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Mit Erkenntnis vom 5. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Antragstellerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. August 2019, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Juli 2019 zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden war, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Serbien zulässig sei, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Darüber hinaus behob das BVwG das vom BFA erlassene vierjährige Aufenthaltsverbot ersatzlos und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Die Antragstellerin brachte am 24. Juni 2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof ein, den sie mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision verband.
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Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
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Es besteht die Verpflichtung des Antragstellers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209 bis 0215, mwN).Es besteht die Verpflichtung des Antragstellers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche , VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209 bis 0215, mwN). 6
Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision sei aufgrund eines Fehlers einer rechtsunkundigen Betreuerin zu spät eingebracht worden. Die Betreuerin sei davon ausgegangen, dass das Erkenntnis erst am 13. Mai 2020 eingelangt sei. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin sei das Erkenntnis am 11. Mai 2020 zugestellt worden und das unvorhergesehene Ereignis habe darin bestanden, dass die Beratungsstelle nicht ganztägig besetzt gewesen sei.
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Selbst unter der Prämisse, dass das Erkenntnis erst am 11. Mai 2020 zugestellt worden sei, erweist sich der am 24. Juni 2020 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision im Hinblick auf die Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages von sechs Wochen als verspätet (vgl. VwGH 30.9.2014, Ra 2014/22/0064).Selbst unter der Prämisse, dass das Erkenntnis erst am 11. Mai 2020 zugestellt worden sei, erweist sich der am 24. Juni 2020 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision im Hinblick auf die Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages von sechs Wochen als verspätet vergleiche , VwGH 30.9.2014, Ra 2014/22/0064). 8
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu, weshalb er nach § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu, weshalb er nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Wien, am 27. Juli 2020