Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0226

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0118 B 18. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren sind die Absatz eins bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG 2014 anzuwenden (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017). Soweit es die Zurückweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrages auf internationalen Schutz betrifft, ist auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu verweisen, wonach die Verhandlung (ua. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn schon den B vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0116). In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (Hinweis E vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und E vom 18. Oktober 2016, Ro 2015/03/0029, sowie den B vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Lichte des Artikel 6, MRK zu handhaben (Hinweis B vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0050). Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche in diesem Sinn nochmals den Beschluss Ra 2015/05/0050, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der dortige Fall nicht in den Anwendungsbereich der GRC falle).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190226.L01

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190226_20171018L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0226

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
MRK Art3;
MRK Art8;

Rechtssatz

Beim Beweisthema der Verletzung der Bestimmungen des Artikel 3 und des Artikel 8, MRK handelt es sich um Rechtsfragen, die der Beantwortung im Rahmen einer Zeugenvernehmung oder eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027; 1.3.2012, 2011/12/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190226.L02

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190226_20171018L02

Entscheidungstext Ra 2017/19/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0226

Entscheidungsdatum

19.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §55 Abs1a
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, geboren 1956, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2017, L523 2016337-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei und hielt fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 19. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190226.L00

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017190226_20170719L00

Entscheidungstext Ra 2017/19/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0226

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
MRK Art3;
MRK Art6;
MRK Art8;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der M H in römisch fünf, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2017, L523 2016337-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte in Österreich am 23. November 2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies die Revisionswerberin nach Armenien aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. Februar 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0008, zurückgewiesen.

2 Mit Bescheid vom 26. November 2014 sprach das BFA aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005) nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2015 als unbegründet ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0025, zurück.

3 Am 20. Mai 2015 stellte die Revisionswerberin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 durch Aushändigung einer "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (Paragraph 51, AsylG 2005)" zugelassen wurde.

4 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2017 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Spruchpunkte römisch vier. ("Aberkennung der aufschiebenden Wirkung") und römisch fünf. ("Einreiseverbot") des Bescheides vom 13. Februar 2017 ersatzlos behoben würden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit beruft sich die Revision auf ein Abweichen von der Rechtsprechung, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Dazu bringt die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zusammengefasst vor, sie habe in der Beschwerde ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehendes Vorbringen betreffend ihren Gesundheitszustand erstattet und ein entsprechendes Gutachten vorgelegt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren die Absatz eins, bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG anzuwenden sind. Soweit es die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG betrifft, ist auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu verweisen, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Mai 2017, Ra 2017/20/0118, mwN).

9 Dass insofern das Verfahren, soweit es die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz betraf, fehlerhaft geblieben wäre, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Revision, die sich mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht auseinandersetzt, nicht ersichtlich.

10 Im Übrigen, soweit nicht die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht hätte Abstand genommen werden dürfen vergleiche , zu den Voraussetzungen, wann von einem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt im Sinn von Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG auszugehen ist, das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

11 Zum einen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin entsprechend dem von ihr beigebrachten Gutachten an einem Selbstfürsorgedefizit sowie an einer "verkomplizierten, chronifizierten, mittelgradigen depressiven Episode" leide, und ging daher insoweit ohnehin vom Vorbringen der Revisionswerberin aus. Zum anderen erstattete die Revisionswerberin kein substantiiertes Vorbringen zu im Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen, wenn sie nicht weiter konkretisiert ausführte, sie sei auf die Pflege durch ihren Sohn "angewiesen".

12 Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, wonach der Sohn der Revisionswerberin und dessen Lebensgefährte "sich die Betreuung aufteilten" und die Revisionswerberin nicht mehr kochen könne, unterliegt dem Neuerungsverbot und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300).

13 Die Revisionswerberin vertritt weiters die Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht hätte ihren Beweisanträgen nachkommen und sowohl ihren Sohn als auch die Fachärztin, die das von ihr vorgelegte Gutachten erstellt habe, vernehmen müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretene Revisionswerberin in ihrer Eingabe vom 4. April 2017 als Themen für ihre Beweisanträge ausschließlich die Verletzung der Bestimmungen des Artikel 3, und des Artikel 8, EMRK anführte. Dabei handelte es sich um vom Bundesverwaltungsgericht zu lösende Rechtsfragen, die der Beantwortung im Rahmen einer Zeugenvernehmung oder eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0027, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, 2011/12/0057). Sohin liegt auch unter diesem Blickwinkel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

14 Wenn die Revision ins Treffen führt, sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten falsche Schlüsse aus den Berichten zur Lage in Armenien gezogen, legt die Revision nicht dar, dass ihr Schicksal von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge. Den auf ausreichend aktuelle Länderberichte gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Erkrankung der Revisionswerberin in Armenien behandelbar sei, setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen.

15 Sofern die Revisionswerberin eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, verabsäumt sie es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.

16 Zum Einwand der Revisionswerberin gegen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn sie, wie hier der Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte - um eine Einzelfallentscheidung handelt, welche grundsätzlich nicht revisibel ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190226.L00.1

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2017190226_20171018L00