1
Mit Bescheid vom 29. März 2020 ordnete die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von fünf im Rahmen einer Kontrolle in einem näher bezeichneten Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten an.Mit Bescheid vom 29. März 2020 ordnete die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von fünf im Rahmen einer Kontrolle in einem näher bezeichneten Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten an.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit statt, als es die Beschlagnahme zweier Geräte (Geräte FA-Nr. 4-5) aufhob. Im Übrigen bestätigte es die Beschlagnahme der Geräte FA-Nr. 1-3 und wies die Beschwerde (mit einer hier nicht maßgeblichen Modifikation des Spruches) ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gegen seine Entscheidung unzulässig sei.
3
Die vorliegende Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis, soweit die Beschlagnahme der Geräte FA-Nr. 4 und FA-Nr. 5 damit aufgehoben wurde. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung, in eventu die Zurückweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4
Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zur Frage des Vorliegens eines ausreichend substantiierten Verdachtes im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG als zulässig.
5
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien kurz nach der Kontrolle die Geräte „heruntergefahren“ worden. Am Gerät FA-Nr. 1 habe noch eine näher genannte Einsatzmöglichkeit, Gewinnaussicht sowie der Name des Spiels samt Gewinnplan festgestellt werden können. Die Geräte FA-Nr. 2 und FA-Nr. 3 seien mit diesem Gerät baugleich gewesen. Hinsichtlich der Geräte FA-Nr. 4 und FA-Nr. 5 habe es aufgrund von Aufbau, Bauart und Tastenanordnung die Vermutung gegeben, dass es sich ebenfalls um Walzenspielgeräte gehandelt habe. Darüber hinausgehende Erhebungen habe es nicht gegeben.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist vergleiche , etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN). 7
Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066).Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden vergleiche , VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066). 8
Der Umstand allein, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl. VwGH 16.7.2021, Ra 2021/17/0064; 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, jeweils mwN).Der Umstand allein, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche , VwGH 16.7.2021, Ra 2021/17/0064; 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, jeweils mwN). 9
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht allein aus der Beseitigung der Betriebsbereitschaft der in Rede stehenden Geräte bei der glücksspielrechtlichen Kontrolle, der sich daran anschließenden Unmöglichkeit Probespiele durchzuführen und dem Umstand, dass nicht „zumindest die Namen der angebotenen Spiele auf diesen Geräten ermittelt“ worden seien, geschlossen, das Beweisergebnis sei nicht ausreichend, um den Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen, sodass die Beschlagnahme aufzuheben sei.
10
Da es das Verwaltungsgericht aufgrund seiner diesbezüglich zugrunde gelegten unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, entsprechende weitere Beweiserhebungen zur Beurteilung einer Verdachtslage hinsichtlich der Glücksspielgeräteeigenschaft der beschlagnahmten Geräte zu tätigen und entsprechende Feststellungen zu treffen, liegt insoweit ein sekundärer Verfahrensmangel vor (vgl. nochmals VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066).Da es das Verwaltungsgericht aufgrund seiner diesbezüglich zugrunde gelegten unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, entsprechende weitere Beweiserhebungen zur Beurteilung einer Verdachtslage hinsichtlich der Glücksspielgeräteeigenschaft der beschlagnahmten Geräte zu tätigen und entsprechende Feststellungen zu treffen, liegt insoweit ein sekundärer Verfahrensmangel vor vergleiche , nochmals VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066). 11
Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
12
Bei diesem Ergebnis war der Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Bei diesem Ergebnis war der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
Wien, am 14. Dezember 2023