Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040080.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040080_20231205L01

Rechtssatz für Ra 2021/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040080.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040080_20231205L02

Entscheidungstext Ra 2021/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Ing. Mag. (FH) C S in W, vertreten durch DI Mag. Nikolaus Gratl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 4/V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Dezember 2020, Zl. LVwG-S-951/001-2020, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis vom 14. April 2020 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „Firma P“ zur Last, „dass die Firma [P] in regelmäßiger Ausübung ihres Gewerbes am [näher] genannten Standort eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben hat, obwohl genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden. Bei einer gewerbebehördlichen Verhandlung am 09.09.2019 um 13:45 Uhr wurde festgestellt, dass der Lagerplatz ohne gewerbebehördliche Bewilligung erweitert und in erweiterter Form betrieben wurde sowie dass ein beleuchteter Werbeturm ohne gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und betrieben wurde.“ Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß „§ 366 Absatz eins, GewO Einleitungssatz“ GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 50,-- auferlegt werde.
2
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3
3. Mit dem hier angefochtenem Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde insoweit statt, „als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) auf den Betrag von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) herabgesetzt wird.“ Gleichzeitig ergänzte das Verwaltungsgericht die Übertretungsnorm dahingehend, „dass nach dem Ausdruck ‚§ 74 Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 ‘ der Ausdruck ‚Gewerbeordnung 1994 (GewO) in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2017‘ und nach dem Ausdruck ‚§ 81 Absatz eins ‘, der Ausdruck ‚GewO in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2017‘ sowie nach dem Ausdruck ‚§ 366 Absatz eins, Zif. 3‘ der Ausdruck ‚zweiter Fall‘ und nach dem Ausdruck ‚GewO 1994‘ der Ausdruck ‚in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018‘ angefügt wird.“, und die Strafnorm dahingehend, „dass der Ausdruck ‚Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018‘ angefügt wird.“ (Spruchpunkt römisch eins.). Den Verfahrenskostenbeitrag setzte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG in der Höhe von € 25,-- fest. Unter einem sprach es aus, dass dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen seien (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
4
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - wie folgt:
5
Der Revisionswerber sei seit 24. Mai 2011 gewerberechtlicher Geschäftsführer der „Unternehmung“ P für die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994. Die „Unternehmung“ P habe mit Schreiben vom 29. Mai 2019 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer näher genannten Betriebsanlage in Niederösterreich durch Erweiterung des Lagerplatzes, Errichtung eines Werbeturmes und zweier Werbepylone angesucht. Anlässlich einer gewerbebehördlichen „Ortsaugenscheinsverhandlung“ am 9. September 2019 sei festgestellt worden, dass der Lagerplatz ohne gewerbebehördliche Genehmigung bereits erweitert und in erweiterter Form betrieben worden sei. Ebenso sei ein Werbeturm ohne gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und betrieben worden. Zum Zeitpunkt dieser Feststellung (Tatzeit) habe nicht ausgeschlossen werden können, dass durch die vorgenommenen Änderungen an der Betriebsanlage näher genannte Gefahren und nachteilige Auswirkungen von dieser ausgehen. Soweit der Revisionswerber vorbringe, dass „ausschließlich eine gewerbebehördliche Anzeige durch den damaligen Niederlassungsleiter nicht erfolgt“ sei, der Revisionswerber sohin kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Tat habe, sei zunächst auszuführen, es handle sich gegenständlich nicht um eine bloß anzeigepflichtige Änderung der Betriebsanlage. Überdies sei es dem Revisionswerber nicht ansatzweise gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Revisionswerber habe lediglich auf einen firmeninternen Verhaltenskodex, firmeninterne Kommunikationsregeln, Dienstvertragsinhalte sowie das firmeninterne Stellenprofil verwiesen. Er habe jedoch keine konkreten Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlich Angelasteten dargelegt. „Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines betriebsinternen Kontrollsystems zur Verhinderung einer solchen Verwaltungsübertretung“ seien nicht vorhanden. Der Revisionswerber (als gewerberechtlicher Geschäftsführer) verorte sohin die gewerberechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage - ohne nachvollziehbare Begründung - ausschließlich beim damaligen Niederlassungsleiter. Im Ergebnis sei die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung „sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.“
6
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
5.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
5.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob bei entsprechend arbeitsrechtlichen (vertraglichen) Vorkehrungen sowie eines Code of Conducts (Verhaltenskodex) eine Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG angenommen werden kann.“
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche , etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2023/04/0116, mwN, sowie auch VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN, dazu, dass Anweisungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht ausreichend sind).
12
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert vergleiche , VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007).
13
(Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen einander in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vergleiche , erneut VwGH Ro 2019/04/0007, mwN).
14
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Das Verwaltungsgericht erachtete gegenständlich den Verweis des Revisionswerbers auf firmeninterne Verhaltensregeln sowie Dienstvertragsinhalte als nicht hinreichend für die Glaubhaftmachung eines wirksamen (betrieblichen) Kontrollsystems. Diese Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht erfolgte im Einklang mit obengenannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
15
5.3. Soweit der Revisionswerber überdies vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte Beweismittel in unvertretbarer Weise gewürdigt, nämlich eine näher genannte schriftliche Stellungnahme, der zufolge von einem Niederlassungsleiter im Wesentlichen „regelmäßige Kommunikation mit Führungskräften“, die „Sicherstellung Informationsfluss“ und die „Sicherstellung der Einarbeitung neuer Mitarbeiter“ gefordert werde, sowie einen näher genannten Schriftsatz seines Rechtsvertreters, demzufolge die Einhaltung von Dienstanweisungen und des Verhaltenskodex ständig evaluiert, kontrolliert und bei Verstößen geahndet werde, vermag er ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht entnahm diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines betriebsinternen Kontrollsystems. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung vergleiche zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 25.9.2023, Ra 2023/01/0257, mwN) vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
16
5.4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040080.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWT_2021040080_20231205L00