1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass die Zweitrevisionswerberin aufgrund ihrer Beschäftigung bei RZ - dem Rechtsvorgänger des Erstrevisionswerbers - in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 30. Dezember 2004 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einsprüchen der revisionswerbenden Parteien gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. Juni 2011 keine Folge. 4 Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass die Zweitrevisionswerberin aufgrund ihrer Beschäftigung bei RZ - dem Rechtsvorgänger des Erstrevisionswerbers - in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 30. Dezember 2004 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einsprüchen der revisionswerbenden Parteien gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. Juni 2011 keine Folge.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 3. Juni 2011 ab. 5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG an die Stelle des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 3. Juni 2011 ab.
6 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, "das angefochtene Erkenntnis" verpflichte "zur Zahlung verjährter ASVG Beiträge". Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 1 ASVG regelt diese Bestimmung nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist sie nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG (möglicherweise) verjährt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0263, mwN). 6 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, "das angefochtene Erkenntnis" verpflichte "zur Zahlung verjährter ASVG Beiträge". Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG regelt diese Bestimmung nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist sie nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (möglicherweise) verjährt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0263, mwN).
7 Das weitere von den revisionswerbenden Parteien unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen, das Erkenntnis sei vom Bundesverwaltungsgericht nach "Einstellung des Verfahrens" durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassen worden, bleibt unbegründet. Tatsächlich hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren nicht eingestellt, sondern im Dezember 2013 die Akten des Verwaltungsverfahrens in Folge Überganges der Zuständigkeit gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 7 Das weitere von den revisionswerbenden Parteien unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen, das Erkenntnis sei vom Bundesverwaltungsgericht nach "Einstellung des Verfahrens" durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassen worden, bleibt unbegründet. Tatsächlich hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren nicht eingestellt, sondern im Dezember 2013 die Akten des Verwaltungsverfahrens in Folge Überganges der Zuständigkeit gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2017