Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0013

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche z.B. VwGH 27.5.1993, 93/18/0233, und VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090013.L01

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018090013_20180530L01

Rechtssatz für Ra 2018/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0013

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das VwG hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen vergleiche VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090013.L02

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018090013_20180530L02

Entscheidungstext Ra 2018/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0013

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des B K in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. November 2017, Zl. 405- 10/179/1/11-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von  1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 4. August 2016 wurde der Revisionswerber der achtfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 7, VStG für schuldig erkannt und über ihn acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (sowie acht Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 102 Stunden) verhängt, weil von einer näher bezeichneten GmbH verbotene Ausspielungen mit acht näher bezeichneten Glücksspielgeräten, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 4.800,-- Euro vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei Spruchpunkt römisch drei.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG rügt, weil im Spruch die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nicht angeführt worden sei, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt:

9 Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - wie hier - unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen vergleiche , auch VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, mwN, und zuletzt VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021). Das Verwaltungsgericht hat die Strafsanktionsnorm trotz des fehlenden Abspruchs im Straferkenntnis nicht nachgeholt.

10 Damit hat das Landesverwaltungsgericht den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090013.L00

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWT_2018090013_20180530L00