Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0409

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0409

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0142 E 6. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010409.L02

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010409_20220324L01

Entscheidungstext Ra 2021/01/0409

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0409

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3 zweiter Satz
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021, Zl. W240 2247646-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M, geboren 1985), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde, des BFA, vom 6. Oktober 2021 (betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Abschiebung nach Deutschland) erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG statt, ließ „das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz“ zu und behob den bekämpften Bescheid. Zudem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde Österreich als der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Die rechtlichen Interessen des Mitbeteiligten seien nur beschränkt berührt, zumal keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des BFA stattzugeben war vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 20.6.2020, Ra 2020/01/0142).

Wien, am 23. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010409.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2021010409_20220223L00

Entscheidungstext Ra 2021/01/0409

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0409

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021, Zl. W240 2247646-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde (des Amtsrevisionswerbers; in der Folge: BFA) vom 6. Oktober 2021 wurde dem Mitbeteiligten, einem ägyptischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (römisch eins.) sowie gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland festgestellt (römisch zwei.).
2
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei zu einem unbekannten Zeitpunkt von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Zuge einer Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass er bereits 2014 je einen Asylantrag in der Schweiz und in Deutschland gestellt habe. Die deutschen Asylbehörden hätten im Zuge des durchgeführten Konsultationsverfahrens - nachdem die Schweiz die Übernahme des Mitbeteiligten abgelehnt habe - am 5. Oktober 2021 [ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten: gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung] der Übernahme des Mitbeteiligten zwecks Führung seines Asylverfahrens zugestimmt. In Österreich habe der Mitbeteiligte nicht um internationalen Schutz angesucht.
3
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der angefochtene Bescheid behoben (A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (B).
4
Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe bereits am 29. April 2014 in der Schweiz und am 16. Mai 2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt. Es könne „mangels hinreichender Feststellungen laut Akteninhalt“ nicht festgestellt werden, ob Deutschland der für das Verfahren des Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob der Mitbeteiligte im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu sein.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit vorbringt, das BVwG weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ab, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein amtswegig eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren - ohne Antrag auf internationalen Schutz - und um kein Zulassungsverfahren im Sinne des AsylG 2005 handle.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
8
Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
9
Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche , dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche , etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/01/0142, mwN).
10
Der Mitbeteiligte hat im vorliegenden Fall in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG erforderliche Voraussetzung - ein Zulassungsverfahren nach Paragraph 28, AsylG 2005 bzw. eine im Zulassungsverfahren erlassene Entscheidung des BFA - lag im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.
11
Das BVwG hat die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG daher zu Unrecht angewendet und den angefochtenen Beschluss dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 24. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010409.L01

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWT_2021010409_20220324L00