Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/15/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0019

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche z.B. VwGH 27.5.1993, 93/18/0233, und VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150019.L01

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018150019_20180627L01

Entscheidungstext Ra 2018/15/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0019

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des K in K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Dezember 2017, Zl. KLVwG- 39-42/5/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. November 2016 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 6.000 EUR (und falls diese uneinbringlich sind, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte im Sinne des Paragraph 44 a, VStG fest, dass für jede der vier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem schrieb es dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 4.800 EUR vor (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG rügt, weil im Spruch die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nicht angeführt worden sei, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

8 Die Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - wie hier - unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen vergleiche , VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, mwN). Das Verwaltungsgericht hat die Strafsanktionsnorm trotz des fehlenden Abspruchs im Straferkenntnis nicht nachgeholt.

9 Damit hat das Landesverwaltungsgericht den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.

10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150019.L00

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018150019_20180627L00