1
Am 2. September 2018 hatte der Revisionswerber ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l unter besonders gefährlichen Umständen (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h) gelenkt. Deshalb entzog ihm die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 21. September 2018 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 2. September 2018, und verpflichtete ihn, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21. November 2018 setzte die belangte Behörde die Entziehungsdauer aufgrund der Vorstellung des Revisionswerbers auf neun Monate herab.
2
Nachdem der Revisionswerber die führerscheinrechtlichen Anordnungen befolgt hatte, erklärte der Amtsarzt die verkehrspsychologische Stellungnahme (nach Rücksprache mit deren Verfasser) mit Schreiben vom 22. Jänner 2019 für ungültig, da der Revisionswerber bei der verkehrspsychologischen Untersuchung seine „Drogenvorgeschichte“ verschwiegen habe. Dies teilte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. Februar 2019 mit. Sein Rechtsvertreter nahm dazu am 28. März 2019 telefonisch und am 29. März 2019 schriftlich Stellung.
3
Nach Ablauf der Entziehungsdauer wurde dem Revisionswerber am 25. Juni 2019 sein Führerschein auf Antrag wieder ausgefolgt. Am selben Tag forderte ihn die belangte Behörde mit Bescheid auf, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 28. August 2019 vorgelegt.
4
Aufgrund eines daraufhin erstatteten amtsärztlichen Gutachtens vom 18. September 2019 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. November 2019 die Lenkberechtigung auf die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 hob das Verwaltungsgericht diesen - in Beschwerde gezogenen - Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit Bescheid vom 10. März 2020 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber auf, zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine ergänzende psychiatrische Stellungnahme unter Einbeziehung der erfolgten Haaranalyse beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Revisionswerber nach.
5
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf, innerhalb von drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche Haaranalyse auf EtG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG auf, innerhalb von drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche Haaranalyse auf EtG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
6
Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2020 insoweit statt, als es die Aufforderung zur Abgabe einer Haaranalyse auf EtG entfallen ließ. Darüber hinaus wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2020 insoweit statt, als es die Aufforderung zur Abgabe einer Haaranalyse auf EtG entfallen ließ. Darüber hinaus wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine Revision unzulässig sei.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - aus, der Revisionswerber habe zwar die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 vorgelegt, diese sei aber zurückgezogen worden, weil der Revisionswerber im Rahmen der Untersuchung einen länger zurückliegenden Suchtmittelkonsum verschwiegen habe. Die Stellungnahme könne daher der amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers - wie der Amtsarzt bereits mit Stellungnahme vom 22. Jänner 2019 mitgeteilt habe - nicht zugrunde gelegt werden. Der Revisionswerber habe daher seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht nachgewiesen, weshalb in Entsprechung der Vorgabe des § 14 Abs. 2 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - aus, der Revisionswerber habe zwar die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 vorgelegt, diese sei aber zurückgezogen worden, weil der Revisionswerber im Rahmen der Untersuchung einen länger zurückliegenden Suchtmittelkonsum verschwiegen habe. Die Stellungnahme könne daher der amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers - wie der Amtsarzt bereits mit Stellungnahme vom 22. Jänner 2019 mitgeteilt habe - nicht zugrunde gelegt werden. Der Revisionswerber habe daher seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht nachgewiesen, weshalb in Entsprechung der Vorgabe des Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis - und zwar nur gegen die Bestätigung der Aufforderung zur Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte. Darauf replizierte der Revisionswerber.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz ne bis in idem ab, weil die belangte Behörde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. September 2018 die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet habe.
13
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, weil mit dem Bescheid vom 21. September 2018 die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen und die begleitende Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet worden war, während Sache des angefochtenen Erkenntnisses eine Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (bei aufrechter Lenkberechtigung) war. Wie sich aus der hg. Judikatur (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, mwN) ergibt, kann die Behörde bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs. 4 FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen. Von dieser Vorgangsweise wurde im Revisionsfall nicht abgewichen.Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen, weil mit dem Bescheid vom 21. September 2018 die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen und die begleitende Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet worden war, während Sache des angefochtenen Erkenntnisses eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG (bei aufrechter Lenkberechtigung) war. Wie sich aus der hg. Judikatur vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, mwN) ergibt, kann die Behörde bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des Paragraph 24, Absatz 4, FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen. Von dieser Vorgangsweise wurde im Revisionsfall nicht abgewichen. 14
In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 24 Abs. 4 FSG nicht auf begründete und aktuelle Bedenken im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (Hinweis auf VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172) stützen können. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie nicht darlegt, weshalb eine dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gelangte „Drogenvorgeschichte“ keine aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers im Sinn der hg. Judikatur begründen sollte.In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht auf begründete und aktuelle Bedenken im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (Hinweis auf VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172) stützen können. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie nicht darlegt, weshalb eine dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gelangte „Drogenvorgeschichte“ keine aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers im Sinn der hg. Judikatur begründen sollte. 15
Auch die bloß in den Raum gestellte Behauptung, die zur Befolgung der Anordnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz, zeigt das Vorliegen einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf, weil nicht dargetan wird, dass die gesetzte Frist unvertretbar bemessen worden wäre.Auch die bloß in den Raum gestellte Behauptung, die zur Befolgung der Anordnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz, zeigt das Vorliegen einer Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf, weil nicht dargetan wird, dass die gesetzte Frist unvertretbar bemessen worden wäre.
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Schließlich bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl der Revisionswerber eine sachverhaltsbezogene Beschwerde erstattet und die Ergänzungsbedürftigkeit der eingeholten psychiatrischen Stellungnahme behauptet habe. Die Zurückziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme sei nicht Inhalt des Bescheides der belangten Behörde gewesen, und das Verwaltungsgericht habe somit eine ergänzende Feststellung getroffen. Die Rechtsfrage, ob damit die Stellungnahme nicht mehr existent sei, hätte mit den Parteien erörtert werden müssen, weil diese bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht thematisiert worden sei.
17
Wenn die Revision mit Hinweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273, behauptet, schon mangels einer Begründung zum Entfall der Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis sei das Verwaltungsgericht von der hg. Judikatur abgewichen, ist darauf hinzuweisen, dass es in der zitierten Entscheidung um ein Verwaltungsstrafverfahren ging und daher - im Unterschied zum gegenständlichen Verfahren - die Bestimmung des § 44 VwGVG zur Anwendung gelangte. Gegenständlich ist aber zur Beurteilung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der mündlichen Verhandlung absehen durfte, § 24 VwGVG maßgeblich.Wenn die Revision mit Hinweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273, behauptet, schon mangels einer Begründung zum Entfall der Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis sei das Verwaltungsgericht von der hg. Judikatur abgewichen, ist darauf hinzuweisen, dass es in der zitierten Entscheidung um ein Verwaltungsstrafverfahren ging und daher - im Unterschied zum gegenständlichen Verfahren - die Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG zur Anwendung gelangte. Gegenständlich ist aber zur Beurteilung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der mündlichen Verhandlung absehen durfte, Paragraph 24, VwGVG maßgeblich. 18
Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. In der - bereits durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Revisionswerbers eingebrachten - Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden konnte (vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). Ausführungen dazu, dass eine Verhandlung trotzdem geboten gewesen wäre, finden sich in der Revision nicht. Eine Abweichung von der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht ist somit nicht erkennbar (vgl. erneut VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN).Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt. In der - bereits durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Revisionswerbers eingebrachten - Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden konnte vergleiche , zum Ganzen VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). Ausführungen dazu, dass eine Verhandlung trotzdem geboten gewesen wäre, finden sich in der Revision nicht. Eine Abweichung von der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht ist somit nicht erkennbar vergleiche , erneut VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). 19
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus dem eingangs dargestellten Verfahrensgang ergibt - der Revisionswerber entgegen seinem Zulässigkeitsvorbringen von der Zurücknahme der verkehrspsychologischen Stellungnahme in Kenntnis gesetzt wurde und dazu Stellung genommen hat. Den behaupteten Verstoß gegen das Überraschungsverbot zeigt die Revision somit nicht auf.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. November 2023