1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des in China geborenen Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn und Erstreckung der Verleihung auf die Zweitrevisionswerberin, seine Tochter, gemäß § 4 und § 19 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zurückgewiesen (I.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des in China geborenen Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn und Erstreckung der Verleihung auf die Zweitrevisionswerberin, seine Tochter, gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zurückgewiesen (römisch eins.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, mangels Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Reisedokumentes und fehlender persönlicher Antragstellung sei die Behörde zur Zurückweisung des Verleihungsantrages (gemäß § 13 Abs. 3 AVG) berechtigt gewesen. Weder habe die Identität des Erstrevisionswerbers anhand unbedenklicher Dokumente festgestellt werden können noch dass eine Beschaffung von Identitätsdokumenten unmöglich gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, mangels Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Reisedokumentes und fehlender persönlicher Antragstellung sei die Behörde zur Zurückweisung des Verleihungsantrages (gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) berechtigt gewesen. Weder habe die Identität des Erstrevisionswerbers anhand unbedenklicher Dokumente festgestellt werden können noch dass eine Beschaffung von Identitätsdokumenten unmöglich gewesen sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision behauptet in ihrer Zulässigkeitsbegründung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung.
8
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. 9
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN). 10
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 erster Satz StbG ist klar und eindeutig: Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz StbG ist klar und eindeutig: Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen.
11
Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 57) „an die bewährte Bestimmung des NAG (§ 19 Abs. 1) angeglichen“.Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien Regierungsvorlage 330, BlgNR 24. GP, 57) „an die bewährte Bestimmung des NAG (Paragraph 19, Absatz eins,) angeglichen“.
12
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 19 NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 19, NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN). 13
Dies hat der Erstrevisionswerber in der vorliegenden Rechtssache nicht getan.
14
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Daher ist die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Der Antragssteller ist wiederum verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen (vgl. zu allem VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN, zur Verwendung einer falschen Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Daher ist die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Der Antragssteller ist wiederum verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen vergleiche , zu allem VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN, zur Verwendung einer falschen Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren). 15
Auf die in der Zulässigkeitsbegründung weiter behaupteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Urkunden, zu denen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, kommt es daher schon aus diesem Grund vorliegend nicht an.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2020