Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0412

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0412

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0207 E 20. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche das E vom 7. August 2017, Ra 2016/08/0171, in dem auch darauf hingewiesen wird, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört, dem auch im Paragraph 24, VwGVG 2014 verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, weiters das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, sowie den B vom 29. Juni 2017, Ra 2017/06/0100, und - betreffend einen Fall außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC - jenen vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190412.L01

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190412_20171122L01

Entscheidungstext Ra 2017/19/0412

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0412

Entscheidungsdatum

06.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, geboren 1982, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2017, I416 2168374-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juli 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 6. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190412.L00.1

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017190412_20171106L00

Entscheidungstext Ra 2017/19/0412

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0412

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

E1P;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T A O in K, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2017, I416 2168374-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 24. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

3 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer Verhandlung.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne die beantragte Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung ging das Bundesverwaltungsgericht insbesondere von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers aus. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung stützte es darauf, dass der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, (erster Fall) BFA-VG aufgrund der Aktenlage geklärt sei.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision ist (schon deshalb) zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht, wie der Revisionswerber richtig darlegt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden kann, abgewichen ist.

7 Seit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , dazu etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 15.3.2016, Ra 2015/19/0180), dass für die Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung daher unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

8 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte seien nicht aktuell bzw. werde in diesen die Lage in Nigeria nicht richtig wiedergegeben. Dazu wurden in der Beschwerde andere Berichte zu Nigeria zitiert, um die Plausibilität des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers zu stützen.

9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren aktuelle Länderberichte eingeholt und auf deren Grundlage die Feststellung getroffen, dass hinsichtlich der Lage in Nigeria im Vergleich zu den Feststellungen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen habe, keine Verschlechterung eingetreten sei, sondern sich die Sicherheitslage im Nordosten des Landes sogar "stark verbessert" habe.

10 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt und die Feststellungen einer Aktualisierung zugeführt. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor vergleiche , VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0207; 26.4.2017, Ra 2016/19/0290).

11 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des - wie hier gegeben - Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , nochmals VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0207, mwN).

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Zuerkennung eines "ERV-Zuschlages" gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Rechtsvorschriften für die gesonderte Geltendmachung dieser Kosten keine Grundlage bieten vergleiche , etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052).

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190412.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017190412_20171122L00