Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0115

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0115

Entscheidungsdatum

26.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000
VVG §1a Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VVG § 1a heute
  2. VVG § 1a gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0141 B 1. Februar 2017 RS 1 (hier die letzten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040115.L01

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019040115_20190926L01

Entscheidungstext Ra 2019/04/0115

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0115

Entscheidungsdatum

26.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000
VVG §1a Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VVG § 1a heute
  2. VVG § 1a gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 21. August 2019, Zl. W104 2217179-1/33E, betreffend UVP-Feststellungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. August 2019 wurde die Beschwerde u.a. der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2019 - mit welchem festgestellt wurde, dass für ein näher spezifiziertes Vorhaben (eine zu errichtende 110kV-Doppelleitung) keine Umweltverträglichkeitsprüfun g durchzuführen sei - abgewiesen.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass das geplante Vorhaben einen massiven Eingriff in die Umwelt darstelle, weil vor allem mit nachhaltigen gravierend schädlichen Eingriffen in die betroffenen Waldgebiete sowie in das Natura 2000 Gebiet zu rechnen sei. Die Projektverwirklichung würde irreversible Veränderungen mit sich bringen, weil es zu einer Zerstörung der Waldkultur und einem nicht mit der Umwelt verträglichen Projekt kommen würde. Bis zu einem allenfalls sogar exekutiven Abbruch der dann konsenswidrig errichteten Masten könnten Jahre vergehen und wären die Eigentumsflächen der Revisionswerberin, die Waldkultur und die Natur unzumutbar beeinträchtigt. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, seien nicht erkennbar. Vielmehr bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Natur und dem Schutz der Umwelt. 3 Die Revisionswerberin weist im Hinblick auf bzw. unter wörtlicher Zitierung des Beschlusses VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, auch darauf hin, dass sie es "nicht in der Hand habe, selbst tätig zu werden und den Abbruch (der dann errichteten Freileitung) auch durchzusetzen". Solange sie im Falle ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit habe, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie dann nach Paragraph eins a, Absatz 2, VVG auch vollstrecken lassen könne, erscheine "die faktische Effizienz der Revision vor dem Hintergrund der Neuregelung des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG nicht in ausreichendem Maß gesichert".

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im gegenständlichen Verfahren geht es (lediglich) um die Frage, ob für das geplante Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist (was die Behörde und sodann das Verwaltungsgericht jeweils verneinten). Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe durch die Realisierung des Vorhabens in die Umwelt könnten also gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 6.6.2018, Ra 2018/05/0061, mwN). 6 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden vergleiche , wiederum VwGH 6.6.2018, Ra 2018/05/0061, mwN).

7 Der Verweis der Revisionswerberin auf den hg. Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Bauordnung für Wien, in welchem die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde, verfängt vor diesem Hintergrund bzw. mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nicht.

8 Im Ergebnis ist es der Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie entstehen sollte.

9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040115.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019040115_20190926L00

Entscheidungstext Ra 2019/04/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0115

Entscheidungsdatum

25.04.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der römisch eins S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2019, Zl. W104 2217179-1/33E, betreffend UVP-Feststellungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung, 3109 St. Pölten; mitbeteiligte Partei: N GmbH in M, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochten Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Die Mitbeteiligte plant die Errichtung einer 110 kV-Doppelleitung zwischen zwei Umspannwerken in Niederösterreich.
2
Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 stellte die Mitbeteiligte einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) auf Feststellung, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
3
2. Die belangte Behörde führte ein Feststellungsverfahren durch und entschied mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 6. März 2019, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde dies dahingehend, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen sei, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets im Sinne der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000, welches von dem Vorhaben berührt sei, wesentlich beeinträchtigt werde. Dies sei nach Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Fachbereich Naturschutz, Forsttechnik und Elektrotechnik zu verneinen.
4
3. Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ferner beruhe die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Natura-2000-Gebiet auf unvollständigen und veralteten Grundlagen und es würden Waldflächen im Umfang von 27,1 ha gerodet, weshalb der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 für Rodungen erfüllt sei. Es sei daher jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
5
4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin - ebenso wie die Beschwerden der übrigen fünf Beschwerdeführer - ab (Spruchpunkt A) und erklärte unter einem die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung traf das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, der Wohnort der Erst-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer befinde sich in einem Abstand von 150 bis 250 m vom Vorhaben entfernt, weshalb nicht auszuschließen sei, dass diese von negativen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnten. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation würden sich aus den Wohnadressen der Beschwerdeführer und den Angaben in der Beschwerde ergeben. Die Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Nachbarn/Nachbarinnen des Vorhabens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 sei von der Mitbeteiligten nicht bestritten worden. Zur Beschwerdelegitimation führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, da zumindest die erst-, viert-, fünft- und sechstbeschwerdeführenden Parteien so nahe am Vorhaben wohnen würden, dass sie durch die Errichtung oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten, seien diese als Nachbarn/Nachbarinnen des Vorhabens beschwerdeberechtigt.
7
Ferner traf das Bundesverwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zum gegenständlichen Projekt und folgerte in rechtlicher Hinsicht, das Vorhaben liege unstrittig in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000. Da die Vogelschutzrichtlinie unmittelbar anwendbar sei, sei richtlinienkonform davon auszugehen, dass auch faktische Vogelschutzgebiete, also Gebiete unabhängig von einer formellen Ausweisung, als besonderes Schutzgebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen seien. Es seien in der Regel nur jene Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten am geeignetsten seien und im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten würden. Auf Grund der vom Gericht getroffenen Feststellungen würden sich jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende Bedeutung des Projektgebietes ergeben. Als Prüfmaßstab der Einzelfallprüfung seien daher mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf das angeführte ausgewiesene Europaschutzgebiet heranzuziehen. Hinsichtlich der Rodungsflächen und Trassenaufhiebe sei festzuhalten, dass kein Zweifel darüber bestehe, dass kein Tatbestand der Ziffer 46, des Anhangs 1 UVP-G 2000 vom Vorhaben erfüllt werde. Weder übersteige die Rodungsfläche nach dem forstrechtlichen Rodungsbegriff die angeführten Schwellenwerte von 10 bzw. 20 ha, noch übersteige die Fläche der Trassenaufhiebe in schutzwürdigen Gebieten 25 ha bzw. insgesamt 50 ha. Es komme auch zu keiner Erweiterung bestehender Rodungen oder Trassenaufhiebe und zu keiner Kumulation mit anderen gleichartigen Vorhaben, weil es zwar im räumlichen Zusammenhang Rodungen gebe, die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 jedoch keine Anwendung finde, weil die Rodungsfläche für das Vorhaben weniger als 25 % der Schwellenwerte von 10 und 20 ha betrage. Es würden sich keine Trassenaufhiebsflächen der letzten zehn Jahre im räumlichen Zusammenhang befinden. Eine Unionsrechtswidrigkeit des gesetzlichen Tatbestandes der Ziffer 46, im Anhang 1 zum UVP-G 2000 sei entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erkennen. Insbesondere begegne die Festlegung der Höhe des Schwellenwerts für den Trassenaufhiebstatbestand vor dem Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens keinen Bedenken, da die Trassenaufhiebsfläche ein Ausmaß von unter 19 ha umfasse und damit den Schwellenwert des Rodungstatbestandes in Spalte 2, dessen Überschreitung jedenfalls eine UVP nach sich ziehen würde, nicht erreiche. Insofern die beschwerdeführenden Parteien vorbrächten, es seien auch jene Flächen als Rodungs- oder Trassenaufhiebsflächen zu berücksichtigen, die in einer solchen Höhe überspannt würden, dass ein Trassenaufhieb oder eine Rodung darunter nicht erforderlich sei, sei dem zu entgegnen, dass eine Berücksichtigung solcher Flächen nach dem nationalen Recht ausscheide, weil dort kein Trassenaufhieb im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, Forstgesetz 1975 vorliege und auch keine Rodung stattfinde. Somit werde kein Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet. Ausschließlich betroffen sei der darüber liegende Luftraum. Auch unionsrechtlich sei die Einbeziehung solcher Flächen durch die UVP-Richtlinie nicht gefordert, da Anhang römisch zwei Ziffer eins, Litera d, der UVP-Richtlinie eine Abholzung voraussetze, die fallbezogen nicht vorliege.
8
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der in der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zweitbeschwerdeführerin bezeichneten Partei.
9
Die Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
10
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dem Begriff „Überspannung“ und der Subsumtion dieses Tatbestandes unter Ziffer 46, Anhang 1 UVP-G 2000. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum novellierten Tatbestand der Ziffer 46, Litera c, Anhang 1 zum UVP-G 2000, wo eine gesonderte Regelung für Trassenaufhiebe getroffen werde. Diese Regelung sehe eine Aufsplittung der Schwellenwerte bezüglich Rodungen und Trassenaufhieben vor, welche keinesfalls als unionsrechtskonform angesehen werden könnten.
12
6.1. Die Revision ist in Hinblick auf ihr Vorbringen zulässig.
13
6.2. Die Mitbeteiligte führt in ihrer Revisionsbeantwortung - wie bereits in ihrer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - aus, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (mit Hinweis auf EuGH 12.5.2011, C-115/09, und EuGH 16.4.2015, C-570/13) sei die Einschränkung der Beschwerdebefugnis auf Nachbarn gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 zulässig. Die Revisionswerberin mache geltend, durch die Errichtung, den Betrieb bzw. den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder in ihren dinglichen Rechten gefährdet werden zu können. Sie sei daher berechtigt, eine Beschwerde zu erheben. In der Beschwerde sei im Namen der sechs Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass der Abstand zwischen dem Wohnort und dem Vorhaben zwischen 150 und 250 m betrage, weshalb eine Gesundheitsgefährdung in Frage käme. Dieses Vorbringen möge für vier der Beschwerdeführer zutreffen, treffe jedoch nicht auf die Revisionswerberin zu, welche in Wien wohnhaft sei. Ihr Wohnort sei demnach ca. 100 km vom Vorhaben entfernt. Eine allfällige Beschwerdelegitimation auf Grund der Gefährdung eines dinglichen Rechts sei von der Revisionswerberin nicht behauptet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurückweisen müssen. Mangels Beschwerdelegitimation könne die Revisionswerberin auch nicht zulässigerweise Revision erheben. Bereits aus diesem Grund sei die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
14
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar mit der Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführer auseinandergesetzt, die sämtliche nicht Partei des Revisionsverfahrens sind. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zu der Bestreitung der Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin getroffen und es geht aus dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht hervor, auf Basis welcher Feststellungen und auf Grund welcher rechtlichen Schlussfolgerung das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass diese beschwerdelegitimiert sei.
15
Auf Grund des Fehlens dieser Feststellungen zu dem bereits vor dem Verwaltungsgericht strittigen Tatsachenvorbringen leidet das angefochtene Erkenntnis an einem sekundären Feststellungsmangel. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Basis der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht möglich, die Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin zu überprüfen.
16
Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
17
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040115.L00

Im RIS seit

02.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2019040115_20220425L00