Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0074

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0076 Ra 2017/20/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0085 E 28. November 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155 aus 2013, vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200074.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017200074_20171130L01

Entscheidungstext Ra 2017/20/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0074

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/20/0075
Ra 2017/20/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A, geboren 1981, 2. des S, geboren 2001, und 3. des J, geboren 2003, alle vertreten durch Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 61, der gegen das Erkenntnis vom 25. Jänner 2017, Zlen.: W232 2131326-1/6E (zu 1.), W232 2131327-1/6E (zu 2.) und W232 2131330-1/6E (zu 3.) des Bundesverwaltungsgerichtes, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2014, des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Antragsteller an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien gemäß ihrem Vorbringen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. August 2016, Ra 2016/19/0160 bis 0161) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 14. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200074.L00

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017200074_20170614L00

Entscheidungstext Ra 2017/20/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0074

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0076 Ra 2017/20/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revision

1. der A A (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/20/0074), 2. des S J

Y (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/20/0075), und 3. des S J Y (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/20/0076), alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 61, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2017, Zl. W232 2131326- 1/6E (zu 1.), Zl. W232 2131327-1/6E (zu 2.) und Zl. W232 2131330- 1/6E (zu 3.), betreffend Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung von Außerlandesbringungen nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin stellte gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Söhnen, alle Staatsangehörige des Iran, am 20. April 2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2 Aufgrund des Ergebnisses einer EURODAC-Abfrage, wonach die revisionswerbenden Parteien wegen eines in Ungarn gestellten Asylantrages dort erkennungsdienstlich behandelt worden seien, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO), am 23. Mai 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Zum Vorbringen der Revisionswerber, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen die Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen, weil keine Feststellung zur Situation der Revisionswerber in Ungarn getroffen, sondern lediglich pauschal auf die gesamten, im Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen verwiesen worden sei, ist auszuführen, dass die Verwaltungsgerichte den Erfordernissen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG dann gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0097, mwN). Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig vergleiche , VwGH 8.9.2017, Ra 2017/20/0079 bis 0081, mwN).

9 Das BVwG führt im Erkenntnis die Feststellungen des BFA zur Situation von Asylwerbern in Ungarn an und legt diese seiner Beurteilung, wonach die in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben hätten, dass das ungarische Asylwesen für Personen, die dort in einem Asylverfahren stünden, grobe systemische Mängel aufweisen würden, zugrunde. Damit erweist sich der Einwand, das BVwG sei diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, als unzutreffend.

10 Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen u. a. zur Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur fremdenpolizeilichen und zur asylrechtlichen Haft in Ungarn - bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108) - traten die Revisionswerber nicht substantiiert entgegen. Das Vorbringen der Revisionswerber, wonach sie in Ungarn menschenunwürdig behandelt worden seien, indem sie gezwungen worden seien, einen Asylantrag zu unterschreiben und ihnen angedroht worden sei, bei einer Verweigerung der Abgabe ihrer Fingerabdrücke in den Iran zurückkehren zu müssen bzw. sechs Monate in Haft zu kommen, reicht für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht aus.

11 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200074.L00.1

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017200074_20171130L00