Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3 lita;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 litc;
62012CJ0199 VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0295 E 16. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.

Gerichtsentscheidung

euGH 62012CJ0199 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200043.L01

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200043_20180920L01

Entscheidungstext Ra 2018/20/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0043

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1981, vertreten durch Ing. Dr. Christian Macho, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017, Zl. W226 2118640-1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. November 2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, 1. Satz VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 23. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200043.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018200043_20180523L00

Entscheidungstext Ra 2018/20/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3 lita;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 litc;
62012CJ0199 VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des J B F K in M, vertreten durch Ing. Dr. Christian Macho, MSc, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2017, Zl. W226 2118640- 1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendung in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der aus Kamerun stammende Revisionswerber stellte am 24. April 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Seinen Antrag begründete er - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - einerseits mit seiner sexuellen Orientierung, andererseits mit seinem politischen Engagement im Herkunftsstaat. Er habe seine sexuelle Neigung zu unterdrücken versucht, habe daher auch Beziehungen mit Frauen geführt, mit seiner letzten Partnerin habe er auch einen gemeinsamen Sohn. Diese habe ihn jedoch mit seinem Sohn verlassen und sei aufgrund einer Arbeitsmöglichkeit nach Äquatorial-Guinea gegangen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte er einen Mitgliedsausweis der Sozialdemokratischen Front im Original vor. Dort habe er sich engagiert und dabei auch einen näher bezeichneten Mann kennengelernt. Sie hätten eine diskrete, heimliche Beziehung geführt, bis man sie beobachtet und daraufhin verhaftet habe. Danach sei es zu zahlreichen näher beschriebenen Übergriffen im Gefängnis gekommen. Seine ältere Schwester und zwei Bekannte des näher bezeichneten Mannes hätten sie freigekauft, ihnen aber gesagt, dass sie fliehen müssten.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 24. November 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem sprach es aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2016 und am 29. Juni 2017 die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen die Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Im Rahmen der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses findet sich im dort abgedruckten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun vom 23. März 2017 ein Kapitel zu Homosexualität, dem zu entnehmen ist, dass homosexuelle Handlungen auch in dem neuen, am 12. Juli 2016 verkündeten, Strafgesetzbuch unter Strafandrohung stünden. Sie seien gemäß Artikel 347 a, des Strafgesetzbuches strafbar. Dieser sehe für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor. Im Kapitel zu den Haftbedingungen finden sich Ausführungen, wonach diese in kamerunischen Gefängnissen sehr schlecht und lebensbedrohlich seien. Sie seien durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt, wodurch es auch zu Todesfällen käme. Weiters kämen Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - immer wieder vor.

6 Hinsichtlich der vorgebrachten Homosexualität traf das BVwG keine ausdrücklichen Feststellungen, führte aber in seiner Beweiswürdigung Folgendes aus:

"Was die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers betrifft, ist glaubhaft, dass dieser zwar nach eigenen Angaben auch über viele Jahre Kontakte mit Frauen hatte und er auch Vater eines Sohnes ist, er über die Jahre jedoch auch Kontakte zu Männern gepflogen hat."

Der Revisionswerber habe den Wandel seiner sexuellen Orientierung bislang sehr diskret ausgelebt, auch seine Freunde seien nur zum Teil homosexuell. Dass der Revisionswerber somit gezwungen wäre, sein Sexualleben in der Zukunft ganz anders auszuleben, als dies in der Vergangenheit offensichtlich der Fall gewesen sei, habe das BVwG nicht erkennen können.

7 In seiner rechtlichen Beurteilung erläuterte das BVwG diesbezüglich fortsetzend, dass aus den Gesamtangaben des Revisionswerbers nicht ableitbar sei, dass "dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Kamerun konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte". Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig und es hätten sich im Zusammenhang mit der Homosexualität des Revisionswerbers - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Umstände ergeben, die im individuellen Fall des Revisionswerbers auf eine asylrelevante Verfolgung schließen ließen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, dass das BVwG es für glaubwürdig erachtet habe, dass der Revisionswerber sowohl zu Frauen wie zu Männern sexuelle Beziehungen gepflegt habe. Gemäß Artikel 347 a, des Strafgesetzbuches von Kamerun seien homosexuelle Handlungen strafbar. Es würden Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen drohen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel / römisch zehn, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12) sei der Revisionswerber als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Nach den eigenen Feststellungen des BVwG würden in Kamerun zudem Freiheitsstrafen aufgrund von homosexuellen Handlungen tatsächlich erlassen und exekutiert werden. Aus diesem Grund drohe dem Revisionswerber strafrechtliche Verfolgung durch den Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr bei öffentlichem Ausleben seiner sexuellen Orientierung.

Zudem weiche das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab: Es sei bereits festgehalten worden, dass die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen im Herkunftsstaat eine Verfolgungshandlung darstelle und als Asylgrund zu qualifizieren sei (Hinweis auf VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295). Schon alleine die Gefahr der Verfolgung bei Ausleben der sexuellen Orientierung reiche aus, um den Asylgrund gemäß Artikel eins, Absatz eins, A Ziffer 2, GFK oder aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu verwirklichen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es dem Revisionswerber nicht zumutbar, sich dem Risiko der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (wiederum Hinweis auf EuGH 7.11.2013, C-199/12 bis C- 201/12). Ebensowenig wäre es dem Revisionswerber zumutbar, seine Sexualität in Kamerun geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

12 Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wurden - wie auch die Revision zutreffend aufzeigt - vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht:

Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche , VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12).

13 Davon ausgehend hätte das BVwG die notwendigen und aktuellen Feststellungen treffen müssen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, inwieweit im Herkunftsland des Revisionswerbers die gesetzlich angedrohten Freiheitsstrafen für homosexuelle Handlungen tatsächlich verhängt werden, um beurteilen zu können, ob in der angedrohten Freiheitsstrafe tatsächlich eine Verfolgungshandlung gesehen werden kann.

14 In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des EuGH unbeachtlich ist, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12, Rn. 70 ff). Dies verkennend verneinte das BVwG eine bestehende Verfolgungsgefahr deshalb, weil der Revisionswerber seine sexuelle Orientierung offenbar bislang sehr diskret ausgelebt habe und insofern sein Sexualleben in Zukunft nicht ganz anders ausleben müsste.

15 Indem das BVwG die Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. September 2018

Gerichtsentscheidung

euGH 62012CJ0199 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200043.L00.1

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018200043_20180920L00