Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0182

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0182

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, sowie VwGH vom 12. August 1997, 96/17/0355, und vom 22. Februar 1999, 99/17/0026). Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH vom 14. Juli 2000, 2000/02/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170182.L01

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170182_20180906L01

Entscheidungstext Ra 2017/17/0182

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0182

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der R H in Wien, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. April 2016, LVwG-S-1906/001-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) sind die Behörden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2, und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

5 Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche , VwGH 6.7.2017, Ra 2017/17/0451, mwN).

6 Die von der Revisionswerberin behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG. Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen vermag die Revisionswerberin daher keine Rechtsfrage darzulegen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen war die Revisionswerberin als Lokalinhaberin auch Inhaberin der im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte. Sie traf gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend ist, die den weiteren in dieser Bestimmung genannten Mitwirkungspflichten nachkommt. Das LVwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin dadurch, dass sie keine im Lokal anwesende Person bestimmt hat, die diesen Mitwirkungspflichten nachzukommen gehabt hätte, gegen Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen hat.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , z.B. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwN).

9 Davon ausgehend kann der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellten Tathandlungen dem im Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis der Beschuldigten nicht entsprechen und das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der jeweils vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind ausreichend und unmissverständlich konkretisiert.

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170182.L00

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170182_20180906L00