Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/09/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0131

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache von dem (oder: den) Berechtigten auf die Behörde übergeht vergleiche VwGH 14.12.1993, 93/14/0130).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090131.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090131_20200421L01

Rechtssatz für Ra 2019/09/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0131

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §8
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 2 (hier ohne den zweiten und den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer Beschlagnahme nach dem GSpG 1989 wird nicht nur in die Rechtsphäre des Eigentümers eingegriffen, sondern auch in jene des Inhabers und des Veranstalters. Aus Paragraph 53, Absatz 3, GSpG 1989 ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diese Personen sind Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheids; ihnen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben. Das Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG 1989 ist demnach ein Mehrparteienverfahren, bei dem neben dem Eigentümer auch dem Inhaber und dem Veranstalter der beschlagnahmten Gegenstände Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2017/17/0967; vergleiche ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP, 22).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090131.L02

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090131_20200421L02

Rechtssatz für Ra 2019/09/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0131

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 4 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben vergleiche VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016).

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090131.L03

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090131_20200421L03

Entscheidungstext Ra 2019/09/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0131

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §8
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der A B in C, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Steiermark vom 19. Juni 2019, LVwG 41.36-369/2017-14, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 18. November 2016 hatte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der - (zunächst) als Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte ermittelten - Revisionswerberin die Beschlagnahme von fünf, bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am selben Tag in einem näher bezeichneten Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten angeordnet. 2 Mit weiterem Bescheid vom 13. Dezember 2016 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber der Revisionswerberin abermals - diesmal (auch) als Veranstalterin und Eigentümerin dieser Geräte - die Beschlagnahme derselben fünf Glücksspielgeräte aus.

3 Die Revisionswerberin erhob gegen beide Bescheide jeweils eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

4 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2016 als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Revisionsbeantwortungen wurden in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision dadurch für gegeben an, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 18. November 2016 ebenfalls mit Erkenntnis vom 19. Juni 2019 stattgegeben und diesen zeitlich früheren Beschlagnahmebescheid aufgehoben habe. Mit der Bestätigung des zeitlich späteren Bescheids habe es gegen das Wiederholungsverbot verstoßen.

7 Damit wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Diese ist im Ergebnis auch berechtigt.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2020, Ra 2019/09/0052, auf das zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, besteht das Wesen der Beschlagnahme darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache von dem (oder: den) Berechtigten auf die Behörde übergeht. Im Fall einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz wird nicht nur in die Rechtsphäre des Eigentümers eingegriffen, sondern auch in jene des Inhabers und des Veranstalters. Das Beschlagnahmeverfahren nach dem Glücksspielgesetz ist daher insoweit ein Mehrparteienverfahren, als neben dem Eigentümer auch dem Inhaber und dem Veranstalter der beschlagnahmten Gegenstände Parteistellung zukommt. 9 Mit Erlassung des Bescheides gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden. Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid besteht - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheids bezeichnet wurde oder nicht - wenn nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).

10 Im vorliegenden Fall wurde die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte mit dem unstrittig am 18. November 2016 gegenüber der Revisionswerberin, die (auch) Inhaberin dieser Geräte ist, erlassenen Bescheid verfügt. Der Beschlagnahmebescheid war damit wirksam erlassen. Die Revisionswerberin konnte bereits Beschwerde erheben - was sie auch tat - und sich dabei auch auf ihr Eigentumsrecht oder ihre Stellung als Veranstalterin berufen. Die abermalige Erlassung eines weiteren (neuen) Bescheids gegenüber der Revisionswerberin war nach dem Gesagten weder zulässig noch erforderlich (siehe zum Wiederholungsverbot auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620, u.a.).

11 Das Landesverwaltungsgericht hätte demnach den bei ihm angefochtenen weiteren Beschlagnahmebescheid vom 13. Dezember 2016 ersatzlos zu beheben gehabt. Indem es dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. April 2020

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090131.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2019090131_20200421L00