Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0113

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033
VVG §4 Abs1
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/07/0037 E 27. April 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG vergleiche E 1. September 1998, 98/05/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050113.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050113_20220329L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0113

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
VVG §10 Abs2 idF 2012/I/050
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/05/0001 E 26. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Während nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, geltenden Rechtslage die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt waren (Hinweis E vom 25. März 2004, 2003/07/0062, mwN), ist im VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Bezug auf Vollstreckungsverfügungen keine Beschränkung der Beschwerdegründe normiert.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050113.L02

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050113_20220329L02

Rechtssatz für Ra 2021/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0113

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
VVG §10 Abs2 idF 2012/I/050
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/05/0001 E 26. September 2017 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen werden (Hinweis E vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0037). Danach ist die Vollstreckung etwa unzulässig (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0068, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050113.L03

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050113_20220329L03

Rechtssatz für Ra 2021/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0113

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VVG §10 Abs2
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0152 E 28. Oktober 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 30. April 2013, 2013/05/0007, und vom 28. Mai 2013, 2011/05/0139). Dies setzt aber nicht nur voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht, sondern auch, dass diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050113.L04

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050113_20220329L04

Entscheidungstext Ra 2021/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0113

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VVG §10 Abs2
VVG §10 Abs2 idF 2012/I/050
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033
VVG §4 Abs1
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der ZGmbH in W, vertreten durch die Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. November 2020, VGW-211/V/005/13696/2020/VOR-1, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 9. Jänner 2019 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt: „1.) Die ohne Erwirken einer Baubewilligung hergestellte Dachkonstruktion [...] und die in dieser Dachkonstruktion hergestellte Ziegeldecke [...] sind abzutragen und der konsensgemäße Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 19.12.1844 [...] ist wieder herstellen zu lassen“; „2. Das ohne Erwirken einer Baubewilligung errichtete Ziegelmauerwerk [...] ist abzutragen und der konsensgemäße Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 19.12.1844 [...] ist wieder herstellen zu lassen.“
2
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Oktober 2019 wurde der revisionswerbenden Partei die Ersatzvornahme des genannten baupolizeilichen Auftrages angedroht.
3
Mit Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 6. August 2020 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die zwangsweise Durchführung des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2019 erteilten baubehördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.
4
Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie unter anderem vorbrachte, es sei bereits eine neuerliche Baubewilligung für den Dachbodenausbau beantragt worden. Dieses Ansuchen um Baubewilligung beinhalte auch die derzeit bestehende Dachkonstruktion und das errichtete Ziegelmauerwerk und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Baubewilligung nicht erteilt werde. Die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages sei daher aufgrund der Anhängigkeit des Bauverfahrens nicht zulässig.
5
Mit Erkenntnis vom 16. November 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und bestätigte die angefochtene Vollstreckungsverfügung (römisch eins.). Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (römisch zwei.).
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, bei unverändertem Sachverhalt könnten im Vollstreckungsverfahren keine Umstände mehr behandelt werden, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Eine nur für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung stehe der Vollstreckung durch Ersatzvornahme nicht entgegen. Zudem sei zwar die Vollstreckung eines Bauauftrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „tatsächlich solange unzulässig“, als ein Bauansuchen anhängig sei; ein nachträgliches Ansuchen um Bewilligung stehe jedoch der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nicht entgegen, weil dieses „nur die Hemmung der Vollstreckung“ bewirke.
7
Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss 24. Februar 2021, E 7/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sperrwirkung“ eines anhängigen Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung im Verfahren über die Vollstreckung eines Bauauftrages rügt. Nach der näher zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe ein Bauauftrag während eines anhängigen Verfahrens auf eine entsprechende Baubewilligung nicht vollstreckt werden. Es dürfe sohin auch keine Vollstreckungsverfügung erlassen werden, weil diese einzig dazu diene, die Vollstreckung des gehemmten Bauauftrages zu ermöglichen.
9
Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10
Die Revision erweist sich im Sinne des genannten geltend gemachten Zulässigkeitsgrundes als zulässig. Sie ist auch begründet.
11
Paragraph 4, VVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1991, und Paragraph 10, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

„Verfahren

Paragraph 10, (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins, und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

12
Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der (seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1991, unveränderten) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) - in der Folge: VVG aF, lautete:

„Verfahren

„§ 10. [...]

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.

[...]“

13
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG vergleiche , etwa VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001).
14
Während nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geltenden Rechtslage die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF beschränkt waren, ist im VVG in der - auch im vorliegenden Fall anzuwendenden - oben angeführten Fassung in Bezug auf Vollstreckungsverfügungen keine Beschränkung der Beschwerdegründe normiert vergleiche , nochmals VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, oder auch 1.2.2022, Ra 2019/05/0116, mwN).
15
Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen werden vergleiche , neuerlich VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, mwN).
16
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG aF sah ausdrücklich vor, dass eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung unter anderem dann ergriffen werden kann, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. Im Gesetz wurde aber nicht näher ausgeführt, wann eine Vollstreckung unzulässig ist. Jedenfalls gegeben war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorlag, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam war oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig war eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen hätte dürfen vergleiche , zu allem VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, mwN).
17
Daneben hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig ist vergleiche , zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung während eines aufrechten Bauansuchens explizit VwGH 5.7.2007, 2006/06/0110, oder auch bereits 24.1.1991, 88/06/0067, jeweils mwN). Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Bauansuchens ist jedoch, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht und dass diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann vergleiche , Moritz, Bauordnung für Wien6 (2019) S. 414f sowie nochmals VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152 und auch 30.4.2013, 2013/05/0007 oder 28.5.2013, 2011/05/0139, jeweils mwN).
18
Nach der eingangs bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die nach der alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF zurückgegriffen werden. Eine Vollstreckungsverfügung kann somit nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG auch mit der Begründung der Unzulässigkeit der Vollstreckung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden.
19
Eine solche Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem im Falle der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung, sofern sich diese auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht und diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, vor vergleiche , neuerlich VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152; 30.4.2013, 2013/05/0007; 28.5.2013, 2011/05/0139, jeweils mwN).
20
Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, wonach die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung trotz eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung (in jedem Fall) zulässig sei, hat es das Verwaltungsgericht verabsäumt, sich näher damit auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen dazu zu treffen, ob sich das von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführte nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht und ob diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Es liegt somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , dazu VwGH 8.11.2021, Ro 2021/05/0020, mwN).
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
22
Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118, mwN).

Wien, am 29. März 2022

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050113.L00

Im RIS seit

28.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWT_2021050113_20220329L00