Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0441

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §19 Abs5 Z2
HerkunftsstaatenV 2009 §1
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0050 E 26. Juni 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass - hier: nach Artikel 3, MRK - geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180441.L01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180441_20200625L01

Entscheidungstext Ra 2019/18/0441

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0441

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des mj. A, geboren 2014, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019, Zl. G313 2122959- 2/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 9. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180441.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180441_20191209L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0441

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §19 Abs5 Z2
HerkunftsstaatenV 2009 §1
MRK Art3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019, G313 2122959-2/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein minderjähriger Staatsangehöriger des Kosovo. Er stellte am 7. April 2017 - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er im verwaltungsbehördlichen Verfahren zusammengefasst vor, sein Vater, der vormalige Lebensgefährte seiner Mutter, habe seine Mutter und auch ihn selbst geschlagen. Der Vater sei sodann in den Kosovo abgeschoben worden und befinde sich dort in einem näher genannten Gefängnis. Der Revisionswerber fürchte nach Drohungen durch den Vater, zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester umgebracht zu werden.
2
Mit Bescheid vom 1. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Das BFA hielt zusammengefasst - im Wesentlichen ohne seine beweiswürdigenden Überlegungen dazu offenzulegen - fest, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. Darüber hinaus weise der ins Treffen geführte Fluchtgrund keine Asylrelevanz auf, da es ihm an einem Konnex zu den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention mangle.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer Verhandlung - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
5
Begründend führte das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Belang - aus, dass nicht verifiziert werden könne, dass die Mutter des Revisionswerbers von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen worden sei. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der sich nunmehr in einem Gefängnis im Kosovo aufhalte, angerufen und mit dem Tode bedroht worden sei. Aus näher genannten Gründen sei der Kosovo jedoch schutzfähig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Das BFA erstattete im eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
10
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass das BVwG die Verhandlungs- und Ermittlungspflicht verletzt habe und insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche , VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; zuletzt beispielsweise auch VwGH 4.3.2020, Ra 2019/18/0359, mwN).
13
Im vorliegenden Fall versagte das BFA dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - der drohenden Verfolgung durch seinen Vater und ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter - die Glaubhaftigkeit. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Revisionswerber diese Würdigung unter Anführung spezifischer Länderberichte substantiiert. Das BVwG übernahm die Feststellungen des BFA zum Fluchtvorbringen sodann nicht, sondern führte aus, dass telefonische Bedrohungen an die Mutter des Revisionswerbers nicht ausgeschlossen werden könnten. Ob das BVwG die drohende Verfolgung des Revisionswerbers (sowie seiner Mutter und seiner Schwester) durch diesen Mann als gegeben ansieht, ist dem Erkenntnis nicht eindeutig zu entnehmen. Vielmehr stützt sich das BVwG tragend darauf, dass der Herkunftsstaat in Fällen häuslicher Gewalt schutzfähig sei und setzt sich insofern auch nicht umfassend mit dem Beschwerdevorbringen auseinander. Das BVwG schloss sich den Erwägungen des BFA nicht an und gründete seine Entscheidung auf einen anderen Sachverhalt. Insofern lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht vor.
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
15
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
16
Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180441.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180441_20200625L00