Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0411

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0411

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0300 B 10. Juli 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN, bzw. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010411.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010411_20191216L01

Entscheidungstext Ra 2019/01/0411

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0411

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des A A in T, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2019, Zl. W218 2167652-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Oktober 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Juli 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 6. Juni 2019 als unbegründet ab.

2 Am 27. August 2019 stellte der Revisionswerber einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der vom BVwG in der Sache mit Erkenntnis vom 13. September 2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Zudem wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe seinen Folgeantrag auf behauptete Tatsachen gestützt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, vom Revisionswerber aber nicht vorgebracht worden seien. Es könne nicht angenommen werden, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat derart verändert hätten, dass der Revisionswerber zwischenzeitig im Falle einer Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Zudem nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG vor. 4 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte das Recht auf Gewährung von internationalem Schutz und das Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden, geltend gemacht. 9 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432, mwN).

10 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz. Diesbezüglich liegt jedoch eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Gewährung von internationalem Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche , VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, sowie das zitierte Erkenntnis VwGH Ra 2018/20/0432, jeweils mwN). Die Revision erweist sich daher insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig. 11 Hinsichtlich des weiters geltend gemachten Rechts auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung enthält die Zulässigkeitsbegründung keinerlei Ausführungen, sodass im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan wurde vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2018/01/0300). 12 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren dar vergleiche , etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). 13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010411.L00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019010411_20191216L00