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Mit Bescheid der belangten Behörde (des Amtsrevisionswerbers; in der Folge: BFA) vom 6. Oktober 2021 wurde dem Mitbeteiligten, einem ägyptischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (I.) sowie gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland festgestellt (II.).Mit Bescheid der belangten Behörde (des Amtsrevisionswerbers; in der Folge: BFA) vom 6. Oktober 2021 wurde dem Mitbeteiligten, einem ägyptischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (römisch eins.) sowie gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland festgestellt (römisch zwei.).
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Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei zu einem unbekannten Zeitpunkt von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Zuge einer Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass er bereits 2014 je einen Asylantrag in der Schweiz und in Deutschland gestellt habe. Die deutschen Asylbehörden hätten im Zuge des durchgeführten Konsultationsverfahrens - nachdem die Schweiz die Übernahme des Mitbeteiligten abgelehnt habe - am 5. Oktober 2021 [ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten: gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung] der Übernahme des Mitbeteiligten zwecks Führung seines Asylverfahrens zugestimmt. In Österreich habe der Mitbeteiligte nicht um internationalen Schutz angesucht.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei zu einem unbekannten Zeitpunkt von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Zuge einer Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass er bereits 2014 je einen Asylantrag in der Schweiz und in Deutschland gestellt habe. Die deutschen Asylbehörden hätten im Zuge des durchgeführten Konsultationsverfahrens - nachdem die Schweiz die Übernahme des Mitbeteiligten abgelehnt habe - am 5. Oktober 2021 [ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten: gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung] der Übernahme des Mitbeteiligten zwecks Führung seines Asylverfahrens zugestimmt. In Österreich habe der Mitbeteiligte nicht um internationalen Schutz angesucht.
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Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der angefochtene Bescheid behoben (A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (B).Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der angefochtene Bescheid behoben (A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (B).
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Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe bereits am 29. April 2014 in der Schweiz und am 16. Mai 2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt. Es könne „mangels hinreichender Feststellungen laut Akteninhalt“ nicht festgestellt werden, ob Deutschland der für das Verfahren des Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob der Mitbeteiligte im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu sein.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit vorbringt, das BVwG weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ab, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein amtswegig eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren - ohne Antrag auf internationalen Schutz - und um kein Zulassungsverfahren im Sinne des AsylG 2005 handle.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit vorbringt, das BVwG weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ab, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein amtswegig eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren - ohne Antrag auf internationalen Schutz - und um kein Zulassungsverfahren im Sinne des AsylG 2005 handle.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
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Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
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Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/01/0142, mwN).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche , dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche , etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/01/0142, mwN). 10
Der Mitbeteiligte hat im vorliegenden Fall in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die für die Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG erforderliche Voraussetzung - ein Zulassungsverfahren nach § 28 AsylG 2005 bzw. eine im Zulassungsverfahren erlassene Entscheidung des BFA - lag im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.Der Mitbeteiligte hat im vorliegenden Fall in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG erforderliche Voraussetzung - ein Zulassungsverfahren nach Paragraph 28, AsylG 2005 bzw. eine im Zulassungsverfahren erlassene Entscheidung des BFA - lag im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.
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Das BVwG hat die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG daher zu Unrecht angewendet und den angefochtenen Beschluss dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das BVwG hat die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG daher zu Unrecht angewendet und den angefochtenen Beschluss dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 24. März 2022