Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0340

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0141 E 23. Juni 2017 RS 8

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170340.L01

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170340_20180823L01

Entscheidungstext Ra 2017/17/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0340

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des H L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. Februar 2017, LVwG 30.23-2862/2016-22, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe und die Verfahrenskosten (des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie des Beschwerdeverfahrens) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 2. September 2016 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) betreffend ein näher bezeichnetes Glücksspielgerät für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), setzte den Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren mit EUR 600,- fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und erlegte dem Revisionswerber die Bezahlung von Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 274,50 auf (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision stellt in den Zulässigkeitsgründen zunächst mit näheren Ausführungen die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols in den Raum; weiters behauptet der Revisionswerber eine fehlende ausreichende Begründung im angefochtenen Erkenntnis, aus welchem Grund bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel die "Glücksspielkomponente" gegenüber dem "Geschicklichkeitsfaktor" überwiege. Darüberhinaus führt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, VStG ins Treffen, da gegenständlich die Verhängung einer zwei Wochen übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig gewesen sei.

5 Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, aus dem aufgezeigten Grund des Verstoßes gegen Paragraph 16, Absatz 2, VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt. Im Übrigen - somit hinsichtlich des Ausspruches zur Schuld und zu der auferlegten Bezahlung von Barauslagen - ist die Revision zurückzuweisen.

Zum Ausspruch über Schuld und Barauslagen:

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Im Hinblick auf die in der Revision vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit des GSpG ist auszuführen, dass mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage vorliegt. Von dieser Rechtsprechung ist das LVwG im Revisionsfall nicht abgewichen.

10 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn. 83 f, 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 47 ff, 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG, Rn. 31, 35 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

11 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Artikel 6, EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282 aus 2016,, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK verneint. Soweit Artikel 47, GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, stehen darüber hinaus die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.

12 Die Revision zeigt somit in Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des GSpG keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

13 Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen, im angefochtenen Erkenntnis fehle eine Begründung zur Feststellung der überwiegenden Glückspielkomponente des verfahrensgegenständlichen Spiels, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt:

14 Dem angefochtenen Erkenntnis ist die Begründung der durch das LVwG - nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere einer Verhandlung samt Einvernahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - getroffenen Feststellung, es stehe betreffend das gegenständliche Spiel insgesamt die Glücksspielkomponente im Vordergrund, eindeutig zu entnehmen.

15 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , für viele VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0187).

16 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass und wodurch dem LVwG vorliegend ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 4.5.2018, Ra 2018/01/0178, mwN). Ein Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsbehördlicher Entscheidungen, wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Ergebnis - unsubstantiiert - behauptet, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich; eine über allgemeine Behauptungen hinausgehende konkrete Begründung, aus welchem Grund die durch das LVwG vorgenommene Beweiswürdigung im vorliegenden Fall unvertretbar sein sollte, lassen die Zulässigkeitsausführungen der Revision vermissen.

17 Da die Revision somit hinsichtlich des durch das angefochtene Erkenntnis ausgesprochenen Schuldspruches keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie in diesem Umfang zurückzuweisen. Zur Frage der auferlegten Bezahlung von Barauslagen enthält die Revision, die das Erkenntnis zwar grundsätzlich seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anficht, in der Zulässigkeitsbegründung keine Ausführungen, weshalb sie auch in diesem Umfang zurückzuweisen war (z.B. VwGH 22.7.2017, Ra 2017/17/0343).

Zum Ausspruch über die Strafe:

18 Nach dem - vom Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden - Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

19 Da aufgrund der im Revisionsfall in Rede stehenden Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nur eine Geldstrafe und keine primäre Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, darf vorliegend das Höchstmaß der dafür verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG zwei Wochen nicht übersteigen. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verstößt daher, wie die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen zutreffend aufzeigt, gegen diese Strafbemessungsgrenze und belastet das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , auch VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049).

20 Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben vergleiche , etwa VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141 oder auch VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Strafausspruchs und in dem damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruch über die Verfahrenskosten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170340.L00

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170340_20180823L00