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Der Revisionswerber ist ein minderjähriger Staatsangehöriger des Kosovo. Er stellte am 7. April 2017 - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er im verwaltungsbehördlichen Verfahren zusammengefasst vor, sein Vater, der vormalige Lebensgefährte seiner Mutter, habe seine Mutter und auch ihn selbst geschlagen. Der Vater sei sodann in den Kosovo abgeschoben worden und befinde sich dort in einem näher genannten Gefängnis. Der Revisionswerber fürchte nach Drohungen durch den Vater, zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester umgebracht zu werden.
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Mit Bescheid vom 1. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 1. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Das BFA hielt zusammengefasst - im Wesentlichen ohne seine beweiswürdigenden Überlegungen dazu offenzulegen - fest, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. Darüber hinaus weise der ins Treffen geführte Fluchtgrund keine Asylrelevanz auf, da es ihm an einem Konnex zu den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention mangle.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer Verhandlung - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer Verhandlung - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Belang - aus, dass nicht verifiziert werden könne, dass die Mutter des Revisionswerbers von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen worden sei. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der sich nunmehr in einem Gefängnis im Kosovo aufhalte, angerufen und mit dem Tode bedroht worden sei. Aus näher genannten Gründen sei der Kosovo jedoch schutzfähig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Das BFA erstattete im eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
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Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass das BVwG die Verhandlungs- und Ermittlungspflicht verletzt habe und insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche , VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN). 12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; zuletzt beispielsweise auch VwGH 4.3.2020, Ra 2019/18/0359, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; zuletzt beispielsweise auch VwGH 4.3.2020, Ra 2019/18/0359, mwN). 13
Im vorliegenden Fall versagte das BFA dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - der drohenden Verfolgung durch seinen Vater und ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter - die Glaubhaftigkeit. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Revisionswerber diese Würdigung unter Anführung spezifischer Länderberichte substantiiert. Das BVwG übernahm die Feststellungen des BFA zum Fluchtvorbringen sodann nicht, sondern führte aus, dass telefonische Bedrohungen an die Mutter des Revisionswerbers nicht ausgeschlossen werden könnten. Ob das BVwG die drohende Verfolgung des Revisionswerbers (sowie seiner Mutter und seiner Schwester) durch diesen Mann als gegeben ansieht, ist dem Erkenntnis nicht eindeutig zu entnehmen. Vielmehr stützt sich das BVwG tragend darauf, dass der Herkunftsstaat in Fällen häuslicher Gewalt schutzfähig sei und setzt sich insofern auch nicht umfassend mit dem Beschwerdevorbringen auseinander. Das BVwG schloss sich den Erwägungen des BFA nicht an und gründete seine Entscheidung auf einen anderen Sachverhalt. Insofern lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht vor.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juni 2020