Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0367

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0353 E 17. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180367.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180367_20200129L01

Entscheidungstext Ra 2019/18/0367

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0367

Entscheidungsdatum

10.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1998, vertreten durch die Rihs Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019, Zl. W105 2214578- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für ihn aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Dem Antrag war deshalb stattzugeben.

Wien, am 10. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180367.L02

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180367_20200110L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0367

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des B A, vertreten durch die Rihs Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019, W105 2214578-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Familie stammt aus der Provinz Ghazni.

2 Er stellte in Österreich am 12. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3 Mit Bescheid vom 11. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis 11. November 2016 befristete Aufenthaltsberechtigung.

4 Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass afghanische Staatsangehörige, die außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im Ausland nach Afghanistan zurückkehrten, dort auf große Schwierigkeiten stoßen würden, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Es sei daher zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber, der mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren in den Iran gezogen sei, über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfüge. Seine gesamte Familie lebe in der Stadt Isfahan im Iran. Für den Revisionswerber bestehe daher ohne soziale und familiäre Netzwerke in Afghanistan eine reale Gefahr im Sinn des Artikel 3, EMRK. 5 Aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 5. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 27. Oktober 2016 eine bis 11. November 2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt.

6 Am 23. Oktober 2018 beantragte der Revisionswerber die neuerliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

7 Mit Bescheid vom 9. Jänner 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, wies seinen Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2018 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.

8 Begründend führte da BFA aus, die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz lägen nicht mehr vor. Die Lage habe sich im Hinblick auf die subjektive Situation des Revisionswerbers insofern geändert, als dieser nunmehr volljährig sei und er darüber hinaus während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Erfahrungsschatz erweitert und zusätzliche Kenntnisse erlangt habe. In Afghanistan habe sich die Lage insofern geändert, als es nunmehr möglich sei, dass u.a. alleinstehende, junge und gesunde Männer "problemlos" zurückkehren könnten. Es sei dem Revisionswerber daher nunmehr auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Es bestehe für ihn unter Berücksichtigung von weiteren, näher dargestellten Umständen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat.

9 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, in der er der Annahme der Behörde, es bestehe für ihn in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative, entgegentrat.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. 11 Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung dahin, dass für den volljährigen, gesunden Revisionswerber im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung als Schneider eine Neuansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat möglich und zumutbar sei. Es sei dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 "auf Grund von nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen" dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die ihm "mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014, Zl. W225 1431122-1/14E" erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen habe.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit u. a. darauf hinweist, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 bereits volljährig gewesen sei. Darüber hinaus habe sich die Lage in Afghanistan seit diesem Zeitpunkt nicht wesentlich verändert.

13 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet. 15 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.

16 Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes im gegenständlichen Fall auf diesen Tatbestand und begründete seine Entscheidung einerseits unter Hinweis auf die Änderung in den persönlichen Umständen des Revisionswerbers (infolge der mittlerweile erlangten Volljährigkeit sowie aufgrund des seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweiterten Erfahrungsschatzes). Andererseits sah das BFA maßgebliche Änderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat.

17 Bei dieser Beurteilung ließ das BFA außer Acht, dass dem Revisionswerber zuletzt mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 eine verlängerte Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und er zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war. Die Begründung des BFA zeigt, dass die Behörde von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). 19 Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen - wie im gegenständlichen Fall - die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird vergleiche , dazu auch VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). 20 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass das BVwG die soeben dargestellte unzutreffende Rechtsansicht des BFA erkannt und entsprechend korrigiert hat. Das angefochtene Erkenntnis beschäftigt sich unter Bezugnahme auf die individuelle Situation des Revisionswerbers ausschließlich mit den aktuell gegebenen Umständen, ohne im Hinblick auf die persönlichen oder im Herkunftsstaat maßgeblichen Verhältnisse Veränderungen aufzuzeigen. Im angefochtenen Erkenntnis wird im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich kursorisch auf "nun nicht mehr vorliegende Voraussetzungen" sowie insbesondere auf eine Entscheidung verwiesen, die keinen Bezug zum gegenständlichen Fall aufweist.

21 Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die - nicht nur vom BFA, sondern auch vom BVwG zum Ausdruck gebrachte - Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation siehe VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Das angefochtene Erkenntnis war daher vorrangig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 22 Bei diesem Ergebnis war auf die in der Revision betreffend die Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemachte Frage nicht weiter einzugehen.

23 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abzusehen.

24 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180367.L00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180367_20200129L00