Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0079

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Index

E1E
E1P
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGVG 2014 §38
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
62020CJ0231 M.T. VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2020/17/0079 B 11.01.2021
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0100 B 3. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertretungen des Paragraph 52, GSpG 1989 gemäß Paragraph 16, VStG sind im Zusammenhang mit der Verhängung solcher Geldstrafen und für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, GRC) vereinbar vergleiche EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20; VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170079.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170079_20220203L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0079

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Index

E1E
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2020/17/0079 B 11.01.2021
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0012 E 3. Februar 2022 RS 2 (hier acht Glückspielgeräte)

Stammrechtssatz

Bei verbotenen Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten ist die Verhängung von Strafen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das VwG verhängte die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe. Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170079.L02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170079_20220203L02

Entscheidungstext Ra 2020/17/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0079

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Index

E1E
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §22
VStG §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
62020CJ0231 M.T. VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2020/17/0079 B 11.01.2021
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das am 24. September 2019 mündlich verkündete und mit 4. Mai „2019“ (offenbar gemeint: 2020) datierte schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW-002/011/5224/2019-17 und 2. VGW-002/V/011/5225/2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. I P und 2. N GmbH, beide vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, MBA, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitmitbeteiligten Partei der achtfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. In der Straffrage gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde „unter Bindung an EuGH 12.09.2019, verb Rs C 64/18, C 140/18, C 146/18 und C 148/18“ insoweit Folge, als es über den Erstmitbeteiligten anstelle der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG verhängten acht Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Ersatzfreiheitsstrafen) eine „Gesamtstrafe von 20.000 Euro“ und eine „Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen“ verhängte. Ferner wurden die Kosten des Strafverfahrens neu bemessen (Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG) und ausgesprochen, dass die „beschwerdeführende Partei“ keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. In Spruchpunkt römisch zwei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei und dass die zweitmitbeteiligte Partei für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Nach deren ausdrücklicher Anfechtungserklärung richtet sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit mit diesem die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Gesamtstrafe verhängt und neu bemessen und soweit mit diesem Spruchpunkt die Kosten neu bestimmt wurden.
3
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
4
Mit Beschluss vom 11. Jänner 2021 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen aus.
5
Der EuGH hat über diesen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, Folgendes erkannt:
„1.
Artikel 56, AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Artikel 56, AEUV vereinbar sind.
2.
Artikel 56, AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:
die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht;
die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist, und
einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Artikel 47, der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beachtung des Kumulationsprinzipes gemäß Paragraph 22, VStG abgewichen, als zulässig und begründet.
7
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen

i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,,

ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG und

iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,

grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

8
Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG macht sich strafbar, „wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt“. Im Revisionsfall wurde der Erstmitbeteiligte wegen des näher konkretisierten unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen mit acht Glücksspielgeräten schuldig erkannt. Die Verhängung von Strafen war daher grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten vergleiche , zum Kumulationsprinzip im GSpG bereits z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).
9
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von 20.000,-- Euro bzw. vier Tage Ersatzfreiheitstrafe) verhängt, während die belangte Behörde acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils 10.000,-- Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 7 Tagen verhängt hatte.
10
Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche , erneut VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 3. Februar 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170079.L00

Im RIS seit

07.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWT_2020170079_20220203L00