Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0173

Entscheidungsdatum

22.01.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0035 E 16. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 keine Begründung enthalten muss, unzulässig vergleiche VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar. Im vorliegenden Fall enthält die dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung vergleiche VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360) - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293; VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0148). Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH ist nicht möglich.

Schlagworte

Allgemein Begründung Begründungsmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170173.L01

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170173_20240122L01

Rechtssatz für Ra 2021/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0173

Entscheidungsdatum

22.01.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0061 E 26. Jänner 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 60, AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170173.L02

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170173_20240122L02

Entscheidungstext Ra 2021/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0173

Entscheidungsdatum

22.01.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S O in W, vertreten durch Dr. Patrich Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das am 14. Juni 2021 mündlich verkündete und am 19. Juli 2021 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-002/011/5020/2021-17, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Lokals in Wien, in welchem er mit betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten die Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe, gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz 1. und 4. Fall verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, dass eine Person anwesend sei, die seiner Auskunftspflicht gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht nachkommen hätte können. Dem Revisionswerber wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und nahm - für dieses Verfahren nicht von Belang - Änderungen an den im Straferkenntnis zitierten Strafnormen vor. Zudem setzte es den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Strafe fest. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
5
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde, dem Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form offenstehe.
6
Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.
7
Das angefochtene Erkenntnis ist ausdrücklich als gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG bezeichnet. Es enthält zudem einen Hinweis darauf, dass binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt worden sei. Aktenkundig ist jedoch eine mit Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts versehene Eingabe des rechtlichen Vertreters des Revisionswerbers vom 15. Juni 2021, wonach dieser - unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl des Verfahrens - gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG einen Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des in der Beschwerdeverhandlung vom 14. Juni 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses stelle. Demnach wurde vom Revisionswerber eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt.
8
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
9
Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig vergleiche , VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar vergleiche , VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258).
10
Im vorliegenden Fall enthält die gekürzte Ausfertigung zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht möglich vergleiche , VwGH 27.7.2021, Ra 2021/22/0095, mwN).
11
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
12
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. vergleiche , VwGH 27.10.2023, Ra 2021/17/0101, mwN).
13
Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, mwN).
14
Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG auch dann nicht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061).
15
Im angefochtenen Erkenntnis wird zunächst lediglich - äußerst knapp - der Verfahrensgang wiedergegeben, der eigene Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermissen lässt. Sodann trifft das Verwaltungsgericht rudimentäre Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Hauptmieter „des Spiellokales“ gewesen sei. Das Erkenntnis enthält keine Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist. Es fehlt eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei. Gänzlich unklar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Innehabung der Glücksspielgeräte: „Weiters ist der Nachweis der Innehabung, der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen ist. Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle ist aufgrund der Feststellung der Innehabung erwiesen“.
16
Daher entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht den dargestellten gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einzelne Sachverhaltsfeststellungen sich - teilweise implizit - verstreut in den rechtlichen Erwägungen wiederfinden.
17
Diese insgesamt mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ermöglicht dem Verwaltungsgerichtshof keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses „auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes“ im Sinne des Paragraph 41, VwGG. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Jänner 2024

Schlagworte

Allgemein Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170173.L00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2021170173_20240122L00