1
Der Ende 2011 nach Österreich eingereiste Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. April 2014 vollinhaltlich abgewiesen wurde. In der Folge (nach Befassung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber (insbesondere) eine Rückkehrentscheidung; die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 5. September 2016 als unbegründet ab.Der Ende 2011 nach Österreich eingereiste Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. April 2014 vollinhaltlich abgewiesen wurde. In der Folge (nach Befassung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber (insbesondere) eine Rückkehrentscheidung; die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 5. September 2016 als unbegründet ab.
2
Für den 13. April 2017 organisierte das BFA eine begleitete Abschiebung des Revisionswerbers nach Kabul. Diese scheiterte jedoch, weil der Revisionswerber in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier nicht angetroffen und seine der Abschiebung unmittelbar vorangehende geplante Festnahme daher nicht durchgeführt werden konnte.
3
Der dann vom Grundversorgungsquartier abgemeldete Revisionswerber verließ Österreich. Er wurde aber am 20. September 2017 nach der Dublin III-Verordnung aus Deutschland wieder nach Österreich überstellt und gab bei der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme an, Österreich im April 2017 verlassen zu haben; er sei direkt von Österreich mit dem Zug nach Deutschland gereist und habe „flüchten“ müssen, um seine Abschiebung zu verhindern.
4
Mit Bescheid vom 20. September 2017 verhängte das BFA hierauf über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft (insbesondere) zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung. Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 2. Oktober 2017 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Außerdem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und wies den Kostenersatzantrag des Revisionswerbers ab. Schließlich erklärte es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Bescheid vom 20. September 2017 verhängte das BFA hierauf über den Revisionswerber gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft (insbesondere) zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung. Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 2. Oktober 2017 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab. Außerdem stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und wies den Kostenersatzantrag des Revisionswerbers ab. Schließlich erklärte es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber nur geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung hätte es der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung bedurft; gegebenenfalls hätte sich ergeben, dass der Revisionswerber kooperationsbereit und in Österreich sozial verankert sei und dass für ihn die Möglichkeit bestehe, bei einem guten Freund Wohnsitz zu nehmen. Davon abgesehen hätte schon auf Basis der getroffenen Feststellungen mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden können.
8
Mit diesen Ausführungen vermag der Revisionswerber, der die Zulässigkeit von Schubhaft im vorliegenden Fall nicht schon per se in Frage stellt, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Denn einerseits war auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt worden, dass sich der Revisionswerber im April 2017 von Österreich nach Deutschland begeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Damit war nicht nur abstrakt der Fluchtgefahrtatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, sondern es war im Sinne der Überlegungen des BVwG auch ganz konkret die Annahme gerechtfertigt, der Revisionswerber werde sich auch künftighin einer Abschiebung nicht zur Verfügung stellen. Schon deshalb ist es vertretbar, dass das BVwG von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausging und im Hinblick darauf von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung absah, zumal der Revisionswerber zwar - wie in der Revision betont - nie erklärt hat, sich einer Abschiebung nach Afghanistan widersetzen zu wollen, jedoch schon bei seiner Einvernahme am 20. September 2017 definitiv erklärte, in seine Abschiebung nach Afghanistan nicht einzuwilligen. Dass der Schubhaftbescheid des BFA als Mandatsbescheid ergangen war, steht jedenfalls angesichts der vor der Schubhaftverhängung stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Revisionswerbers der Annahme eines geklärten Sachverhalts nicht entgegen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 12, oder VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 15).Mit diesen Ausführungen vermag der Revisionswerber, der die Zulässigkeit von Schubhaft im vorliegenden Fall nicht schon per se in Frage stellt, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Denn einerseits war auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt worden, dass sich der Revisionswerber im April 2017 von Österreich nach Deutschland begeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Damit war nicht nur abstrakt der Fluchtgefahrtatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, sondern es war im Sinne der Überlegungen des BVwG auch ganz konkret die Annahme gerechtfertigt, der Revisionswerber werde sich auch künftighin einer Abschiebung nicht zur Verfügung stellen. Schon deshalb ist es vertretbar, dass das BVwG von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausging und im Hinblick darauf von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung absah, zumal der Revisionswerber zwar - wie in der Revision betont - nie erklärt hat, sich einer Abschiebung nach Afghanistan widersetzen zu wollen, jedoch schon bei seiner Einvernahme am 20. September 2017 definitiv erklärte, in seine Abschiebung nach Afghanistan nicht einzuwilligen. Dass der Schubhaftbescheid des BFA als Mandatsbescheid ergangen war, steht jedenfalls angesichts der vor der Schubhaftverhängung stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Revisionswerbers der Annahme eines geklärten Sachverhalts nicht entgegen vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 12, oder VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 15). 9
Was aber andererseits die Ansicht anlangt, es hätte im vorliegenden Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels ausgereicht, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen sei, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets um eine solche des Einzelfalls handelt, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. abermals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 17). Das ist hier nach dem zuvor Gesagten - am Boden der Ausführungen in der gegenständlichen Revision - aber zu bejahen.Was aber andererseits die Ansicht anlangt, es hätte im vorliegenden Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels ausgereicht, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen sei, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets um eine solche des Einzelfalls handelt, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche , abermals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 17). Das ist hier nach dem zuvor Gesagten - am Boden der Ausführungen in der gegenständlichen Revision - aber zu bejahen. 10
Sowohl in Bezug auf die Verhandlungsfrage als auch zum gelinderen Mittel ist dann noch anzumerken, dass die behauptete Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers nicht näher konkretisiert wurde und jedenfalls zu seiner schon erwähnten - unstrittigen - Äußerung, in seine Abschiebung nach Afghanistan nicht einzuwilligen, in Widerspruch steht. Dass der Revisionswerber in Österreich - wie behauptet - sozial verankert sei, hat ihn aber schon im April 2017 nicht daran gehindert, vor einer Abschiebung „zu flüchten“; insoweit war es jedenfalls vertretbar anzunehmen, auch die Wohnmöglichkeit bei einem namentlich genannten Freund stelle seine Verfügbarkeit nicht sicher.
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Auch unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Einvernahme des eben erwähnten Freundes vermag der Revisionswerber somit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Auch unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Einvernahme des eben erwähnten Freundes vermag der Revisionswerber somit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 15. März 2018