Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0419

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0419

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180419.L01

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017180419_20180214L01

Entscheidungstext Ra 2017/18/0419

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0419

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des D B B, in S, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017, Zl. W111 2168666- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 11. Oktober 2004 Asyl in Österreich gewährt und unter einem festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2016, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des (versuchten) Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.

3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. August 2017 wurde dem Revisionswerber der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Revisionswerber nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

4 Begründend führte das BFA aus, dass fallgegenständlich ein abstrakt und konkret besonders schweres Verbrechen vorliege. In Gesamtschau aller Umstände habe keinesfalls eine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden können, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt und der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 5. Oktober 2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt AI.), die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt AII.) Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

6 Begründend führte das BVwG aus, dass es sich bei versuchtem Mord gemäß Paragraph 15, 75, StGB um ein abstrakt besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handle. Auch konkret sei die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren, da der Revisionswerber heimtückisch gegen sein Opfer gehandelt habe, indem er dieses - ohne erkennbaren Anlass während es Kurznachrichten auf seinem Handy gelesen habe - von hinten mit mehreren Messerstichen attackiert habe. Der Revisionswerber habe sich im Strafverfahren mit einer mit dem übrigen Beweisverfahren keineswegs in Einklang zu bringenden Notwehrsituation verantwortet und sich nicht geständig gezeigt. Da er bis zuletzt kein vernünftiges oder nachvollziehbares Motiv habe nennen können, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber aus nichtigem Anlass ein derart schweres Verbrechen begangen habe. Eine positive Zukunftsprognose sei im konkreten Fall auszuschließen und aufgrund der dargestellten Umstände der Tatbegehung weiterhin von einer vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft auszugehen, weshalb auch die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt seien. Weiters zeige auch die Beschwerde nicht auf, welche Ausführungen der Revisionswerber bei einer persönlichen Einvernahme hätte treffen wollen, welche ein anderslautendes Verfahrensergebnis im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten möglich erscheinen ließen.

7 Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung eine Verletzung der Verhandlungspflicht moniert wird.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche , zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

13 Fallgegenständlich hat der Revisionswerber nicht substantiiert dargelegt, was das BVwG bei der Zukunftsprognose fallbezogen konkret zu berücksichtigen gehabt hätte, das zu einer anderen Prognoseentscheidung hätte führen können. Da der Revisionswerber folglich nicht ausgeführt hat, inwieweit der Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen sei, konnte seitens des BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180419.L00

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2017180419_20180214L00