Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0067

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0233 E 23. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (Hinweis auf E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (Hinweis E vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200067.L01

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200067_20180220L01

Entscheidungstext Ra 2018/20/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0067

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des M Y K in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2018, Zl. W198 2164523- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil dem Fluchtvorbringen zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden sei, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul anhand der Feststellungen zur Situation im Heimatland nicht gerechtfertigt und das Vorbringen hinsichtlich der Schwierigkeit, in Kabul Arbeit und Unterkunft zu finden, nicht gewürdigt worden seien, und fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Revisionswerber könne in Kabul mit der Unterstützung seiner dort wohnhaften Schwester rechnen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof aber ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, mwN).

Gerade auf letztgenannten Umstand zielt die gegenständliche Revision in Bezug auf das vom Revisionswerber vorgebrachte Fluchtvorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt ist, ab. Entgegen den Behauptungen in der Revision stellen sich die (nach Durchführung einer Verhandlung) vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Gesamtheit - mögen sich vereinzelt auch Kritikpunkte finden lassen - nicht als unschlüssig dar.

6 Soweit sich der Revisionswerber - insbesondere soweit ihm (auch) der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt geblieben ist - gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts wendet, es bestehe im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei, ist ein Abweichen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheitslage in Kabul als auch den für eine dortige Existenzsicherung relevanten Umständen ausreichend auseinandergesetzt. Auf die Frage der Unterstützung des Revisionswerbers durch seine Schwester kommt es fallbezogen nicht entscheidungswesentlich an; handelt es sich doch bei ihm nach den Feststellungen um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann vergleiche , insbesondere zu Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205, jeweils mwN; sowie VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,).

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200067.L00

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2018200067_20180220L00