1
Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 22. Februar 2017 waren dem Revisionswerber mehrere Übertretungen nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) angelastet und über ihn Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.
2
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 10. Juli 2017 wurde den dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerden stattgegeben, die bekämpften Straferkenntnisse der belangten Behörde aufgehoben, und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 10. Juli 2017 wurde den dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerden stattgegeben, die bekämpften Straferkenntnisse der belangten Behörde aufgehoben, und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
3
Mit Erkenntnis vom 1. August 2019, Ra 2017/06/0195, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des LVwG vom 10. Juli 2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nunmehr als unbegründet abgewiesen (I.), dem Revisionswerber die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen zu den Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde sowie vor dem LVwG vorgeschrieben (II.) und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nunmehr als unbegründet abgewiesen (römisch eins.), dem Revisionswerber die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen zu den Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde sowie vor dem LVwG vorgeschrieben (römisch zwei.) und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (römisch drei.).
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie auf ihre Bescheide vom 22. Februar 2017 sowie auf das angefochtene Erkenntnis verwies und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung (wie auch in der Sache) unter anderem geltend, das LVwG sei insofern von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, als es das Erkenntnis nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verkündet habe.
8
Die Revision ist aus dem damit geltend gemachten Grund zulässig und auch begründet.
9
Gemäß dem im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.Gemäß dem im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
10
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach dieser Bestimmung damit den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen (vgl. etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, 18.12.2020, Ra 2020/03/0073 oder auch 9.4.2021, Ra 2021/17/0025, jeweils mwN).Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach dieser Bestimmung damit den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen vergleiche , etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, 18.12.2020, Ra 2020/03/0073 oder auch 9.4.2021, Ra 2021/17/0025, jeweils mwN). 11
Im Revisionsfall hat das LVwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen, angefochtenen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Fallbezogen ist auch nicht etwa offensichtlich, dass die Verkündung des Spruches des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen wäre.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Mai 2022