Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2020/06/0100
GRS wie Ra 2018/11/0195 E 26. Mai 2020 RS 2
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen vergleiche VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060100.L01