Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0303

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0304
Ra 2019/18/0305
Ra 2019/18/0306
Ra 2019/18/0307

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0177 B 12. Juni 2018 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 - 0306, mwN). Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, unter Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994 bis 1000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180303.L02

Im RIS seit

03.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019180303_20191113L01

Rechtssatz für Ra 2019/18/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0303

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
32013L0033 Aufnahme-RL Art21
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0304
Ra 2019/18/0305
Ra 2019/18/0306
Ra 2019/18/0307

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0315 E 6. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180303.L03

Im RIS seit

03.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019180303_20191113L02

Entscheidungstext Ra 2019/18/0303

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0303

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §57 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0304
Ra 2019/18/0305
Ra 2019/18/0306
Ra 2019/18/0307

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. A, geboren 1975, 2. R, geboren 1984, 3. M, geboren 2008, 4. A W, geboren 2010, und 5. Q, geboren 2019, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2019, Zlen. G306 2181885-1/13E, G306 2181880-1/13Z, G306 2181888-1/10E, G306 2181886-1/10E, G306 2217292-1/2E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie aus dem Irak, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen die (u.a.) Rückkehrentscheidungen erlassen wurden.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile mit sich brächte, weil sie in den Irak abgeschoben werden könnten, wodurch insbesondere die minderjährigen dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund der im Irak vorherrschenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war den Anträgen stattzugeben.
5
Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der mit Schriftsatz der revisionswerbenden Parteien vom 26. Juli 2019 belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG gegenüber den revisionswerbenden Parteien) Abstand genommen.

Wien, am 31. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180303.L00

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019180303_20190731L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0303

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
MRK Art2
MRK Art3
32013L0033 Aufnahme-RL Art21
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0304
Ra 2019/18/0305
Ra 2019/18/0306
Ra 2019/18/0307

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A K, 2. R F, 3. M K, 4. A K, und 5. Q K, alle in O und vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2019, G306 2181885-1/13E, G306 2181880-1/13E, G306 2181888-1/10E, G306 2181886-1/10E, G306 2217292-1/2E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie; der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, die dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien sind ihre minderjährigen Kinder; alle sind irakische Staatsangehörige, gehören zur arabischen Volksgruppe und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
2
Die erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien beantragten am 23. September 2015 internationalen Schutz; für die in Österreich nachgeborene Fünftrevisionswerberin wurde am 8. Februar 2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3
Zur Begründung der Anträge brachten die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, der Erstrevisionswerber habe in Bagdad ein Friseurgeschäft betrieben und sei wiederholt von Angehörigen der schiitischen Miliz Asa’ib al-Haqq unter Todesdrohung aufgefordert worden, den Milizionären Informationen über seine (sunnitischen) Kunden zu geben. Er habe dem nicht entsprochen und die Flucht ergriffen. Bei Rückkehr fürchte er deshalb Verfolgung durch die Miliz. Die Zweitrevisionswerberin machte im Beschwerdeverfahren geltend, ihr und der Drittrevisionswerberin drohe im Irak Verfolgung wegen einer angenommenen „westlichen Lebensweise“.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
5
Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers (Bedrohung durch schiitische Milizionäre) wegen mehrerer in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses näher dargestellter Widersprüche in seiner Aussage (etwa zur angeblichen Sprengung seines Geschäftes oder dem Ablauf der behaupteten Bedrohungen) keinen Glauben. Den revisionswerbenden Parteien sei es auch nicht gelungen, die Annahme einer „westlichen Lebenseinstellung“ durch die weiblichen Familienangehörigen glaubhaft zu machen. Zum subsidiären Schutz hielt das BVwG fest, es könne nicht erkannt werden, dass den revisionswerbenden Parteien im Falle der Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin seien arbeitsfähige Personen, die grundsätzlich in der Lage seien, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Familie zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass ihnen auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch im Irak aufhältige weitere Familienangehörige zuteil würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, konkret im Großraum Bagdad, liege nicht vor.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie wendet sich zum einen gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien und macht zum anderen geltend, das BVwG habe bei der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz die besondere Vulnerabilität der Familie mit mehreren minderjährigen Kindern nicht berücksichtigt. Im Folgenden führt die Revision aus, welche überaus schwierige Lebenssituation die Familie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat vorfände.
7
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

9
Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage darzulegen, der - entgegen dem Ausspruch des BVwG - grundsätzliche Bedeutung zukäme. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wirft eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Eine solche liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 1.3.2019, Ra 2018/18/0552, mwN). Letzteres vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
10
Zur geltend gemachten drohenden Verfolgung wegen Annahme eines „westlichen Lebensstils“ durch die weiblichen Familienmitglieder ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche , etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Fallbezogen verneinte das BVwG nach Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere auch einer mündlichen Verhandlung, die Annahme eines solchen Lebensstils durch die im gegenständlichen Fall betroffenen weiblichen Familienmitglieder. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, zumal sie nicht aufzuzeigen vermag, dass die Zweit- und die Drittrevisionswerberinnen tatsächlich bereits einen schützenswerten Lebensstil im Sinne der höchstgerichtlichen Leitlinien angenommen haben, den sie im Irak nicht leben könnten.

Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

11
Zulässig und berechtigt ist die Revision hingegen mit ihrem Vorbringen, das BVwG habe die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nur unzureichend und abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprüft.
12
Bei den revisionswerbenden Parteien handelt es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien - fallbezogen im Irak - tatsächlich vorfinden vergleiche , dazu etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).
13
Die rudimentären Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses (insbesondere zur individuellen Lage, welche die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr vorfänden) werden diesen in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Sie vermögen die rechtlichen Schlussfolgerungen des BVwG zur fehlenden Rückkehrgefährdung der Familie nicht zu tragen.
14
Die Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis vergleiche , zur Sicherheitslage in Bagdad etwa S. 15 des Erkenntnisses: „Darüber hinaus sind die sunnitischen Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt ... In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad ... 2018 die am schwersten betroffene Provinz des Landes; zur Grundversorgung etwa S. 45 des Erkenntnisses: „Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung ... von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, ... erlebt“; zur Wasserversorgung etwa S. 46f des Erkenntnisses: „Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise ... Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen“) zeichnen ein prekäres Bild der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien. Diese Feststellungen werden vom BVwG in keinen Bezug zur konkreten Rückkehrsituation der gegenständlichen Familie mit kleinen Kindern gesetzt. Das BVwG legt auch nicht dar, wo die Familie wohnen soll, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen Familienmitglieder die Versorgungssituation der Familie im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen konkret verbessern könnte, und welche im Irak verbliebenen Familienangehörigen in der Lage sein sollen, die Familie so zu unterstützen, dass ihnen keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Lebenssituation drohen würde.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten jedoch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenmehrbegehren der Revision findet darin keine Deckung.

Wien, am 13. November 2019

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180303.L01

Im RIS seit

03.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019180303_20191113L00