Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/18/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0001

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/18/0005 B 21. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180001.J01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2017180001_20170322J01

Entscheidungstext Ro 2017/18/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0001

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1966, vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2016, Zl. W149 1433213- 1/80E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia enthält. Im Übrigen legt die Revision auch keine anderen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber dar, denen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengewirkt werden müsste.

5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 1. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180001.J00.1

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2017180001_20170301J00

Entscheidungstext Ro 2017/18/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0001

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag.a Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des A G in W N, vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2016, Zl. W149 1433213-1/80E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Jänner 2017, Zl. W149 1433213- 1/81E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11. Mai 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Februar 2013 zur Gänze ab und wies den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegenden, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet ab und verwies im Übrigen das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte es im Spruch des Erkenntnisses zunächst für zulässig, berichtigte dieses Versehen jedoch mit Beschluss vom 12. Jänner 2017 dahingehend, dass die Revision für nicht zulässig erklärt wurde.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende, außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es gebotene Feststellungen zu der Frage unterlassen habe, ob der an Diabetes mellitus erkrankte Revisionswerber "in Somalia tatsächlich insbesondere angesichts der konkreten Kosten Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung" habe. Die Revision hänge von der Beurteilung dieser Rechtsfrage ab, da eine Miteinbeziehung der Kosten von Diabetes-Medikamenten, welche für den Revisionswerber leistbar seien, und deren verringerter Wirksamkeit zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass ihm eine medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehe, sein Gesundheitszustand bei Rückführung nach Somalia eine gravierende Verschlechterung erfahren würde, er somit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt wäre und ihm auf dieser Grundlage subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen. Im Übrigen seien die vom BVwG herangezogenen Länderberichte im Hinblick auf die Behandelbarkeit von Diabetes nicht ausreichend aktuell gewesen und das Gericht habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die Nahrungsmittelversorgung in Somalia verletzt.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision dagegen, dass dem Revisionswerber aufgrund seines Gesundheitszustandes kein subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 gewährt worden ist.

6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall keinen Anlass zur Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage gibt, ob die Gewährung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 aufgrund einer Erkrankung des Asylwerbers im Lichte des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, überhaupt in Betracht kommt. Die Revision hängt fallbezogen von dieser Rechtsfrage nicht ab, weil das BVwG schon das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen und damit eine drohende Verletzung der nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers - zutreffend - verneint hat.

7 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , etwa VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

8 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Revisionswerber schon seit mehr als zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aus diesem Grund Medikamente zu sich nimmt, die nach den Ausführungen der medizinischen Gutachterin üblicherweise im Anfangsstadium der Erkrankung eingesetzt werden. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gutachten folgerte das BVwG, dass der Revisionswerber selbst ohne die derzeit eingenommene Medikation in absehbarer Zeit nicht in einen lebens- oder existenzbedrohenden Zustand geraten würde; im Übrigen seien erforderliche Medikamente in Mogadishu aber erhältlich und vom Revisionswerber in der Vergangenheit - vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat - auch tatsächlich bezogen worden.

Die Revision bezweifelt in ihrer Zulassungsbegründung zwar die Wirksamkeit und die Erschwinglichkeit der Medikamente im Herkunftsstaat, lässt dabei aber die vorrangigen Erwägungen des BVwG unberücksichtigt, wonach die Erkrankung des Revisionswerbers keine solche Schwere erreicht hat, dass eine Rückführung seiner Person in den Herkunftsstaat - selbst bei Abbruch der derzeitigen Behandlung - in absehbarer Zeit zu einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Lebenssituation des Revisionswerbers führen würde. Schon diese Beurteilung kann unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht als fehlerhaft erkannt werden und sie führt dazu, dass außergewöhnliche Umstände, die eine Verbringung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegenstünden, nicht vorliegen. Die Revision vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

9 Ausgehend davon weicht die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den entscheidenden Punkten nicht ab. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180001.J00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Dokumentnummer

JWT_2017180001_20170322J00