Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0404

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0404

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0309 E 26. November 1998 RS 2

Stammrechtssatz

In dem Umstand, daß im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200404.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017200404_20171117L01

Entscheidungstext Ra 2017/20/0404

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0404

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A A in L, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mollardgasse 48A/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017, Zl. I403 2160235- 1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 30. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das im Wege einer vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Revisionswerber nicht erteilt. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen, die Abschiebung des Revisionswerbers in den Sudan gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Die vorliegende Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst als Rechtsfragen geltend, "ob die Zuerkennung des Staates eines Asylberechtigten in den Herkunftsstaat Sudan zulässig ist, wenn offiziellen Berichten folgend im Bereich des Sudans heftige Bürgerkriege auch aktuell stattfinden und dort mit besonderer Brutalität auf die Bevölkerung eingewirkt wird, in eventu ob eine subsidiäre Schutzberechtigung in Bezug auf den Herkunftsstaat generell und im speziellen vorliegt, wenn dem Länderbericht folgend, die politische Lage des Sudan weitgehend instabil und prekär ist, bewaffnete Konflikte vorherrschen, sogar Überfälle auf Hilfstransporte erfolgen, gravierende Mängel im Rechtsschutz des Einzelnen und im Justizwesen vorherrschen, willkürliche Polizeiübergriffe stattfinden, Folter und unmenschliche Behandlung erfolgt, die Todesstrafe, Auspeitschungen und Amputationen erfolgen."

7 Diesem allgemein gehaltenen Vorbringen ist - bezogen auf die angesprochene Asylrelevanz von Bürgerkrieg - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, wonach in dem Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liegt vergleiche , VwGH 2.3.2006, 2004/20/0415, 26.1.2006, 2005/01/0537, 15.5.2003, 2002/01/0203, 21.3.2002, 99/20/0410, 11.11.1999, 99/20/0117). Es liegt somit Rechtsprechung zu dieser Frage vor; ein Abweichen davon wird mit dem vorliegenden Zulassungsvorbringen nicht dargetan, sodass insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0039, und 22.6.2017, Ra 2017/20/0085).

9 Im vorliegenden Fall traf das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkrete, sowohl die persönliche Situation des Revisionswerbers als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat betreffende Feststellungen. Dass das BVwG von den angeführten Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

10 Des Weiteren bringt die Zulassungsbegründung vor, dass von einer willkürlichen Beweiswürdigung auszugehen sei, die in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden sei. Dies vor allem deshalb, weil die Einholung von Länderberichten als Beweismittel zu einer reinen Formsache degradiert worden sei, weil das mit den Länderberichten im Einklang stehende Vorbringen des Revisionswerbers als unglaubwürdig bewertet worden sei. Das BVwG habe im Rahmen der Beweiswürdigung österreichische Maßstäbe angesetzt, die mit den Länderberichten nicht im Einklang stünden. Das BVwG habe auch gegen das Willkürverbot und das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander verstoßen, weil es das relevante Parteivorbringen ignoriert und sämtliches Vorbringen des Revisionswerbers als widersprüchlich und unglaubwürdig abgetan habe.

11 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0013, 0014, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, mwN).

12 Das BVwG hat mit umfassender Begründung das Vorbringen des Revisionswerbers als nicht glaubwürdig beurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass diese - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommene und auf den Einzelfall Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde, insbesondere, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Revisionswerber auch nicht dargetan. Die das Vorbringen des Revisionswerbers - der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen - würdigenden Überlegungen des BVwG sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Mit dem Revisionsvorbringen, die Einholung von Länderberichten als Beweismittel sei zu einer reinen Formsache degradiert worden, weil das mit den Länderberichten in Einklang stehende Vorbringen des Revisionswerbers als unglaubwürdig bewertet worden sei, gelingt es dem Revisionswerber nicht, die sich mit dem konkreten Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzende Beweiswürdigung als unvertretbar iSd dargestellten Judikatur aufzuzeigen. Damit liegt keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung vor.

13 Mit dem Vorbringen, das Erkenntnis verstoße gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander, werden Rechtsverletzungsbehauptungen aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind. Demnach liegt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG hierzu nicht vor vergleiche , VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0127, mwN).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen; einer Verbesserung nach Paragraph 74, Absatz 3, VwGG (Einbringung der Revision per ERV) bedurfte es bei diesem Ergebnis nicht vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076).

Wien, am 17. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200404.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017200404_20171117L00