Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Artikel 8, MRK umfasst vergleiche VwGH 5.10.2010, 2010/22/0147, zum Argument, Köche seien "sehr rar und begehrt", mit Verweis auf VwGH 26.5.2003, 2001/18/0071, zu dem mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen befürchteten Verlust inländischer Arbeitsplätze).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180108.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019180108_20190715L01

Rechtssatz für Ra 2019/18/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180108.L01

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019180108_20190715L02

Entscheidungstext Ra 2019/18/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
MRK Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019, Zl. W159 2182245-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: H A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Spruchpunkte A.2. und A.3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 22. November 2017 zur Gänze abwies. Dem Mitbeteiligten wurde auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem gegenständlichen Erkenntnis in Bezug auf die Nichtgewährung von internationalem Schutz abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.1.). Im Übrigen wurde der Beschwerde vom BVwG jedoch stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben (Spruchpunkt A.2.). Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auf Dauer unzulässig sei, und es wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt A.3.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Zur Begründung der Spruchpunkte A.2. und A.3. führte das BVwG zusammengefasst aus, der 20jährige Mitbeteiligte habe die knapp dreieinhalb Jahre Aufenthalt in Österreich außerordentlich gut zur Weiterbildung und Integration genützt. Er habe ein Deutschzertifikat im Niveau A2 erworben, weitere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht, sich durch Kurse auf eine Ausbildung im metalltechnischen Bereich vorbereitet und sei nunmehr seit mehr als einem Jahr Metalltechniklehrling in einem Mangelberuf. Es wäre zu bedauern, einen derart talentierten, bildungshungrigen, bildungsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann dem ungewissen Schicksal in seinem Herkunftsstaat zu überlassen, wo er doch zweifellos in Österreich in der Lage wäre, in Zukunft einen sehr positiven Beitrag zur österreichischen Gesellschaft zu leisten. Dass er einer Beschäftigung nachgehe, die dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene, verstärke sein privates Interesse am Verbleib in Österreich, sei aber auch geeignet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu entkräften. Eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK falle daher zu Gunsten des Mitbeteiligten aus. Die Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten sei somit unverhältnismäßig und ihm sei ein entsprechender Aufenthaltstitel zu gewähren.
4
Gegen die Spruchpunkte A.2. und A.3. des Erkenntnisses wendet sich die vorliegende Amtsrevision, die mit näherer Begründung geltend macht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Interessen bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK abgewichen sei.
5
Der Mitbeteiligte hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist zulässig und begründet.

6
Der Revisionsfall gleicht in seinen entscheidungsrelevanten Fragen jenem, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, entschieden worden ist. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
7
Zusammengefasst sprach der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass Interessen des inländischen Arbeitsmarktes von der Abwägung des Artikel 8, EMRK nicht umfasst seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen dargelegt, dass eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden stattfinden müsse, was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließe. Diese Rechtsprechung stehe einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen. Im Übrigen würden integrationsbegründende Schritte eines Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, maßgeblich relativiert. Dieser Umstand dürfe bei der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden.
8
Da das angefochtene Erkenntnis von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen ist, war es - im Anfechtungsumfang - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 15. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180108.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019180108_20190715L00