1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Begründend glaubte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - „von der strafgerichtlichen Anklage abgesehen“ - nicht. Zusammenfassend ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber die Türkei lediglich aus „persönlichen“ bzw. wirtschaftlichen Motiven verlassen habe.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
7
Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („persecution“) andererseits bedürfe, nicht:Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („persecution“) andererseits bedürfe, nicht:
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines - wie im vorliegenden Fall - auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. zum Ganzen VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126, mit Hinweis auf VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; vgl. weiters VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354).Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines - wie im vorliegenden Fall - auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an vergleiche , zum Ganzen VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126, mit Hinweis auf VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; vergleiche , weiters VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354).
9
Das BVwG hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass sich der Revisionswerber anlässlich seiner „ordnungsgemäßen“ Ladung zur ersten Gerichtsverhandlung (am 16. Februar 2016) aus freien Stücken entschlossen habe, sich dem türkischen Strafverfahren zu entziehen. Es bestehe „bis dato“ kein vollstreckbarer Haftbefehl; das Vorbringen des Revisionswerbers, er werde von der Polizei gesucht und bei Ergreifung ins Gefängnis gebracht, erachtete das BVwG als nicht glaubwürdig.
10
Davon ausgehend wird ein Abweichen des BVwG von der genannten hg. Rechtsprechung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Revision zeigt auch nicht auf, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen erstmals zu lösen hätte (vgl. zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bloße Ladung - im Gefolge einer Anzeige - für sich genommen noch keine staatliche Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellt, etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN).Davon ausgehend wird ein Abweichen des BVwG von der genannten hg. Rechtsprechung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Revision zeigt auch nicht auf, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen erstmals zu lösen hätte vergleiche , zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bloße Ladung - im Gefolge einer Anzeige - für sich genommen noch keine staatliche Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellt, etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN). 11
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN). 12
Diesem Gebot entsprechen die weiteren - unter Punkt C („Gründe für die Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes“) enthaltenen - Ausführungen, die im Wesentlichen Revisionsgründe darstellen, nicht.
13
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2022