1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11. Jänner 2017 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von zehn näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt Abbuchungsschlüssel gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. 1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11. Jänner 2017 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von zehn näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt Abbuchungsschlüssel gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2 Mit weiterem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, ebenfalls vom 11. Jänner 2017, wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 56a GSpG die teilweise Schließung eines bestimmten Raumes in einem näher bezeichneten Lokal in 8020 Graz mit Wirkung ab 11. Jänner 2017 angeordnet. 2 Mit weiterem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, ebenfalls vom 11. Jänner 2017, wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 56 a, GSpG die teilweise Schließung eines bestimmten Raumes in einem näher bezeichneten Lokal in 8020 Graz mit Wirkung ab 11. Jänner 2017 angeordnet.
3 Die revisionswerbende Partei erhob gegen beide Bescheide Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerden ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
6 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 10. Jänner 2018 außer Wirksamkeit getreten. 6 Gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG treten Bescheide nach Absatz 3, leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 10. Jänner 2018 außer Wirksamkeit getreten.
7 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit sich die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis nach Ablauf der Frist gemäß § 56a Abs. 6 GSpG noch beschwert erachte, teilte diese mit Schreiben vom 19. Februar 2018 mit, dass ihr diesbezügliches Rechtsschutzinteresse infolge des Außerkrafttretens des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides weggefallen sei. 7 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit sich die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG noch beschwert erachte, teilte diese mit Schreiben vom 19. Februar 2018 mit, dass ihr diesbezügliches Rechtsschutzinteresse infolge des Außerkrafttretens des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides weggefallen sei.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 8 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). 9 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
10 Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH vom 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).10 Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , VwGH vom 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
11 Nach Einbringung der Revision gegen die Abweisung der erhobenen Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde bereits wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision wegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden (vgl. VwGH vom 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). 11 Nach Einbringung der Revision gegen die Abweisung der erhobenen Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde bereits wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision wegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden vergleiche , VwGH vom 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
12 Daher war das Verfahren in Hinblick auf die Betriebsschließung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen. 12 Daher war das Verfahren in Hinblick auf die Betriebsschließung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen.
13 Zu Spruchpunkt II.: 13 Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
14 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte die Verletzung der revisionswerbenden Partei "in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör und auf eine mündliche Verhandlung" geltend gemacht.
15 Mit diesen Ausführungen hat die revisionswerbende Partei das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. 15 Mit diesen Ausführungen hat die revisionswerbende Partei das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.
16 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/20/0347, oder auch VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, jeweils mwN). 16 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/20/0347, oder auch VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, jeweils mwN).
17 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall -
unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. auch dazu die erwähnten hg. Beschlüsse). unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich vergleiche , auch dazu die erwähnten hg. Beschlüsse).
18 Die Revision gegen die Abweisung der gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde erweist sich daher schon in Ermangelung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.
19 Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 19 Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. April 2018