Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/09/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0081

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einem "E-Kiosk", der zur Aufbuchung von Guthaben und Auszahlung von Gewinnen dient, handelt es sich um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 zu Grunde gelegt werden darf vergleiche VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0075; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092; 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090081_20200226L01

Rechtssatz für Ra 2019/09/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0081

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090081_20200226L02

Entscheidungstext Ra 2019/09/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0081

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Steiermark vom 27. November 2018, Zl. LVwG 30.23-1934/2018-18, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der sechsfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) mit einem näher bezeichneten "E-Kiosk" (Punkt 1.) und fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Punkte 2. bis 6.) schuldig erkannt. Es wurden über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 7.000 Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. November 2018 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde in Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass "die Übertretung 1. mit den Übertretungen 2., 3., 4., 5., 6. zusammengefast werden, sodass mit den Glückspielgeräten mit der Kennzeichnung Nr. 2 bis 6 jeweils zusammen mit dem Eingriffsgegenstand und der Typenbezeichnung 'E-Kiosk', Kennzeichnung Nr. 1 zusammen je eine Verwaltungsübertretung begangen wurde und im Spruch des bekämpften Bescheides pro Übertretung die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergänzt" werde. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen, dass sich "die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde betreffend der 1. Übertretung auf EUR 3.500,00" verminderten und der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens "betreffend der Übertretungen 2. bis 6. in der Höhe von EUR 7.000,00 zu leisten" habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.).

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 170/2019-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 In der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gegen das gesamte Erkenntnis - mit Ausnahme des nicht den Revisionswerber betreffenden Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses - richtet.

5 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 6 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision - unter anderem - vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zwar die Übertretungen reduziert, die Strafen allerdings unverändert gelassen. Es seien für fünf Übertretungen sechs Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.

8 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet:

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem "E-Kiosk", der zur Aufbuchung von Guthaben und Auszahlung von Gewinnen dient, um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu Grunde gelegt werden darf vergleiche , VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0075; siehe auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092; 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

10 Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 in E 541 zu Paragraph 44 a, VStG zitierte, auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

11 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht zwar jeweils ein Glücksspielgerät mit dem "E-Kiosk" zusammengefasst, es hat den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses aber in seinem Strafausspruch lediglich dahin abgeändert, dass "pro Übertretung die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergänzt" wurde. Dass die Bestrafung zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses aufgehoben wird, lässt sich dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - das in Spruchpunkt römisch drei. auf eine Verminderung der Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde "betreffend der

1. Übertretung" Bezug nimmt - nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Angesichts der wiedergegebenen

Spruchgestaltung lässt sich dem Spruch auch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Punktes 1. des behördlichen Straferkenntnisses von keiner Übertretung (Spruchpunkt römisch eins.) oder von einer solchen (Spruchpunkt römisch drei.) ausgegangen ist.

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Februar 2020

Schlagworte

Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2019090081_20200226L00