1
Die Mitbeteiligten beantragten - ebenso wie zwei weitere Bauwerber auf benachbarten Grundstücken, die Mitbeteiligte in den Verfahren über weitere Revisionen der Revisionswerberin gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG), die zu Ra 2018/06/0016 und 0017 protokolliert wurden, sind - die Erteilung einer Baubewilligung für jeweils ein Einfamilienwohnhaus mit einer überdachten Abstellfläche für einen PKW auf den Grundstücken Nr. X/5 (Ra 2018/06/0021) und Nr. Y (Ra 2018/06/0022), beide KG K.
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Die Revisionswerberin betreibt eine Landwirtschaft auf dem östlich unmittelbar an das Baugrundstück Nr. X/5 angrenzenden Grundstück Nr. Z und dem westlich in einer Entfernung von etwa 35 m zum Baugrundstück Nr. X/5 bzw. 5 m zum Baugrundstück Nr. Y gelegenen Grundstück Nr. B. Die beiden verfahrensgegenständlichen sowie die beiden anderen geplanten Wohnhäuser liegen zwischen den von der Revisionswerberin landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen. Die Revisionswerberin wandte sich unter dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung gemäß § 26 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) gegen die Bauvorhaben.Die Revisionswerberin betreibt eine Landwirtschaft auf dem östlich unmittelbar an das Baugrundstück Nr. X/5 angrenzenden Grundstück Nr. Z und dem westlich in einer Entfernung von etwa 35 m zum Baugrundstück Nr. X/5 bzw. 5 m zum Baugrundstück Nr. Y gelegenen Grundstück Nr. B. Die beiden verfahrensgegenständlichen sowie die beiden anderen geplanten Wohnhäuser liegen zwischen den von der Revisionswerberin landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen. Die Revisionswerberin wandte sich unter dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) gegen die Bauvorhaben.
3
Nach mehreren Entscheidungen der Baubehörden, des LVwG, des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen (neuerlich) ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (im Folgenden: Behörde) auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung ein und hob mit Beschluss vom 27. September 2017, V 29-40/2017, die mit Verordnung vom 15. Dezember 2009 beschlossene Anpassung an den Rechtsbestand des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.00 sowie die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr. 3.06, zur Gänze und die mit Verordnung vom 15. Dezember 2009 beschlossene Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr. 3.06 „K Au“, soweit sie die Grundstücke Nr. Y, A, X/5 und X/6 betrifft, und die mit Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk ROG) vom 2. Oktober 2013 beschlossene Teilaufhebung des Aufschließungsgebietes für Reines Wohnen gemäß § 23 Abs. 3 iVm Abs. 5 lit. a und § 26c Stmk ROG 1974 mit näheren Festlegungen betreffend die Bebauungsdichte unter anderem für die Grundstücke Nr. Y, A, X/5 und 138/6 zur Gänze als gesetzeswidrig auf. Mit Erkenntnis vom selben Tag, E 820-823/2016, hob der VfGH auch die vom LVwG auf Basis der als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungen erteilten Baubewilligungen auf.Nach mehreren Entscheidungen der Baubehörden, des LVwG, des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen (neuerlich) ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (im Folgenden: Behörde) auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung ein und hob mit Beschluss vom 27. September 2017, V 29-40/2017, die mit Verordnung vom 15. Dezember 2009 beschlossene Anpassung an den Rechtsbestand des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.00 sowie die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr. 3.06, zur Gänze und die mit Verordnung vom 15. Dezember 2009 beschlossene Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr. 3.06 „K Au“, soweit sie die Grundstücke Nr. Y, A, X/5 und X/6 betrifft, und die mit Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk ROG) vom 2. Oktober 2013 beschlossene Teilaufhebung des Aufschließungsgebietes für Reines Wohnen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a und Paragraph 26 c, Stmk ROG 1974 mit näheren Festlegungen betreffend die Bebauungsdichte unter anderem für die Grundstücke Nr. Y, A, X/5 und 138/6 zur Gänze als gesetzeswidrig auf. Mit Erkenntnis vom selben Tag, E 820-823/2016, hob der VfGH auch die vom LVwG auf Basis der als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungen erteilten Baubewilligungen auf.
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Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das LVwG mit inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen die Beschwerden der Revisionswerberin neuerlich ab und erklärte eine ordentliche Revision jeweils für unzulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der VfGH habe die Verordnungen betreffend den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für die Baugrundstücke aufgehoben; frühere raumordnungsrechtliche Festlegungen lebten nicht wieder auf (Hinweis auf VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005) und die Gemeinde Proleb habe auf Anfrage mitgeteilt, dass sie nach der höchstgerichtlichen Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen hinsichtlich der gegenständlichen Baugrundstücke keine weiteren raumordnungsrechtlichen Verordnungen erlassen und kein Bauverbot verfügt habe. Da somit für die Baugrundstücke keine Widmung vorliege, die einen Immissionsschutz gewähre (§ 26 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 Stmk BauG), komme der Revisionswerberin kein Mitspracherecht zu; aus dem Nichtvorliegen einer Flächenwidmung könne ein Immissionsschutz unzweifelhaft nicht abgeleitet werden. Im Übrigen sei auch das LVwG an seine in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse jeweils vom 8. Mai 2014 [gemeint wohl: 24. Juli 2014] gebunden, mit denen die Berufungsbescheide des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (im Folgenden: Behörde) vom 24. Oktober 2013 behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen worden seien. Darin sei der Behörde aufgetragen worden, im fortgesetzten Verfahren jedenfalls ein schalltechnisches sowie ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen. „Die in dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegte Rechtsansicht bindet nicht nur die Behörde im dritten Rechtsgang, sondern als Ausfluss der materiellen Rechtskraft auch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.“ Die Behörde habe nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren festgestellt, dass aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin mit keinen relevanten Lärm- und Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Diesem Verfahrensergebnis trete die Revisionswerberin in der Beschwerde nicht entgegen.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der VfGH habe die Verordnungen betreffend den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für die Baugrundstücke aufgehoben; frühere raumordnungsrechtliche Festlegungen lebten nicht wieder auf (Hinweis auf VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005) und die Gemeinde Proleb habe auf Anfrage mitgeteilt, dass sie nach der höchstgerichtlichen Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen hinsichtlich der gegenständlichen Baugrundstücke keine weiteren raumordnungsrechtlichen Verordnungen erlassen und kein Bauverbot verfügt habe. Da somit für die Baugrundstücke keine Widmung vorliege, die einen Immissionsschutz gewähre (Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG), komme der Revisionswerberin kein Mitspracherecht zu; aus dem Nichtvorliegen einer Flächenwidmung könne ein Immissionsschutz unzweifelhaft nicht abgeleitet werden. Im Übrigen sei auch das LVwG an seine in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse jeweils vom 8. Mai 2014 [gemeint wohl: 24. Juli 2014] gebunden, mit denen die Berufungsbescheide des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (im Folgenden: Behörde) vom 24. Oktober 2013 behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen worden seien. Darin sei der Behörde aufgetragen worden, im fortgesetzten Verfahren jedenfalls ein schalltechnisches sowie ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen. „Die in dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegte Rechtsansicht bindet nicht nur die Behörde im dritten Rechtsgang, sondern als Ausfluss der materiellen Rechtskraft auch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.“ Die Behörde habe nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren festgestellt, dass aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin mit keinen relevanten Lärm- und Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Diesem Verfahrensergebnis trete die Revisionswerberin in der Beschwerde nicht entgegen.
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Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Die Behörde beantragte jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revisionen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revisionen erweisen sich angesichts der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Abweichen des LVwG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung als zulässig.
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§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ...Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ...
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. ...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ...“(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ...“
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Das LVwG begründete das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung in beiden Verfahren wortident damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich gewesen sei, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lasse und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstünden, weil von der Revisionswerberin keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre (Hinweis auf VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007), und der seitens der Berufungsbehörde treffend festgestellte Sachverhalt von Seiten der Revisionswerberin gegenständlich in der Beschwerde auch nicht bestritten worden sei. „Fallbezogen ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass letzteres von vornherein nicht geeignet ist, einen rechtlichen Anspruch der Nachbarn auf Abweisung des das Beschwerdeverfahren einleitenden Bauansuchens im Rahmen des baurechtlichen, der Nachbarin eingeräumten, Mitspracherechtes zu begründen.“Das LVwG begründete das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung in beiden Verfahren wortident damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich gewesen sei, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lasse und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstünden, weil von der Revisionswerberin keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre (Hinweis auf VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007), und der seitens der Berufungsbehörde treffend festgestellte Sachverhalt von Seiten der Revisionswerberin gegenständlich in der Beschwerde auch nicht bestritten worden sei. „Fallbezogen ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass letzteres von vornherein nicht geeignet ist, einen rechtlichen Anspruch der Nachbarn auf Abweisung des das Beschwerdeverfahren einleitenden Bauansuchens im Rahmen des baurechtlichen, der Nachbarin eingeräumten, Mitspracherechtes zu begründen.“ 10
§ 26 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 61/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 26, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1.
die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
3.
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
11
Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ro 2015/05/0004, mwH auf die Judikatur des EGMR).Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, EMRK anzusehen sind vergleiche , etwa VwGH 19.5.2015, Ro 2015/05/0004, mwH auf die Judikatur des EGMR). 12
In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0126, mwN). Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Behörde vertretenen Rechtsansicht - auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).In Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0126, mwN). Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Behörde vertretenen Rechtsansicht - auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). 13
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.
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Fallbezogen hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2017 die die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke betreffenden raumordnungsrechtlichen Verordnungen als gesetzwidrig auf. Dadurch entfiel die Widmung „Bauland - Reines Wohngebiet“ gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG; eine neue Flächenwidmung legte die Gemeinde Proleb - den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - nicht fest. Für die Baugrundstücke bestanden somit - entgegen der in § 26 Abs. 1 Stmk ROG festgelegten Verpflichtung, das gesamte Gemeindegebiet in einem Flächenwidmungsplan räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich funktionalen Erfordernissen festzulegen - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses keine Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan. Die vor dem LVwG angefochtenen Bescheide der Behörde jeweils vom 17. Dezember 2015 stützten sich hingegen noch auf die die Baugrundstücke betreffende Widmung „Reines Wohngebiet gem. § 23 (5) lit. a) Stmk ROG 1974 idgF mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4“.Fallbezogen hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2017 die die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke betreffenden raumordnungsrechtlichen Verordnungen als gesetzwidrig auf. Dadurch entfiel die Widmung „Bauland - Reines Wohngebiet“ gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG; eine neue Flächenwidmung legte die Gemeinde Proleb - den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - nicht fest. Für die Baugrundstücke bestanden somit - entgegen der in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk ROG festgelegten Verpflichtung, das gesamte Gemeindegebiet in einem Flächenwidmungsplan räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich funktionalen Erfordernissen festzulegen - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses keine Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan. Die vor dem LVwG angefochtenen Bescheide der Behörde jeweils vom 17. Dezember 2015 stützten sich hingegen noch auf die die Baugrundstücke betreffende Widmung „Reines Wohngebiet gem. Paragraph 23, (5) Litera a,) Stmk ROG 1974 idgF mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4“.
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Diese Änderung der Rechtslage ist von erheblicher Bedeutung für die Rechtstellung der Revisionswerberin, zumal das LVwG aus dem Entfall der Widmungsfestlegung folgerte, dass kein Immissionsschutz gegeben sei und die Revisionswerberin somit keine Nachbarrechte geltend machen könne.
16
Vor diesem Hintergrund wären die - in den Beschwerden jeweils vom 23. April 2015 auch beantragten - mündlichen Verhandlungen vor dem LVwG durchzuführen gewesen.
17
Ist eine Verhandlung - wie in den vorliegenden Fällen - gemäß Art. 6 EMRK geboten, ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. auch dazu VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0126, mwN).Ist eine Verhandlung - wie in den vorliegenden Fällen - gemäß Artikel 6, EMRK geboten, ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , auch dazu VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0126, mwN). 18
Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
19
Für das Folgeverfahren wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.6.2014, B 683/2012, und 27.2.2018, E 1328/2016) hingewiesen, wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen kann, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27. Februar 2018 im Besonderen hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist) als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann.Für das Folgeverfahren wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfGH 18.6.2014, B 683 aus 2012,, und 27.2.2018, E 1328 aus 2016,) hingewiesen, wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen kann, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27. Februar 2018 im Besonderen hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist) als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II NR. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 1. August 2018