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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter vom 20. Juli 2020, So 2020/03/0011-3, wurde eine Eingabe des Antragstellers vom 19. Juni 2020 zurückgewiesen. Diese Eingabe enthielt eine „Verwaltungs- und Verfassungsbeschwerde“ gegen ein näher bezeichnetes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020, mit dem der Antragsteller zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Begründend wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof sei nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Eingabe sei daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter vom 20. Juli 2020, So 2020/03/0011-3, wurde eine Eingabe des Antragstellers vom 19. Juni 2020 zurückgewiesen. Diese Eingabe enthielt eine „Verwaltungs- und Verfassungsbeschwerde“ gegen ein näher bezeichnetes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020, mit dem der Antragsteller zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Begründend wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof sei nach seinen in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Eingabe sei daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2021, So 2021/03/0001-3, durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter wurde eine Eingabe des Antragstellers vom 14. Jänner 2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2021 habe der Einschreiter eine „Verfassungs- und Verwaltungsbeschwerde“ gegen näher genannte Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz erstattet und beantragt, die Gerichte anzuweisen, dass seine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde. Der Verwaltungsgerichtshof sei nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen aber nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Eingabe sei daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2021, So 2021/03/0001-3, durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter wurde eine Eingabe des Antragstellers vom 14. Jänner 2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2021 habe der Einschreiter eine „Verfassungs- und Verwaltungsbeschwerde“ gegen näher genannte Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz erstattet und beantragt, die Gerichte anzuweisen, dass seine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde. Der Verwaltungsgerichtshof sei nach seinen in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen aber nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Eingabe sei daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
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In der nunmehrigen Eingabe vom 14. März 2021 führt der Antragsteller - soweit für den Ablehnungsantrag wesentlich - aus, er erstatte Beschwerde gegen die Richter Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Dr. Maurer-Kober wegen unterlassener Beweisaufnahme und nichtbearbeiteter Anträge, vgl. § 89 Abs. 1 und 3 StPO. Der Beschluss enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, insbesondere über die Belehrung der Verfahrenshilfe. Sein Antrag auf Verfahrenshilfe sei unterdrückt worden. Insbesondere sei das Beweismittel seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift vom 3. März 2020 in einer näher genannten Sache betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020 nicht ausgeforscht worden, vgl. § 3 Abs. 2 StPO, weshalb gegen die Objektivität und Wahrheitserforschung verstoßen worden sei. Die unterlassene Beweiswürdigung stelle die Straftaten § 229 Abs. 1 StGB Urkundenunterdrückung sowie § 295 StGB Unterdrückung von Beweismitteln dar, die zur Beurteilung der beantragten Verwaltungsbeschwerde zwingend erforderlich sei, um zu überprüfen, welche Verwaltungsverstöße im Einzelnen betroffen seien. Sohin seien alle vorgenannten Richter wegen Befangenheit ausgeschlossen, da sie im vorliegenden Verfahren Beschuldigte seien, vgl. § 43 Abs. 1 und 3 StPO, weshalb er alle Richter wegen Befangenheit ablehne. Ferner seien alle vorgenannten Richter dazu verpflichtet gewesen und seien sie verpflichtet, gemäß § 5 MeldestelleBAK-G alle ihnen zur Kenntnis gelangten Straftaten gemäß der Eingabe des Antragstellers vom 14. Jänner 2021 unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden. Ferner seien sie alle zur Anzeige verpflichtet, § 78 Abs. 1 StPO. Die vorgenannten Richter hätten allem Anschein nach keine Meldung an das BAK und keine Anzeige an die Kriminalpolizei erstattet, nachdem sie aus seiner Eingabe mitbekommen hätten, dass der Richter L und die Richter des Oberlandesgerichtes Graz seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift vom 3. März 2020 nicht an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hätten und neben den Straftaten §§ 229 Abs. 1, 295, 299, 302, 313 StGB u.a. einen Verwaltungsakt ausgelassen hätten (es unterlassen hätten, nämlich die ordnungsgemäße und unverzügliche Weiterleitung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift). Die Unterlassung eines Verwaltungsaktes sei Sache des Verwaltungsgerichtshofes und umso relevanter, wenn in der Sache ein Serienstraftäter wie der (Richter) L in Tatwiederholung Eingaben des Antragstellers vor einer ordnungsgemäßen Weiterleitung unterdrücke.In der nunmehrigen Eingabe vom 14. März 2021 führt der Antragsteller - soweit für den Ablehnungsantrag wesentlich - aus, er erstatte Beschwerde gegen die Richter Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Dr. Maurer-Kober wegen unterlassener Beweisaufnahme und nichtbearbeiteter Anträge, vergleiche , Paragraph 89, Absatz eins, und 3 StPO. Der Beschluss enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, insbesondere über die Belehrung der Verfahrenshilfe. Sein Antrag auf Verfahrenshilfe sei unterdrückt worden. Insbesondere sei das Beweismittel seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift vom 3. März 2020 in einer näher genannten Sache betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020 nicht ausgeforscht worden, vergleiche , Paragraph 3, Absatz 2, StPO, weshalb gegen die Objektivität und Wahrheitserforschung verstoßen worden sei. Die unterlassene Beweiswürdigung stelle die Straftaten Paragraph 229, Absatz eins, StGB Urkundenunterdrückung sowie Paragraph 295, StGB Unterdrückung von Beweismitteln dar, die zur Beurteilung der beantragten Verwaltungsbeschwerde zwingend erforderlich sei, um zu überprüfen, welche Verwaltungsverstöße im Einzelnen betroffen seien. Sohin seien alle vorgenannten Richter wegen Befangenheit ausgeschlossen, da sie im vorliegenden Verfahren Beschuldigte seien, vergleiche , Paragraph 43, Absatz eins, und 3 StPO, weshalb er alle Richter wegen Befangenheit ablehne. Ferner seien alle vorgenannten Richter dazu verpflichtet gewesen und seien sie verpflichtet, gemäß Paragraph 5, MeldestelleBAK-G alle ihnen zur Kenntnis gelangten Straftaten gemäß der Eingabe des Antragstellers vom 14. Jänner 2021 unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden. Ferner seien sie alle zur Anzeige verpflichtet, Paragraph 78, Absatz eins, StPO. Die vorgenannten Richter hätten allem Anschein nach keine Meldung an das BAK und keine Anzeige an die Kriminalpolizei erstattet, nachdem sie aus seiner Eingabe mitbekommen hätten, dass der Richter L und die Richter des Oberlandesgerichtes Graz seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift vom 3. März 2020 nicht an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hätten und neben den Straftaten Paragraphen 229, Absatz eins,, 295, 299, 302, 313 StGB u.a. einen Verwaltungsakt ausgelassen hätten (es unterlassen hätten, nämlich die ordnungsgemäße und unverzügliche Weiterleitung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift). Die Unterlassung eines Verwaltungsaktes sei Sache des Verwaltungsgerichtshofes und umso relevanter, wenn in der Sache ein Serienstraftäter wie der (Richter) L in Tatwiederholung Eingaben des Antragstellers vor einer ordnungsgemäßen Weiterleitung unterdrücke.
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§ 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG), lautet:Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG), lautet: „Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1.
in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2.
in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3.
wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4.
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“(2) Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verfügen.“
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Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche , VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, mwN). 6
Das Gesetz fordert eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes durch den Ablehnenden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, was hier offenbar der Fall ist, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. wiederum VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005).Das Gesetz fordert eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes durch den Ablehnenden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, was hier offenbar der Fall ist, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann vergleiche , wiederum VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005). 7
Der Antragsteller zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als Vorwurf grober Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richter nicht darzutun (vgl. neuerlich VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, mwN).Der Antragsteller zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als Vorwurf grober Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richter nicht darzutun vergleiche , neuerlich VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, mwN). 8
Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 30. April 2021