Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §20 Abs3
NAG 2005 §45

Rechtssatz

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L01

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210067_20180529L01

Rechtssatz für Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" iSv Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 zu verstehen ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist bzw. in Österreich geboren ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, kann man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L02

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210067_20180529L02

Rechtssatz für Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §59 Abs1 implizit
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Ein Spruch, mit dem in Stattgebung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung (nur) die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 festgestellt wurden bzw. ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist dahin zu deuten, dass damit implizit auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die damit untrennbar zusammenhängenden weiteren Aussprüche (samt allfälliger Erlassung eines Einreiseverbotes) aufgehoben wurden vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014 und Ra 2018/21/0017).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L03

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210067_20180529L03

Rechtssatz für Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §28 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Die Niederlassungsbehörde ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine "Rückstufung" nicht an die Begründung des VwG in seinem Erkenntnis, mit dem es die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden. War Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden zulässig ist oder nicht, so war dafür (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu einem für den Fremden günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden auszugehen hat vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht). Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. Es hat daher auch in diesem Fall dabei zu bleiben, dass für das VwG keine bestimmte "Prüfreihenfolge" besteht und nichts dagegen spricht, das etwa strittige Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Es begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, aus welchem Grund das VwG in tragender Weise von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L04

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210067_20180529L04

Rechtssatz für Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §24 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Diese Zielsetzung kommt in der Konstellation eines aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L05

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210067_20180529L05

Rechtssatz für Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §46a Abs1 Z4
FPG 2005 §46a Abs6
FPG 2005 §52 Abs4 Z4
FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §25 Abs2
NAG 2005 §28 Abs1
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen, nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG 2005) auszustellen. Es ist somit weder Platz für eine (bei vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6, FrPolG 2005 zu erteilende) Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen (bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilenden) Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann. Nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (das ist ua eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht (ua) nach dem NAG 2005 verfügt. Davon ausgehend ist Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Konstellation, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Allenfalls kann nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 eine "Rückstufung" vorgenommen werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L06

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210067_20180529L06

Entscheidungstext Ra 2018/21/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0067

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
AVG §38
AVG §59 Abs1 implizit
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs3
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2
FPG 2005 §46a Abs1 Z4
FPG 2005 §46a Abs6
FPG 2005 §52 Abs4 Z4
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
NAG 2005 §20 Abs3
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §25 Abs2
NAG 2005 §28 Abs1
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2018, G307 2137356-1/17E, betreffend ersatzlose Behebung einer Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Aussprüche, Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels (mitbeteiligte Partei: S Z in S, vertreten durch Mag. Ludwig Nowotny, Rechtsanwalt in 4722 Peuerbach, Graben 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als festgestellt wurde, eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten sei auf Dauer unzulässig, und insoweit, als dem Mitbeteiligten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Im Übrigen, nämlich betreffend die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Aussprüche samt Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Der 1984 geborene Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, kam bereits als Kind nach Österreich und verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.
2
Der Mitbeteiligte wurde wiederholt straffällig, wobei er zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2016 wegen schweren Betrugs gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt wurde. Dabei wurden vom Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend der rasche Rückfall, zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung innerhalb offener Probezeit und die Tatwiederholung gewertet.
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Im Hinblick auf die Straftaten des Mitbeteiligten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 22. September 2016 gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA noch fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Serbien zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 55, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26. April 2017 nur dahin Folge, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
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Infolge dagegen erhobener Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, E 2007 aus 2017,, auf. In der Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, der eine „absolute“ Aufenthaltsverfestigung vorsehe, sofern sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und - nach der für den vorliegenden Fall relevanten Ziffer 2, - von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sei bei Vorliegen dieser Voraussetzungen unzulässig. Das BVwG habe sich mit der Anwendbarkeit von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im vorliegenden Fall nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe es eine Abwägungsentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG getroffen und diese in entscheidungsrelevanten Punkten auf Negativfeststellungen gestützt: Ob der Mitbeteiligte bereits im Alter von zwei Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, ob er sich über einen Zeitraum von 30 Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten und ob er Kinder habe, könne nicht festgestellt werden. Die Klärung dieser Sachverhaltsfragen wäre allerdings - so der Verfassungsgerichtshof - für den vorliegenden Fall von besonderer Relevanz gewesen, weshalb das BVwG die Ermittlungstätigkeit in diesen entscheidungsrelevanten Punkten samt Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht hätte unterlassen dürfen.
6
Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG am 9. Jänner 2018 eine mündliche Verhandlung durch und sprach sodann mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Februar 2018 - in ausdrücklicher Stattgebung der Beschwerde und unter impliziter ersatzloser Behebung des Bescheides des BFA vom 22. September 2016 - aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien“ gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Unter einem erteilte das BVwG dem Mitbeteiligten „gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005“ (von Amts wegen) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Das BVwG stellte nunmehr fest, der Mitbeteiligte, der sich davor bei den Großeltern in Serbien aufgehalten hatte, sei im Alter von zwei Jahren zu seinen bereits in Österreich lebenden Eltern gezogen. Seither halte er sich - abgesehen von einer zur Leistung des Präsenzdienstes erfolgten Unterbrechung im Zeitraum April bis Oktober 2005 - durchgehend (rechtmäßig) in Österreich auf. Des Weiteren traf das BVwG noch nähere Feststellungen zu seinem aktuellen Arbeitsverhältnis, zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und zu den näheren Umständen seines Heranwachsens in einer zerrütteten Familienbeziehung. Die Straftaten habe der Mitbeteiligte zur Finanzierung seiner damals bestehenden Heroinsucht begangen; seit Anfang 2016 sei er jedoch nicht mehr suchtmittelabhängig und diesbezüglich in Behandlung. Das Strafgericht habe ihm deshalb auch einen Strafaufschub bis 1. Juni 2018 gewährt. Der Mitbeteiligte sei Vater eines 2001 geborenen Sohnes und einer 2004 geborenen Tochter; für den Sohn, der derzeit bei seinen Großeltern lebe, sei der Mitbeteiligte obsorgeberechtigt, für die Tochter deren Mutter.
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In der rechtlichen Beurteilung zitierte das BVwG zwar das Erkenntnis VwGH 7.11.2012, 2012/18/0052, wonach die Wendung „von klein auf“ so zu verstehen sei, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Im Falle von „Heimataufenthalten“ des Fremden komme es primär auf deren Dauer (in Relation zum Lebensalter), aber auch darauf an, in welchen Lebensabschnitt diese Aufenthalte fallen. In den weiteren Rechtsausführungen ging das BVwG dann aber auf die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG nicht mehr ein. Vielmehr kam es nach Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, BFA-VG sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die privaten und familiären Interessen des Mitbeteiligten das aus dessen Straftaten ableitbare öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und daher aufenthaltsbeendende Maßnahmen unverhältnismäßig wären. Im Rahmen der Begründung zum Einreiseverbot findet sich auch noch eine Passage, wonach im Hinblick auf die Bemühungen des Mitbeteiligten seit seiner letzten Verurteilung schon die Annahme einer weiteren maßgebenden Gefährdung nicht mehr gerechtfertigt sei.
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Sei die Rückkehrentscheidung somit auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, dann sei dem Mitbeteiligten - so folgerte das BVwG in seinen abschließenden Ausführungen - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Da sich der Mitbeteiligte „bis dato“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und einer geregelten Arbeit mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommen nachgehe, sei ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung - erwogen hat:
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Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei, hat die Revision zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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In der Amtsrevision wird ihre Zulässigkeit damit begründet, dass das BVwG insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224) abgewichen sei, als es im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Mitbeteiligten die Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht hätte vornehmen dürfen. Das trifft zu, weshalb sich die Amtsrevision diesbezüglich als zulässig und auch als berechtigt erweist.

Die Amtsrevision ist aber auch in jenem Punkt zulässig, in dem sie nicht erfolgreich ist. Das BFA zeigt nämlich zutreffend auf, dass ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, in welchem Umfang eine Bindung an die Entscheidung des BVwG, mit der die gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ ergangene Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wurde, bei einer nachfolgenden „Rückstufung“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG besteht.

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Auszugehen ist davon, dass der Mitbeteiligte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Damit kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Demzufolge hat das BFA die Zulässigkeit der gegen den Mitbeteiligten erlassenen Rückkehrentscheidung zu Recht am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG geprüft; diese Bestimmung lautet:

„(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

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Einschränkungen der Zulässigkeit (u.a.) einer Rückkehrentscheidung ergeben sich jedoch auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG, dessen Absatz eins, bis 4 samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt lauten:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

...

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. ...

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.
...
2.
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
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Der zitierte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normiert - worauf schon der Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang hingewiesen hatte - für die auch im vorliegenden Fall gegebene Konstellation eines rechtmäßigen Aufenthalts auf Grund eines Aufenthaltstitels, dass bei Vorliegen der dort weiters genannten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist bzw. in Österreich geboren ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, werde man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich „aufgewachsen ist“ - nicht als erfasst ansehen können vergleiche , zu den insoweit inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264, Punkt 7.4. der Entscheidungsgründe, mwN). Vor diesem Hintergrund kann es angesichts der (unbekämpft) festgestellten Einreise des Mitbeteiligten nach Österreich im Alter von zwei Jahren und des seither - bis auf eine insgesamt nicht ins Gewicht fallende Unterbrechung im Jahr 2005 - durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalts nicht zweifelhaft sein, dass der Mitbeteiligte „von klein auf im Inland aufgewachsen“ und „hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ ist. Das wird auch in der Amtsrevision nicht in Frage gestellt.
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Schon deshalb war der Bescheid des BFA vom 22. September 2016 vom BVwG zur Gänze (ersatzlos) zu beheben. In der Amtsrevision wird diesbezüglich zwar - grundsätzlich zu Recht - darauf hingewiesen, dass eine solche Aufhebung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausdrücklich vorgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in der Vergangenheit schon wiederholt einen Spruch, mit dem in Stattgebung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung (nur) die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 festgestellt wurden bzw. ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wurde, dahin gedeutet, dass damit implizit auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die damit untrennbar zusammenhängenden weiteren Aussprüche (samt allfälliger Erlassung eines Einreiseverbotes) aufgehoben wurden vergleiche , ausgehend von VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 5 in Verbindung mit 15, , zuletzt VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, Rn. 5 in Verbindung mit 11, , und Ra 2018/21/0017, Rn. 5 in Verbindung mit 8, ).
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In Bezug auf die vom BVwG (implizit) vorgenommene gänzliche Aufhebung des Bescheides des BFA vom 22. September 2016 wird in der Amtsrevision als Rechtswidrigkeit nur bemängelt, das BVwG habe nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, ob es von der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (schon) wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 3, FPG oder im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG ausgegangen sei. Dem komme aber für eine allfällige „Rückstufung“ nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG Relevanz zu. Nach der genannten Bestimmung habe die Behörde nämlich das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen, wenn gegen den Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zwar die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden könne. Demnach komme eine solche „Rückstufung“ nicht in Betracht, wenn eine Rückkehrentscheidung schon wegen Nichtbestehens einer Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 3, FPG (gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) unzulässig sei. Dabei handle es sich für die Niederlassungsbehörde um eine Vorfrage, bei deren Beurteilung sie an die diesbezügliche Begründung im Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gebunden sei.
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Diese Überlegungen gehen schon deshalb ins Leere, weil die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine „Rückstufung“ nicht an die Begründung des BVwG in seinem Erkenntnis, mit dem sie die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden ist. Im Verfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses führte, war Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten zulässig ist oder nicht. Hierfür war (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG zu einem für den Mitbeteiligten günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auszugehen hat vergleiche , etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Punkt C.3.2.2. der Entscheidungsgründe, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht). Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen.
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Es hat daher auch in einem Fall wie dem vorliegenden - entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Meinung - dabei zu bleiben, dass für das BVwG keine bestimmte „Prüfreihenfolge“ besteht und nichts dagegen spricht, das etwa strittige Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (siehe in diesem Sinn zu einem ähnlichen Einwand in der dort erhobenen Amtsrevision VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, Rn. 18). Es begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, aus welchem Grund das BVwG in tragender Weise von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten ausgegangen ist.
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Die insoweit nicht berechtigte Amtsrevision war daher in diesem Punkt gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
21
Was die mit der Amtsrevision in erster Linie bekämpfte, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG getroffene Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auf Dauer unzulässig sei, und den Ausspruch, dass ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werde, anlangt, ist zunächst auf das auch vom BFA ins Treffen geführte und schon erwähnte Erkenntnis VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, zu verweisen. Dort kam der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu dem Zwischenergebnis, der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nicht Selbstzweck. Es gehe vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Daran anknüpfend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Zielsetzung in der dort zu beurteilenden Konstellation eines (aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG gegebenen) rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen komme. Erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so habe die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG nämlich ohnehin „einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen“, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen, nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Es sei somit weder Platz für eine (bei vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6, FPG zu erteilende) Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetze, noch für einen (bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilenden) Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten könne. Dazu wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 verwiesen, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (das ist u.a. eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005) als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht (u.a.) nach dem NAG verfügt. Davon ausgehend sei Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hätten und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht komme.
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Diese Überlegungen gelten - wie in der Amtsrevision zu Recht ins Treffen geführt wird - sinngemäß auch für die vorliegende Konstellation. Der Mitbeteiligte verfügt nämlich - wie erwähnt - über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Allenfalls kann nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG eine (oben in Rn. 17 f angesprochene) „Rückstufung“ vorgenommen werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben.
23
In Bezug auf diese Feststellung und die daran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 erweist sich das angefochtene Erkenntnis daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet und es ist somit insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Wien, am 29. Mai 2018

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L00

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2018210067_20180529L00