung nach Maßgabe der weiteren Verfahrensergebnisse zu ändern, sind der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Diese Äußerungen waren geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des Verwaltungsgerichtes zu erwecken und die Glaubwürdigkeit der in freier Überzeugung vorzunehmenden Würdigung aller Beweise in Frage zu stellen. Die Richterin hat damit den Anschein ihrer Befangenheit erweckt.
17
Bekräftigt wird dieser Anschein dadurch, dass das BVwG in der Beweiswürdigung mehrfach den vom Revisionswerber erst auf Befragen durch seinen Rechtsvertreter getätigten Aussagen schon aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit absprach. Diese Bewertung der vom Revisionswerber auf Befragen durch seinen Rechtsvertreter und nach Protokollierung einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers getätigten Aussagen durch das BVwG verstärkt den Eindruck, dass die erkennende Richterin nicht mehr bereit war, von ihrer in der mündlichen Verhandlung vor Abschluss der Beweisaufnahme geäußerten Meinung über die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers nach Maßgabe der weiteren Verhandlungsergebnisse abzugehen.
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf das übrige Revisionsvorbringen erübrigt. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
19
Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190064.L00

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2021190064_20220517L00