Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0380

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0380

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 13

Stammrechtssatz

Verbleiben beim VwG nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180380.L01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180380_20200625L01

Entscheidungstext Ra 2019/18/0380

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0380

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1994, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019, Zl. W158 2212466- 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für ihn aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Dem Antrag war deshalb stattzugeben.

Wien, am 22. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180380.L00

Im RIS seit

29.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019180380_20191022L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0380

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0380

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des EH, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019, W158 2212466-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 8. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, nach dem Tod seiner Eltern bei einer Person gelebt zu haben, die ihn gegen seinen Willen zum Selbstmordattentäter habe ausbilden wollen. Ergänzend gab er an, nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu können, da er sich für das Christentum interessiere und Christ werden wolle.
2
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
4
Dagegen wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.
5
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Die Revision bringt vor, das BVwG sei in Zusammenhang mit der Konversion des Revisionswerbers von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Trotz des festgestellten umfangreichen Wissens des Revisionswerbers sowie trotz dessen Taufe und Firmung habe es einen nachhaltigen Glaubenswechsel nicht angenommen und von der Befragung des im Beschwerdeverfahren namhaft gemachten katechumenatsverantwortlichen Diakons abgesehen. Dieser Diakon und auch der taufspendende Pfarrer seien bereit gewesen, als Zeugen über die Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers auszusagen, wie sich aus der Niederschrift der Verhandlung ergebe. Das BVwG sei auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und nicht ausgewiesen, welche Tatsachen es als erwiesen erachtet und daher seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Auch stehe dem Revisionswerber entgegen der Annahme des BVwG keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
7
Die Revision ist zulässig und erweist sich als begründet.
8
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, mwN).
9
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, oder VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441).
10
Verbleiben beim Verwaltungsgericht nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten - so wie offenbar auch im Revisionsfall - Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu vergleiche , VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440; VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).
11
Das BVwG erachtete in seiner Begründung den regelmäßigen Besuch des Katechumenatskurses, von Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen sowie die Taufe, Firmung und das rege Interesse des Revisionswerbers am christlichen Glauben als glaubwürdig. Auch verfüge der Revisionswerber über Faktenwissen zum Christentum. Dennoch sei einer tatsächlichen inneren Konversion die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dies begründete das BVwG insbesondere damit, dass der Revisionswerber kein weitreichendes Wissen über die Bedeutung seines Taufnamens habe. Es sei ihm auch nicht gelungen, ein auslösendes Ereignis darzulegen, weshalb er sich nun dem christlichen Glauben zugewandt habe, und er habe keine theologischen Unterschiede zwischen Islam und Christentum nennen können. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das BVwG sodann aus, dass „das Christentum (noch) nicht wesentlicher Bestandteil“ des Revisionswerbers sei und bei ihm nicht von einer tatsächlichen christlichen Überzeugung auszugehen sei.
12
Damit sind beim Verwaltungsgericht im Revisionsfall trotz gewichtiger Indizien für einen inneren Glaubenswechsel des nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend in einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft aktiven Revisionswerbers offenbar Zweifel an dessen wahrer inneren Einstellungsänderung verblieben. In einem solchen Fall hätte es das BVwG aber nicht verabsäumen dürfen, den im Beschwerdeverfahren namhaft gemachten Diakon sowie den taufspendenden Pfarrer als Zeugen zu befragen. Wie die Revision darlegt, wären diese in der Lage gewesen, Auskunft über Wahrnehmungen bezüglich der inneren Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion zu geben. Das BVwG führte keine Gründe für die unterbliebene Einvernahme des Diakons und des Pfarrers an.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus den obigen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2020

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180380.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180380_20200625L00