Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0198

Entscheidungsdatum

18.08.2020

Index

E1E
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020

Rechtssatz

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160198.L01

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2019160198_20200818L01

Rechtssatz für Ra 2019/16/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0198

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Index

E1E
E1P
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0013 E 10. Dezember 2021 RS 17 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 und für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der GRC vereinbar. Sofern im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens bzw. der Normierung des Verfahrenskostenbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen, sowie, dass die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafen der Schwere der Übertretungen entspricht und dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht überhöht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019160198.L02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2019160198_20220322L01

Entscheidungstext Ra 2019/16/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0198

Entscheidungsdatum

18.08.2020

Index

E1E
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des E E G in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. September 2019, Zl. LVwG-2018/14/2443-7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber der sechsfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Über ihn wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000 € (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Außerdem wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision.
3
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 27. April 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a) Ist Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?“

4
Da im vorliegenden Revisionsverfahren aufgrund der angelasteten Übertretungen des GSpG vom Verwaltungsgericht im Instanzenzug Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sowie die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG verhängt wurden, kommt der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Auch im vorliegenden Revisionsverfahren ist zunächst zu klären, ob oder allenfalls welche Teile dieser gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der vom EuGH zu präzisierenden Auslegung des Unionsrechts unanwendbar zu bleiben haben. Die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG liegen daher vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, das Revisionsverfahren auszusetzen vergleiche , VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0012).

Wien, am 18. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160198.L00

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Dokumentnummer

JWT_2019160198_20200818L00

Entscheidungstext Ra 2019/16/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0198

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Index

E1E
E1P
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Senatspräsidenten Dr. Mairinger sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des E E G in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. September 2019, Zl. LVwG-2018/14/2443-7, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 24. September 2018 erkannte die Landespolizeidirektion Tirol den Revisionswerber für näher beschriebene Tathandlungen der sechsfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig, verhängte über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000 € (Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils 14 Tage) und erlegte ihm gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf.
2
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies mit Erkenntnis vom 26. März 2019 die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, ergänzte die Strafsanktionsnorm mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG und erlegte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
3
Mit Erkenntnis vom 30. August 2019, Ra 2019/17/0057, (Vorerkenntnis) gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Revision insoweit statt, als er das Erkenntnis des LVwG im Umfang dessen Ausspruches über die verhängten Strafen sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufhob, weil weder das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion noch das Erkenntnis des LVwG eine Begründung für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Höchstausmaß enthielten. Im Übrigen (somit den Schuldspruch betreffend) wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision als unzulässig zurück.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis erlegte das LVwG dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in derselben Höhe wie im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol auf. Das LVwG änderte den Strafausspruch des Erkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol insoweit, als es neuerlich sechs Geldstrafen nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Höhe von jeweils 3.000 € verhängte, die Ersatzfreiheitsstrafen nunmehr jedoch mit jeweils acht Tagen ausmaß. Eine Revision gegen sein Erkenntnis erklärte das LVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Mit Beschluss vom 18. August 2020, Ra 2019/16/0198-3, setzte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die gegen das nunmehr angefochtene Erkenntnis eingebrachte vorliegende Revision bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) vorgelegten Fragen aus (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG).
6
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der erwähnten Vorlageentscheidung auch gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG den im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemachten Beschluss vom 27. April 2020 zur Frage gefasst, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz leg. cit. die Paragraphen 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen.
7
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst damit, dass die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG, welche als Vorbild für die Regelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG hergehalten habe, unter Hinweis auf EuGH 12.9.2019, C-64/18 u.a., Maksimovic, unionsrechtswidrig sei und deshalb auch keine kumulierte Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG hätte erfolgen dürfen.
10
Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung auch nach Einbringung der Revision bereits beantwortet, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 3.12.2021, Ro 2021/16/0013).
11
Nachdem der EuGH die vom Verwaltungsgerichtshof mit der erwähnten Vorlageentscheidung gestellten Fragen beantwortet hatte (EuGH 14.10.2021, C-231/20, Josef Ziri), hat der Verwaltungsgerichtshof zu der im erwähnten Beschluss nach Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG formulierten Frage seine Rechtsanschauung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, in Rechtssätzen zusammengefasst. Demnach sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG und für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, GRC) vereinbar. Dieses Erkenntnis wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022, am 11. März 2022 kundgemacht.
12
Somit werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
13
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019160198.L00

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWT_2019160198_20220322L00