Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0201

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0202 Ra 2019/18/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0038 E 18. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht des BVwG, subsidiärer Schutz komme entgegen dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH bei realer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und/oder 3 MRK (ohne Zutun eines Akteurs) nicht in Betracht, wird nicht geteilt vergleiche VwGH vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180201.L02

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180201_20191217L01

Entscheidungstext Ra 2019/18/0201

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0201

Entscheidungsdatum

18.06.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A, geboren 1980 2. der B, geboren 2000 und 3. der römisch fünf, geboren 2009, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, den gegen das am 4. Dezember 2018 mündlich verkündete und am 14. Dezember 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts,

Zlen. L518 2202765-1/22E, L518 2202763-1/12E und L518 2202764- 1/11E, betreffend Asylangelegenheiten, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen gegen sie und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird - mit näherer Begründung - vorgebracht, der sofortige Vollzug des Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich massiven gesundheitlichen Problemen, die lebensgefährlich seien, verbunden. Demgegenüber würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag der revisionswerbenden Parteien innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 18. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180201.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2019180201_20190618L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0201

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0202 Ra 2019/18/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätin MMag. Ginthör und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision 1. A Y, 2. B T, und 3. römisch fünf T, alle in W und vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das am 4. Dezember 2018 mündlich verkündete und am 14. Dezember 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L518 2202765-1/22E, L518 2202763-1/12E und L518 2202764-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status von Asylberechtigten richtet.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind armenische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der (mittlerweile) volljährigen Zweitrevisionswerberin und der minderjährigen Drittrevisionswerberin.

2 Am 7. Oktober 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und brachten vor, sie seien an einer Erbkrankheit, dem Familiären Mittelmeerfieber, erkrankt. Dieses könne im Herkunftsstaat nicht behandelt werden.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 2. Juli 2018 zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei. Weiters hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 4 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die revisionswerbenden Parteien vor, dass insbesondere die Erstrevisionswerberin aufgrund ihrer Erkrankung auf bestimmte näher genannte Medikamente, die im Herkunftsstaat nicht erhältlich seien, angewiesen sei. Eine Umstellung der Behandlung auf die in Armenien erhältlichen Präparate würde die revisionswerbenden Parteien gefährden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen daher zweifellos vor. 5 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

6 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, es sei keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden, zudem sei der Herkunftsstaat schutzfähig und -willig. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte das BVwG aus, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, unionsrechtskonform so auszulegen sei, dass er "- ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" vorsehe, "in denen dies nach Artikel 15, lit. a-c Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie geboten" sei. Demnach sei dafür erforderlich, dass der ernsthafte Schaden von einem Dritten, dem Akteur, oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgehe. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage oder eines Zustandes willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Bezug auf den Herkunftsstaat. Auch weitere in den Personen der revisionswerbenden Parteien begründete Rückkehrhindernisse könnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. 7 Betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung führte das BVwG aus, eine Partei habe Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen, soweit sie noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellten. Dass die Erstrevisionswerberin nunmehr auf einen Wirkstoff umgestellt worden sei, welcher in Armenien nicht verfügbar sei, stelle keinesfalls ein Abschiebungshindernis dar. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht stattzugeben gewesen, da die Krankheit nicht verkannt werde und andere Medikamente im Heimatstaat ohnehin vorlägen. Es bestehe aktuell keine lebensbedrohliche Erkrankung, welche das Risiko berge, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Armenien zu sterben. Im Herkunftsstaat gebe es Behandlungsmöglichkeiten. Es müsse zwar eventuell mit einer Verschlechterung gerechnet werden, diese sei jedoch nicht unwiederbringlich und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2019, Zl. E 5022-5024/2018-8, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese mit Beschluss vom 21. März 2019, Zl. E 5022-5024/2018-10, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

9 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zusammengefasst geltend, das BVwG habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Es hätte insbesondere eines medizinischen Fachgutachtens bedurft, um Klarheit über die medizinischen Belange und Konsequenzen einer allfälligen Abschiebung nach Armenien zu schaffen. Zudem bedürfe es klarstellender Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Falle einer Krankheit. 10 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Zu Spruchpunkt I:

13 Die Revision wendet sich zwar gegen das angefochtene Erkenntnis im vollen Umfang, die Revisionspunkte nennen jedoch lediglich die Verletzung des Rechts auf Gewährung subsidiären Schutzes. Weiters bringt die Revision auch in ihrer Begründung keine Umstände vor, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Sofern das BVwG daher die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen hat, war der Revision kein Erfolg beschieden und war sie daher in diesem Punkt zurückzuweisen. 14 Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

15 Berechtigung kommt der Revision jedoch insoweit zu, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten richtet.

16 Voranzustellen ist, dass die Rechtsansicht des BVwG, subsidiärer Schutz komme entgegen dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei realer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und/oder 3 EMRK (ohne Zutun eines Akteurs) nicht in Betracht, nicht geteilt wird. Diesbezüglich ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, zu verweisen, in dem mit ausführlicher Begründung dargestellt wurde, dass und warum der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

17 Die revisionswerbenden Parteien leiden unstrittig an Familiärem Mittelmeerfieber. Nach den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen sei die Erstrevisionswerberin aufgrund des mangelnden Erfolges der Behandlung mit einem näher genannten Medikament zuletzt auf einen anderen, näher genannten Wirkstoff umgestellt worden, der in Armenien nicht erhältlich sei. 18 Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt hätte bereits im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Revisionswerberinnen auf subsidiären Schutz darauf Bedacht genommen werden müssen, ob ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung ihrer durch Artikel 2, und/oder 3 EMRK geschützten Rechte drohe, und zwar auch dann, wenn diese Gefahren nicht auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sind oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werden vergleiche , dazu auch VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0038; 30.10.2019, Ra 2019/14/0436 bis 0438). Diese Prüfung hat das BVwG unterlassen und sein Erkenntnis dadurch vorrangig mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 19 Zutreffend weist die Revision zudem darauf hin, dass sich das BVwG mit der Erkrankung der Revisionswerberinnen nur unzureichend auseinander gesetzt hat. Insbesondere mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis an Feststellungen über die Art der Erkrankung, deren Symptome und Heilungschancen, sowie die notwendige Behandlung und die zu erwartenden Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand der Revisionswerberinnen. Dabei hat es das BVwG insbesondere unterlassen, sich mit dem in Vorlage gebrachten Befund betreffend die Erstrevisionswerberin, wonach eine Therapieumstellung auf andere (im Herkunftsstaat erhältliche) Wirkstoffe eine "Gefährdung" der Erstrevisionswerberin darstelle, ausreichend auseinanderzusetzen, wozu es der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bedurft hätte. In Unkenntnis der näheren Umstände der Erkrankung und der erforderlichen Therapie lässt sich nicht überprüfen, ob die revisionswerbenden Parteien in Armenien die notwendige Behandlung der Erkrankung tatsächlich fortsetzen könnten; verneinendenfalls, welche Konsequenzen ein Abbruch oder eine Änderung der Behandlung auf ihre gesundheitliche Situation hätte. 20 Ausgehend davon lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung der Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. 21 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte vorrangig wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben, insoweit sich die Revision gegen die Nichtgewährung des Status von Asylberechtigten wendet, war die Revision aber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180201.L01

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180201_20191217L00