Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0178

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0133 E 20. Februar 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019). Unter angewendeter Gesetzesbestimmung iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche dazu nochmals VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019, und ferner VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, VwGH 11.6.1997, 95/01/0430, und VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020178.L02

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020178_20211202L01

Rechtssatz für Ra 2021/02/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0178

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2021/03/0328 E 27.06.2022 RS 1;
(RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0113 E 25. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 30.3.2004, 2001/06/0064; 26.4.1995, 92/07/0175; 28.4.1992, 91/04/0311, VwSlg. 13623 A/1992; 14.12.1988, 88/03/0111). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 26.4.1995, 92/07/0175). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden vergleiche VwGH 14.12.1988, 88/03/0111).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020178.L01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020178_20211202L02

Entscheidungstext Ra 2021/02/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0178

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des R in H, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Mai 2021, VGW-031/021/11824/2020-7, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 10. August 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines näher bestimmten Fahrzeuges dieses am 16. April 2020 um 9.20 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass er es unterlassen habe, daran vorgenommene, die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit beeinflussende Änderungen, nämlich die Montage einer anderen als im Zulassungsschein eingetragenen Dimension der Reifen (245/30 ZR21 anstatt 265/30 R21), unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 33, Absatz eins, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß 134 Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (LVwG) die vom Revisionswerber gegen Punkt 2. erhobene Beschwerde als unbegründet ab, bestätigte das angefochtene Erkenntnis in diesem Spruchpunkt, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 50,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision begehrt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihr Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ab, wonach die Verwaltungsvorschrift, die verletzt worden sei, durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch anzuführen sei.
6
Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0113, mwN).
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden vergleiche , VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023, mwN).
8
Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153, mwN).
9
Dem Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist weder die Fundstelle der als verletzte Verwaltungsvorschrift zitierten Norm des Paragraph 33, Absatz eins, KFG noch die Fundstelle der herangezogenen Strafsanktionsnorm des Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu entnehmen. Obwohl das LVwG verpflichtet gewesen wäre, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser - wie hier - unvollständig ist vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0069, mwN), hat es durch die Abweisung der Beschwerde den Spruch des bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses unverändert übernommen vergleiche , erneut VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013, mwN).
10
Dadurch hat das LVwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Dezember 2021

Schlagworte

Allgemein Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020178.L00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2021020178_20211202L00