Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0263

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0263

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0255 B 18. März 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig vergleiche dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190263.L01

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190263_20180301L01

Entscheidungstext Ra 2017/19/0263

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0263

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Revisionssache des Y J M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2017, W259 2143997-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stellte am 17. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte jedoch subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. Dezember 2017 (Spruchpunkt römisch drei).

3 Die Beschwerde des Revisionswerbers vom 23. Dezember 2016 richtete sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides.

4 Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die behauptete Furcht des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden, nicht vorliege.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Aktualität von Länderberichten ab. Die Berichte seien in wesentlichen Passagen mehr als drei, teilweise sogar mehr als fünf Jahre alt. Darüber hinaus sei einem Beweisantrag auf Erhebungen vor Ort (etwa durch Befragung von bestimmten Personen), die die Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers bestätigen würden, nicht nachgekommen worden.

7 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

8 Soweit der Revisionswerber eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte rügt, ist darauf zu verweisen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 26.4.2017, Ra 2015/19/0246, mwN). Entgegen der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers vorgelegten Länderberichte Bezug genommen. Warum diese eine Gefährdung des Revisionswerbers belegen würden, wird durch die Ausführungen in der Revision nicht näher konkretisiert, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird.

9 Dem Vorbringen, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil beantragte Erhebungen vor Ort nicht durchgeführt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0074).

10 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190263.L00

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2017190263_20180301L00