Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0047

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/10/0022 B 11. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100047.L01

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100047_20180525L01

Entscheidungstext Ra 2017/10/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0047

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG NÖ 2000 §15 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins, vertreten durch Dr. Michael Schweda, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Am Anningerpark 4/1/43, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-1035/001-2016, betreffend Sicherstellung einer Ersatzforderung für geleistete Sozialhilfe, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2017 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren die in einem bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Kosten für geleistete Sozialhilfe (Hilfe bei stationärer Pflege) zugunsten des Landes Niederösterreich auf dem der Revisionswerberin gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1601 KG G. gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) sicher.

2 In dem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag bringt die Revisionswerberin zu dem mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vor, dass ein durch das Grundbuchsgericht "in Verkennung der Rechtslage" bewilligter Vollzug gesondert mittels Rekurs bekämpft werden müsste, was für die Revisionswerberin "mit weiteren Aufwendungen" verbunden wäre. Außerdem bestünde für die Revisionswerberin die Gefahr, dass dadurch gesetzwidrig ein Verjährungsausschluss im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG 2000 bewirkt werden könnte.

3 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 3. Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof an diese Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/10/0080).

5 Der Hinweis der Revisionswerberin auf (allenfalls) anfallende weitere Kosten für einen Rekurs im Grundbuchsverfahren ist keineswegs geeignet, in diesem Sinn konkret Nachteile darzulegen, die die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen könnten.

6 4. Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, weil diese Prüfung dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 13. August 2015, Zl. Ro 2015/10/0037, mwN).

7 Das wiedergegebene Vorbringen im Aufschiebungsantrag zu der "Gefahr" eines "gesetzwidrig" bewirkten Verjährungsausschlusses nach Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG 2000 zielt gerade auf die im Provisorialverfahren nicht zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ab.

8 Sollte im Übrigen (im Fall des Erfolgs der vorliegenden Revision) das angefochtene Erkenntnis - gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit ex tunc-Wirkung - aufgehoben werden, würde auch der von der Revisionswerberin angesprochene Ausschluss der Verjährung nach Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz NÖ SHG 2000 mit ex tunc-Wirkung beseitigt.

9 5. Aus diesen Gründen kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Erfolg beschieden sein. Wien, am 7. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100047.L00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2017100047_20170407L00

Entscheidungstext Ra 2017/10/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0047

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der I P in B, vertreten durch Dr. Michael Schweda, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Am Anningerpark 4/1/43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-1035/001-2016, betreffend grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2017 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - die in einem bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Kosten für der Revisionswerberin geleistete Sozialhilfe (durch Hilfe bei stationärer Pflege) zugunsten des Landes Niederösterreich auf dem der Revisionswerberin gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1601 KG G. gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 - NÖ SHG 2000 sicher.

2 2. Am 1. Jänner 2018 ist die Verfassungsbestimmung des Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,) in Kraft getreten, nach der ein Zugriff auf das Vermögen von (u.a.) in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Gemäß Paragraph 707 a, Absatz 2, zweiter Satz ASVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,) dürfen ab 1. Jänner 2018 (derartige) Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

3 3. Mit Blick auf diese Änderungen der (Verfassungs-)Rechtslage ersuchte der Gerichtshof die Revisionswerberin mit Note vom 9. März 2018 um Äußerung binnen drei Wochen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis noch für beschwert erachte.

4 Die Revisionswerberin erstattete dazu keine Stellungnahme. 5 4. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit

Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

6 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung (auch in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33) nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 11.8.2017, Ro 2016/10/0022, mwN).

7 5. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis, welches lediglich eine grundbücherliche Sicherstellung nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG 2000 ausgesprochen, nicht aber eine Verpflichtung zum Ersatz für aufgelaufene Kosten der Sozialhilfe auferlegt hat, noch beschwert sein sollte, zumal im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, dass die Revisionswerberin in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen ist vergleiche , Paragraph 330 a, ASVG). Auch die Revisionswerberin selbst hat ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer meritorischen Erledigung des gegenständlichen Revisionsverfahrens nicht dargelegt.

8 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche , etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN).

9 6. Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche , etwa wiederum VwGH Ro 2016/10/0022, mwN).

Wien, am 25. Mai 2018

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100047.L00

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2017100047_20180525L00