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1. Am 2. Mai 2017 stellte der Mitbeteiligte an die Revisionswerberin ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren im Sinne des § 26 DSG 2000 bezüglich sämtlicher Daten, die die Revisionswerberin entgegen seiner ausdrücklichen Weisung an eine näher bezeichnete Hausverwaltung weitergeleitet habe. Sein Begehren beziehe sich auf sämtliche verarbeitete Daten, die Information über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise, den Zweck der Datenverwendung sowie die Anführung der Rechtsgrundlagen. Weiter begehre er die Angabe von Namen und Adressen von mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragten Dienstleistern.1. Am 2. Mai 2017 stellte der Mitbeteiligte an die Revisionswerberin ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 bezüglich sämtlicher Daten, die die Revisionswerberin entgegen seiner ausdrücklichen Weisung an eine näher bezeichnete Hausverwaltung weitergeleitet habe. Sein Begehren beziehe sich auf sämtliche verarbeitete Daten, die Information über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise, den Zweck der Datenverwendung sowie die Anführung der Rechtsgrundlagen. Weiter begehre er die Angabe von Namen und Adressen von mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragten Dienstleistern.
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2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 teilte die Revisionswerberin in Beantwortung des Auskunftsbegehrens mit, sie habe die Daten zur Person des Mitbeteiligten im Rahmen von Produkteröffnungen von diesem erhalten und gemäß § 39 Bankwesengesetz gespeichert. Die Daten würden zur Durchführung der Bankgeschäfte und den damit verbundenen Serviceleistungen verwendet. Rechtliche Grundlage hiefür sei § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz. Alle weiteren gespeicherten Personendaten würden keine persönlichen Informationen enthalten, sondern seien konto- und produktbezogene Daten. Diese würden der EDV-technischen Abwicklung der Bankgeschäfte dienen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten mit, dass einer Auskunft betreffend die Geschäftsbeziehung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Bankgeheimnis entgegenstehe. Im Übrigen seien bereits in der Auskunft vom 9. Mai 2017 alle Produkte angeführt, die der Mitbeteiligte bei der Revisionswerberin besitze.2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 teilte die Revisionswerberin in Beantwortung des Auskunftsbegehrens mit, sie habe die Daten zur Person des Mitbeteiligten im Rahmen von Produkteröffnungen von diesem erhalten und gemäß Paragraph 39, Bankwesengesetz gespeichert. Die Daten würden zur Durchführung der Bankgeschäfte und den damit verbundenen Serviceleistungen verwendet. Rechtliche Grundlage hiefür sei Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz. Alle weiteren gespeicherten Personendaten würden keine persönlichen Informationen enthalten, sondern seien konto- und produktbezogene Daten. Diese würden der EDV-technischen Abwicklung der Bankgeschäfte dienen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten mit, dass einer Auskunft betreffend die Geschäftsbeziehung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Bankgeheimnis entgegenstehe. Im Übrigen seien bereits in der Auskunft vom 9. Mai 2017 alle Produkte angeführt, die der Mitbeteiligte bei der Revisionswerberin besitze.
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3. In der Folge brachte der Mitbeteiligte am 2. Juli 2017 eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 bei der belangten Behörde ein, in welcher er vorbrachte, es sei unklar, ob die Antwort der Revisionswerberin auf sein Auskunftsbegehren vom Vorstand der Revisionswerberin genehmigt worden sei und ob daher überhaupt eine der Revisionswerberin zurechenbare Auskunft vorliege. Er stütze seine Beschwerde daher auf das Nichtvorliegen einer rechtswirksamen Auskunft nach § 26 DSG 2000; in eventu berufe er sich auf die teilweise Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Auskunft vom 9. Mai 2017.3. In der Folge brachte der Mitbeteiligte am 2. Juli 2017 eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 bei der belangten Behörde ein, in welcher er vorbrachte, es sei unklar, ob die Antwort der Revisionswerberin auf sein Auskunftsbegehren vom Vorstand der Revisionswerberin genehmigt worden sei und ob daher überhaupt eine der Revisionswerberin zurechenbare Auskunft vorliege. Er stütze seine Beschwerde daher auf das Nichtvorliegen einer rechtswirksamen Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000; in eventu berufe er sich auf die teilweise Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Auskunft vom 9. Mai 2017.
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4. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 gab die belangte Behörde der Beschwerde vom 2. Juli 2017 teilweise Folge und stellte fest, dass die Revisionswerberin den Mitbeteiligten dadurch, dass sie diesem in ihrem Auskunftsschreiben vom 9. Mai 2017 keine Auskunft hinsichtlich Datenübermittlungen an eine bestimmte Hausverwaltung erteilt habe, im Recht auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Der Revisionswerberin wurde aufgetragen, dem Mitbeteiligten binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangsvollstreckung Auskunft hinsichtlich von Datenübermittlungen an diese Hausverwaltung zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde des Mitbeteiligten abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
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In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, aus § 26 Abs. 1 DSG 2000 könne nicht abgeleitet werden, dass eine datenschutzrechtliche Auskunftserteilung der Fertigung durch eine Person bedürfe, die eine gesetzlich definierte Vertretungsmacht besitze. Das Vorbringen, es liege keine zurechenbare Auskunft vor, treffe nicht zu.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, aus Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 könne nicht abgeleitet werden, dass eine datenschutzrechtliche Auskunftserteilung der Fertigung durch eine Person bedürfe, die eine gesetzlich definierte Vertretungsmacht besitze. Das Vorbringen, es liege keine zurechenbare Auskunft vor, treffe nicht zu.
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Von der Revisionswerberin sei ein Verwendungszweck und eine Rechtsgrundlage der Datenverwendung angegeben worden, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Auskunftsrechtes erfolgt sei. Das Auskunftsrecht erstrecke sich nur auf Fälle der Weitergabe von Daten an andere Empfänger und das Veröffentlichen von Daten der möglichen Datenübermittlungen im rechtlichen Sinn gemäß § 4 Z 12 DSG 2000. Die allgemeinen Hinweise der Revisionswerberin auf gesetzliche Bestimmungen würden eine Auskunftserteilung nicht rechtswidrig machen. Hinsichtlich des Auskunftsrechts betreffend die Kontobewegungen sei der Mitbeteiligte auf einen bestehenden Datenzugriff per E-Banking zu verweisen. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens betreffend die Hausverwaltung habe der Mitbeteiligte jedoch ein Recht auf Auskunft über den Datenempfänger, weshalb durch das Unterbleiben einer inhaltlichen Auskunft darüber das Auskunftsrecht verletzt worden sei.Von der Revisionswerberin sei ein Verwendungszweck und eine Rechtsgrundlage der Datenverwendung angegeben worden, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Auskunftsrechtes erfolgt sei. Das Auskunftsrecht erstrecke sich nur auf Fälle der Weitergabe von Daten an andere Empfänger und das Veröffentlichen von Daten der möglichen Datenübermittlungen im rechtlichen Sinn gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000. Die allgemeinen Hinweise der Revisionswerberin auf gesetzliche Bestimmungen würden eine Auskunftserteilung nicht rechtswidrig machen. Hinsichtlich des Auskunftsrechts betreffend die Kontobewegungen sei der Mitbeteiligte auf einen bestehenden Datenzugriff per E-Banking zu verweisen. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens betreffend die Hausverwaltung habe der Mitbeteiligte jedoch ein Recht auf Auskunft über den Datenempfänger, weshalb durch das Unterbleiben einer inhaltlichen Auskunft darüber das Auskunftsrecht verletzt worden sei.
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3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise statt und änderte Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides, dahingehend ab, dass dieser wie folgt zu lauten habe:
„3.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie keine Auskunft
a)
im Sinn des Art. 15 Abs. 1 lit. a DSG-VO hinsichtlich der Verarbeitungszwecke der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Kapitalabflussmeldegesetz oder zur Umsetzung von FATCA sowie für Direktmarketing und allgemeine Marketing- und Werbezwecke durch die Werbe- und Marketingabteilung sowieim Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSG-VO hinsichtlich der Verarbeitungszwecke der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Kapitalabflussmeldegesetz oder zur Umsetzung von FATCA sowie für Direktmarketing und allgemeine Marketing- und Werbezwecke durch die Werbe- und Marketingabteilung sowie
b)
hinsichtlich seiner Kontobewegungen innerhalb der letzten sieben Jahre
erteilt hat.
Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft gemäß Art. 15 DSG-VO zu erteilen.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft gemäß Artikel 15, DSG-VO zu erteilen.
4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“
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In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht die „Feststellung“, dass die belangte Behörde die Beschwerde des Mitbeteiligten im Grundsatz vollständig erledigt habe.
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Weiters traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Revisionswerberin in der Auskunftserteilung vom 9. Mai 2017 betreffend den Verarbeitungszweck ausgeführt habe, die Daten würden nur zur Durchführung der Bankgeschäfte und für die damit verbundenen Serviceleistungen verwendet. Auf Grund des Kapitalabflussmeldegesetzes sei die Revisionswerberin verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse an den Bundesminister für Finanzen zu melden. Meldepflichtig seien Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens € 50.000,-- von Konten und Depots natürlicher Personen. Weiters wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin zu Empfängern im Bereich „Werbe- und Marketingzwecke“ und „Erste Bank Customer Experience Management“ keine Auskunft erteilt habe. Diese Bereiche würden Unterstützungsleistungen für das Kerngeschäft der Revisionswerberin erbringen und seien damit zu diesem akzessorisch. Weiters werde festgestellt, dass die Revisionswerberin zu den angefragten Überweisungen keine konkreten Auskünfte erteilt habe.
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Diese Feststellungen seien aktenkundig und würden daher als erwiesen gelten.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - sofern für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, das seinerzeitige Begehren des Mitbeteiligten, welches sich auf § 26 DSG 2000 gestützt habe, sei mangels Übergangsbestimmung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem anwendbaren Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu beurteilen. Die belangte Behörde habe das Begehren des Mitbeteiligten mit ihrem Bescheid zur Gänze erledigt, indem sie der Beschwerde hinsichtlich der gerügten inhaltlichen Mängel teilweise stattgegeben habe; das Vorbringen, es sei von der Revisionswerberin mangels Bevollmächtigung der die Auskunft fertigenden Mitarbeiter gar keine (zurechenbare) Auskunft erteilt worden, sei im Rahmen des abweisenden Spruchteiles erledigt worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - sofern für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, das seinerzeitige Begehren des Mitbeteiligten, welches sich auf Paragraph 26, DSG 2000 gestützt habe, sei mangels Übergangsbestimmung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem anwendbaren Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zu beurteilen. Die belangte Behörde habe das Begehren des Mitbeteiligten mit ihrem Bescheid zur Gänze erledigt, indem sie der Beschwerde hinsichtlich der gerügten inhaltlichen Mängel teilweise stattgegeben habe; das Vorbringen, es sei von der Revisionswerberin mangels Bevollmächtigung der die Auskunft fertigenden Mitarbeiter gar keine (zurechenbare) Auskunft erteilt worden, sei im Rahmen des abweisenden Spruchteiles erledigt worden.
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Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 DSGVO, der auf eine „präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache“ abstelle, erweise sich der bloße Verweis in der erteilten Auskunft auf die Verwendung der personenbezogenen Daten für die „Durchführung von Bankgeschäften und die damit verbundenen Serviceleistungen“ als zu unpräzise. Hinsichtlich des Kapitalabflussmeldegesetzes und der Vorschriften zu FATCA bleibe unklar, ob die Revisionswerberin hinsichtlich des Mitbeteiligten solche Auskünfte erteilt habe. Vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO, der auf eine „präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache“ abstelle, erweise sich der bloße Verweis in der erteilten Auskunft auf die Verwendung der personenbezogenen Daten für die „Durchführung von Bankgeschäften und die damit verbundenen Serviceleistungen“ als zu unpräzise. Hinsichtlich des Kapitalabflussmeldegesetzes und der Vorschriften zu FATCA bleibe unklar, ob die Revisionswerberin hinsichtlich des Mitbeteiligten solche Auskünfte erteilt habe.
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Die Auskunft der Datenverwendung für Marketing- und Werbezwecke sei ungenügend. Diesbezüglich sei zumindest der Zweck der Direktwerbung zu beauskunften.
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Soweit der Mitbeteiligte Auskunft über seine Kontobewegungen innerhalb der letzten sieben Jahre begehre, sei darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin als Verantwortliche im Sinne der DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen habe, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Eine Verweigerung der Auskunft unter Verweis auf Mitwirkungspflichten und ein allfälliges E-Banking finde keine gesetzliche Grundlage. Eine Kostenersatzpflicht des Mitbeteiligten sei zu verneinen, weil es sich um sein erstes Auskunftsbegehren handle und er kein Verhalten gesetzt habe, das die Erteilung der Auskunft unzumutbar machen würde.
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Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO begründet.Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu Artikel 15, DSGVO begründet.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision.
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Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
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5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
5.1. Die Revisionswerberin bringt unter anderem vor, dass das Verwaltungsgericht § 10 VwGVG verkannt habe, weil es davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin nicht von der Beschwerde des Mitbeteiligten in Kenntnis gesetzt hätte werden müssen und die Revisionswerberin dem Beschwerdeverfahren auch nicht zugezogen hätte. Die Revisionswerberin habe von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt erst Kenntnis erlangt, weil der Mitbeteiligte ihr von dem hier angefochtenen Erkenntnis am 27. Jänner 2019 Mitteilung gemacht habe.5.1. Die Revisionswerberin bringt unter anderem vor, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 10, VwGVG verkannt habe, weil es davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin nicht von der Beschwerde des Mitbeteiligten in Kenntnis gesetzt hätte werden müssen und die Revisionswerberin dem Beschwerdeverfahren auch nicht zugezogen hätte. Die Revisionswerberin habe von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt erst Kenntnis erlangt, weil der Mitbeteiligte ihr von dem hier angefochtenen Erkenntnis am 27. Jänner 2019 Mitteilung gemacht habe.
Die Revision, die sich erkennbar gegen den der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgebenden Teil des Erkenntnisses richtet, ist schon aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
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5.2. Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte (GRC) verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u.a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kartellrecht das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Europese Gemeenschap gegen Otis NV und andere, Rn. 48 und 71).5.2. Der in Artikel 47, der Charta der Grundrechte (GRC) verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u.a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen vergleiche , im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kartellrecht das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Europese Gemeenschap gegen Otis NV und andere, Rn. 48 und 71).
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Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten, um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075, mwN). Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde (das Verwaltungsgericht) bei dessen Vermeidung zu einer anderen maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage gelangt wäre, bei deren Zugrundelegung das Verwaltungsgericht zu einem für die revisionswerbende Partei günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048, mwN).Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten, um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche , VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075, mwN). Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde (das Verwaltungsgericht) bei dessen Vermeidung zu einer anderen maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage gelangt wäre, bei deren Zugrundelegung das Verwaltungsgericht zu einem für die revisionswerbende Partei günstigeren Ergebnis gelangt wäre vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048, mwN). 21
5.3. Fallbezogen wurde der Revisionswerberin nicht einmal die Beschwerde des Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht und damit nicht die Möglichkeit eingeräumt, vom Vorbringen des Mitbeteiligten Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Aber auch die rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts und die Heranziehung geänderter Sachverhaltsgrundlagen wurden der Revisionswerberin - wozu eine mündliche Verhandlung hätte dienen können - nicht mitgeteilt, und dieser damit die Gelegenheit genommen, hierzu Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zustellung des Erkenntnisses an die Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht unterblieben.
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Wie die Revision zutreffend ausführt, geht das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis nicht nur von einer geänderten Rechtslage aus, sondern bezieht in die rechtliche Beurteilung auch eine Datenschutzinformation mit ein, die laut Vorbringen der Revisionswerberin zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens durch den Mitbeteiligten noch gar nicht erstellt gewesen sei. Hinzu tritt, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legte, dass der Mitbeteiligte über kein E-Banking verfüge. Dieses Tatsachenvorbringen wurde ebenso nicht mit der Revisionswerberin erörtert.
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Da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Zustellung der Beschwerde und Einräumung von Parteiengehör aufgrund einer anderen Sachverhaltsgrundlage in rechtlicher Hinsicht zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, hat es das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.
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Auf der Tatsachenebene wird in Zusammenhang mit dem der Beschwerde stattgebenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses zu erörtern sein, auf welche Konten sich das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten überhaupt erstreckt bzw. inwiefern dieser in den „letzten sieben Jahren“ nicht ohnehin aufgrund der vertraglichen Beziehung mit der Revisionswerberin und damit in Zusammenhang stehender gesetzlicher Vorschriften über die Informationen seine Kontobewegungen betreffend verfügt hat (abgeänderter Spruchpunkt 3. lit. b). Auch wird vom Verwaltungsgericht mit den Parteien zu erörtern sein, inwiefern der Mitbeteiligte von einer auf einem zwischenstaatlichen Abkommen der Republik Österreich mit den USA beruhenden Meldepflicht an die US-Steuerbehörde, die sich auf in den USA steuerpflichtige Personen bezieht, überhaupt betroffen sein könnte und damit auch, inwiefern das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten diesen Aspekt überhaupt mitumfasste. Ebenso liegt es nicht auf der Hand, dass das ursprüngliche Beschwerdebegehren eine Auskunft betreffend das Kapitalabflussmeldegesetz mitumfasst hätte, was daher ebenso zu erörtern sein wird (abgeänderter Spruchpunkt 3. lit. b).Auf der Tatsachenebene wird in Zusammenhang mit dem der Beschwerde stattgebenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses zu erörtern sein, auf welche Konten sich das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten überhaupt erstreckt bzw. inwiefern dieser in den „letzten sieben Jahren“ nicht ohnehin aufgrund der vertraglichen Beziehung mit der Revisionswerberin und damit in Zusammenhang stehender gesetzlicher Vorschriften über die Informationen seine Kontobewegungen betreffend verfügt hat (abgeänderter Spruchpunkt 3. Litera b,). Auch wird vom Verwaltungsgericht mit den Parteien zu erörtern sein, inwiefern der Mitbeteiligte von einer auf einem zwischenstaatlichen Abkommen der Republik Österreich mit den USA beruhenden Meldepflicht an die US-Steuerbehörde, die sich auf in den USA steuerpflichtige Personen bezieht, überhaupt betroffen sein könnte und damit auch, inwiefern das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten diesen Aspekt überhaupt mitumfasste. Ebenso liegt es nicht auf der Hand, dass das ursprüngliche Beschwerdebegehren eine Auskunft betreffend das Kapitalabflussmeldegesetz mitumfasst hätte, was daher ebenso zu erörtern sein wird (abgeänderter Spruchpunkt 3. Litera b,).
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5.4. Hinzuweisen ist auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, wonach dieser sein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 vom 2. Mai 2017 zurückgezogen habe. Diese Zurückziehung hat schon deshalb keine Auswirkung auf das Revisionsverfahren, weil hier die die Revisionswerberin belastende Feststellung der Verletzung des Auskunftsbegehrens Gegenstand des Verfahrens ist, die durch die Erklärung des Mitbeteiligten nicht beseitigt wird.5.4. Hinzuweisen ist auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, wonach dieser sein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 vom 2. Mai 2017 zurückgezogen habe. Diese Zurückziehung hat schon deshalb keine Auswirkung auf das Revisionsverfahren, weil hier die die Revisionswerberin belastende Feststellung der Verletzung des Auskunftsbegehrens Gegenstand des Verfahrens ist, die durch die Erklärung des Mitbeteiligten nicht beseitigt wird.
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Festzuhalten ist, dass der abgeänderte Spruch wegen der alleine von der Revisionswerberin als von der Auskunftsverpflichtung belasteten Partei im Umfang der Abweisung der Beschwerde unangefochten geblieben ist und daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war. Dieser Spruchteil bleibt daher von der vorliegenden Aufhebung unberührt.
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5.5. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im angegebenen Umfang gründet auf § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5.5. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im angegebenen Umfang gründet auf Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Juni 2022